Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 08.09.2015, Az.: S 37 AS 764/12
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 08.09.2015
- Aktenzeichen
- S 37 AS 764/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 44902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 verurteilt, die der Klägerin zu 1) gewährten Leistung als Zuschuss zu gewähren; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat den Klägern 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende) für den Zeitraum Juni und Juli 2012 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Klägerin zu 1) und ihr ehemaliger Lebenspartner, die zusammen vier Kinder haben, lebten zunächst gemeinsam in B-Stadt. Ihnen steht als Erbengemeinschaft das Eigentum an zwei Eigentumswohnungen in einem Reihenendhaus (Erd- und Dachgeschoss) in B-Stadt zu. Diese Wohnungen haben sie im Jahr 2009 geerbt.
In dem hier streitigen Zeitraum lebten die Klägerin zu 1) und der Vater ihrer Kinder bereits getrennt, dabei lebte in der oberen Eigentumswohnung der Doppelhaushälfte der älteste Sohn der Klägerin zu 1), in der anderen der Kindsvater. Drei der gemeinsamen Kinder – die Kläger zu 2) bis 4) – lebten bei der Klägerin zu 1), hatten aber regelmäßig Umgang mit ihrem Vater. Über den Umgang hatten sich die Klägerin zu 1) und der Kindsvater dergestalt geeinigt, dass die Kläger zu 2), 3) und 4) die Hälfte der Zeit bei der der Klägerin zu 1) und die Hälfte bei ihrem Vater verbringen.
Die Klägerin zu 1) beantragte im Mai 2012 für sich und ihre drei Kinder Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte holte Gutachten zum Wert der Eigentumswohnungen ein. Nach dem Gutachten des Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt B-Stadt beläuft sich der Wert der oberen Eigentumswohnung mit 39 m² auf 38.000 € und der Wert der unteren Eigentumswohnung mit 63 m² auf 64.000 €.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 gewährte der Beklagte den Klägern darlehensweise Leistungen nach dem SGB II für Juni und Juli 2012. Die Bewilligung erfolgte vorläufig mit der Begründung, dass die Klägerin zu 1) selbstständig sei und das Einkommen für die Bewilligungszeitraum noch nicht feststehe.
Dagegen legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein und begehrte die Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie könne die Eigentumswohnungen nicht verwerten. Der Verkauf sei nicht zumutbar. Würde sie den Miteigentümer und Vater ihrer Kinder dazu zwingen, würde das ihre Kinder ihres Lebensmittelpunktes beim Vater berauben. Denn die Kinder verbringen die Hälfte des Monats bei ihrem Vater. Daraus ergebe sich eine besondere Härte. Der Kindsvater würde einem Verkauf freiwillig nicht zustimmen. Daher sei die Leistung als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 zurück.
Dagegen richtet sich die am 11. September 2012 erhobene Klage.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2012 zu verurteilen, den Klägern die bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 sowie die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen aber aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid vom 29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2012 ist rechtswidrig soweit der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss versagt worden sind und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen.
I.
Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) ist die Klage unzulässig, denn die Klage wurde erst am 30. Oktober 2012 und damit außerhalb der Klagefrist nach § 87 SGG (Sozialgerichtsgesetz) erhoben.
II.
Im Übrigen – hinsichtlich der Klägerin zu 1) – ist die Klage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und auch begründet.Die Klägerin zu 1) erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig i. S. den § 9 Abs. 1 SGB II.
Die Berechnung der darlehensweise erbrachten Leistungen des Beklagten ist hier nicht Streitgegenstand. Streitgegenständlich ist allein noch die Frage, ob die für den Zeitraum Juni und Juli 2012 gewährten Leistungen zu Recht darlehensweise gewährt worden sind oder ob sie als Zuschuss gewährt hätten werden müssen. Hier hätten die Leistungen als Zuschuss gewährt werden müssen. Für eine darlehensweise Gewährung besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage.
Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor für den hier streitigen Zeitraum, denn die Klägerin zu 1) hatte kein zu berücksichtigendes Vermögen, weder im Hinblick auf die obere noch auf die untere Eigentumswohnung.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Vermögen verwertbar, wenn Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSGE 98, 243 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).
1.
Die Verwertbarkeit kann sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein. Die Verwertbarkeit ist hier nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Wegen der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft besteht hier zwar eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Deshalb ist aber die Verwertbarkeit aus rechtlichen Gründen noch nicht ausgeschlossen. Denn jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (§ 2042 Abs. 1 BGB). Auch der Anspruch auf Auseinandersetzung (vgl. §§ 2046 - 2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB gehört zu dem Vermögen, das grundsätzlich vorrangig zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen hat. Wird der Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht, besteht grundsätzlich auch kein tatsächliches Verwertungshindernis (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R).
2.
Die Eigentumswohnungen sind aber hier zum streitigen Zeitpunkt deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil die Verwertung für die Klägerin zu 1) eine besondere Härte bedeutetet hätte.
Nicht zu berücksichtigen als Vermögen sind nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, besondere Härtefälle angemessen zu lösen (BT-Drucks 15/1749, S 32). Erforderlich ist das Vorliegen einer besonderen Härte und nicht einer bloßen Unbilligkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich beim Begriff der besonderen Härte um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSGE 103, 146 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 14 RdNr 20). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 7 Abs 1 Alg II-V 2008) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden und dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl zB BSGE 98, 243 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 31; SozR 4-4200 § 12 Nr 8 RdNr 31; BSGE 103, 146 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 14 RdNr 20; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 28), zB dass etwa lieb Gewordenes verloren geht (BSG 23.5.2012, B 14 AS 100/11 R, RdNr 28). Als außergewöhnliche Umstände sollen nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftretende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen sein (BSG 15.4.2008, B 14/7b AS 52/06 R, FEVS 60, 297, 304 f; BSG 15.4.2008, B 14 AS 27/07 R; vgl auch BSG 23.5.2012, B 14 AS 100/11 R, RdNr 28). Daher soll zB das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führen, dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II zu bejahen ist (BSGE 99, 77 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 24). Die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSGE 98, 243 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 31; zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben (vgl. Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rdnr. 118 ff).
a.
Bei der Prüfung der zu Umstände des Einzelfalles sind zum einen die Auswirkungen der Verwertung der oberen Eigentumswohnung auf den ältesten Sohn der Klägerin zu 1), der zu diesem Zeitpunkt noch zur Schule ging, zu berücksichtigen.
Eine dauerhafte Unterbringung in der unteren Wohnung wäre im Hinblick darauf, dass sich dort regelmäßig die drei weiteren gemeinsamen Kinder aufhalten, unzumutbar gewesen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der unteren Wohnung lediglich um eine 63 m² Wohnung handelt, die nur über zwei Zimmer verfügt und nach der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB -) für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche bis 60 qm angemessen ist, für drei Haushaltsmitglieder bis 75 qm. Dies zeigt, dass hier bei einem Einzug des ältesten Sohnes in die untere Wohnung nach Verwertung der oben Wohnung durch Verkauf oder Vermietung die Wohnfläche der unteren Wohnung für vier Personen nicht mehr ausreichend gewesen wäre, weshalb die Verwertung der oberen Wohnung durch Verkauf oder Vermietung nach Ansicht der Kammer hier als unzumutbar angesehen werden kann.
b.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Verwertung der unteren Wohnung sich auf die Kläger zu 2), 3) und 4), die sich dort die Hälfte der Zeit aufhalten, ausgewirkt hätte. Insoweit ist hier der Schutzzweck des Wohnens zu berücksichtigen.
Hätte die Klägerin zu 1) in ihrer Eigentumswohnung gelebt, könnte sie sich bezüglich der Unverwertbarkeit auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II berufen. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Dabei ist Schutzzweck nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt, erforderlich ist dabei aber, dass die Wohnung tatsächlich den Lebensmittelpunkt bildet (vgl. Mecke a.a.O. Rdnr. 90). Hier können sich die Kläger zu 2), zu 3) und 4) nicht auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II berufen, da es sich bei den Eigentumswohnungen um Vermögen ihrer Eltern handelt.
Im Rahmen der Prüfung der Umstände, die eine besondere Härte bedeuten können, muss berücksichtigt werden, dass die untere Eigentumswohnung die Hälfte der Zeit von Kindern der Klägerin zu 1) gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt wird. Die Kinder halten sich dort die Hälfte der Zeit auf, sodass diese Wohnung für sie – ebenso wie die Wohnung, die sie die andere Hälfte der Zeit gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnen – den Lebensmittelpunkt bildet. Insoweit ist hier wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Schutzes der Familie als weiterer Umstand bei der Prüfung der besonderen Härte der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt für die Kinder der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen.
3.
Darüber hinaus ist die hier besondere familiäre Situation zu berücksichtigen. Unstreitig ist hier, dass die zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem ehemaligen Lebensgefährten getroffene Umgangsregelung bezüglich ihrer Kinder erst in einem Mediationsverfahren getroffen werden konnte.
Da hier der Klägerin zu 1) und ihrem ehemaligen Lebenspartner das Eigentum an den Eigentumswohnungen als Erbengemeinschaft zusteht, hätte sie insoweit für eine Verwertung der Eigentumswohnungen einen Auseinandersetzungsanspruch gegen ihren ehemaligen Lebenspartner gerichtlich geltend machen müssen, (s.o.).
Die Angaben der Klägerin zu 1), ihr Lebenspartner verweigere sich der Auseinandersetzung, hält die Kammer hier für glaubhaft, insbesondere im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, ihr ehemaliger Lebenspartner betrachte die Wohnungen - obwohl sie diese zu gleichen Teilen geerbt haben - als sein Alleineigentum, weil die Vererbung durch die Ziehmutter ihres ehemaligen Lebensgefährten erfolgt sei.
Darauf, dass ihr ehemaliger Lebenspartner nicht zur Auseinandersetzung bereit ist, weil die Vererbung von seiner Ziehmutter erfolgt ist und er die Eigentumswohnungen deshalb als sein Alleineigentum betrachtet, kommt es zwar grundsätzlich nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht an, weil die Auseinandersetzung auch gerichtlich erzwungen werden kann. Aber in diesem Einzelfall geht die Kammer davon aus, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen den Kindsvater sich ungünstig auf die bestehende Umgangsregelung ausgewirkt hätte.
Die Gefährdung der getroffenen Umgangsregelung durch ein gerichtliches Verfahren wegen der Erbauseinandersetzung gegen den ehemaligen Lebenspartner ist hier plausibel im Hinblick darauf, dass die Umgangsregelung erst durch ein Mediationsverfahren herbeigeführt werden konnte. Auch hier kommt der grundrechtliche Schutz der Familie zum Tragen, weshalb dies als weiterer Umstand im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte zu berücksichtigen ist.
4.
Alle hier dargestellten zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls wirken hier so zusammen, dass sie eine bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung der Klägerin zu 1) bei einer Verwertung ergeben, so dass hier die Verwertung der Eigentumswohnungen im hier streitigen Zeitraum eine besondere Härte bedeutet hätte und die Eigentumswohnungen zu diesem Zeitpunkt nicht als Vermögen zu berücksichtigen waren. Da die übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung vorlagen und die Höhe der gewährten Leistungen nicht streitig ist, waren die gewährten Leistungen als Zuschuss zu gewähren, so dass die Klage insoweit Erfolg hat.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.