Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2015, Az.: S 29 AS 677/13

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
10.02.2015
Aktenzeichen
S 29 AS 677/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Mietnebenkosten in Höhe von 55,90 € als weitere Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 24. Oktober 1960 geborene Klägerin steht nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte mit dem Herrn C. von 1995 bis 1998 eine gemeinsame Wohnung in der D. in A-Stadt. Zum 25. September 1998 zogen sie gemeinsam in eine 105 qm große Doppelhaushälfte unter der Anschrift "A-Straße in A-Stadt". Für die Wohnung ist eine Bruttokaltmiete von 552,00 € (inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 €) zu entrichten. Ferner fielen monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 71,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € an. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Firma E. in dem Zeitraum vom 26. Februar bis zum 4. März 2013 erhielt die Klägerin für Februar (Zufluss 12. März 2013) 105,75 € brutto/81,94 netto und für März 2013 (Zufluss 12. April 2013) 40,50 € brutto/32,16 € netto. Eine Anrechnung des Einkommens erfolgte nicht. Am 28. März 2013 nahm die Klägerin eine Tätigkeit bei der Firma F. auf und erhielt im Mai für den Monat April 2013 ein Entgelt in Höhe von 210,83 €. Bezüglich ihres Lohns für die Monate Mai bis Juli 2013 schlossen die Klägerin und ihr damaliger Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht G. einen Vergleich. Die vereinbarte Summe von 1.000,00 € floss der Klägerin am 22. Oktober 2013 zu. Zum 1. Juni 2013 nahm die Klägerin zudem eine Tätigkeit bei der Firma H. auf. Der Lohn für den Monat Juni 2013 floss erst im Folgemonat zu.

Der am 25. August 1960 geborene C. bezog zunächst eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie schwankendes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund Herrn I. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Rente betrug im streitigen Zeitraum monatlich 541,92 €. Bei ihm ist nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.

Gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gab die Klägerin in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an, dass es sich bei ihrer "Wirtschaftsgemeinschaft" mit Herrn I. um eine reine Zweckgemeinschaft handele. Sie diene der Aufteilung der gesamten Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Telefon und Lebensmittel. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Einzugs vorgelegen. Diese Lebenspartnerschaft bestehe nicht mehr. Es sei daraus eine reine Zweckgemeinschaft geworden, um sich die Kosten für die Lebenshaltung zu teilen. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen, Konto und Vermögen habe auch nie vorgelegen. Sie teile sich mit Herrn I. die Wohnfläche, es bestünden aber getrennte Schlafmöglichkeiten. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 29. Oktober 2002 stellte der Außendienst der Bundesanstalt für Arbeit fest, dass zwei getrennte Schlafräume bestünden, die auch beide benutzt ausgesehen hätten. Die Küche werde von beiden Parteien genutzt. Herr I. bewohne im Obergeschoss zwei Zimmer. Die Klägerin habe erklärt, dass die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit aufgelöst würde (Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002). Am 16. März 2005 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass von den drei Räumen im Obergeschoss das Schlafzimmer mit Doppelbett und Kleiderschrank von Herrn I. genutzt wurde. Das Büro und ein kleines Wohnzimmer würden von beiden genutzt, wobei die Klägerin auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Die im Untergeschoss liegenden Räume (Wohnzimmer, Bad und Küche) würden von beiden gemeinsam genutzt (Bericht von 22. März 2005). In einem Bericht vom 16. November 2006 über einen weiteren Hausbesuch am 14. November 2006 heißt es, dass die Klägerin nunmehr im großen Schlafzimmer schlafe, während Herr I. im kleineren Zimmer nächtige. Das Büro würde weiterhin von beiden gemeinsam genutzt. Bei weiteren Hausbesuchen am 16. Juni 2010 und am 28. April 2011 wurde eine Besichtigung der Wohnräume durch die Klägerin nicht gestattet.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin zunächst langjährig Leistungen nach dem SGB II für alleinstehende Hilfebedürftige. Nachdem die Klägerin während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Herrn I. im Dezember 2010 sich in dessen Leistungsangelegenheiten mehrfach an den Beklagten gewandt hatte, ging dieser von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aus. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und Herrn I. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich insgesamt 613,26 €. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 328,00 € und einem Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 607,00 € (530,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 77,00 € Heizkosten) aus. Der Beklagte berücksichtigte als Einkommen einen Betrag in Höhe von monatlich 248,51 € abzüglich des Grundfreibetrages von 100,00 € und eines Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 29,70 € aus einer geringfügigen Beschäftigung des Herrn I. sowie die Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 530,93 €. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens erfolgte die Bewilligung vorläufig. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Klägerin und Herrn I. bislang monatliche Unterkunftskosten in Höhe von jeweils 265,00 € gewährt worden seien. Der Gesamtbetrag von 530,00 € übersteige den angemessenen Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft von derzeit 315,00 €. Die bisher gewährten Unterkunftskosten könnten daher nur für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten, also bis zum 31. Dezember 2011 berücksichtigt werden. Gegen die Entscheidung des Beklagten erhob die Klägerin am 7. Juli 2011 Widerspruch, den der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 zurückwies. Auf die Klageverfahren S 29 AS 500/12 WA und S 29 AS 889/12 wird verwiesen.

Den von der Klägerin bereits am 20. Juli 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az: S 22 AS 513/11 ER) gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag lehnte das SG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 17. August 2011 und der Vernehmung des Herrn I. als Zeugen mit Beschluss vom 25. August 2011 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen blieb im weit überwiegenden Teil erfolglos. Nach einem weiteren Erörterungstermin in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER und der Vernehmung des Herrn C. als Zeugen verpflichtete das LSG Niedersachsen-Bremen den Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin für die Zeit vom 20. Juli bis 31. Dezember 2011 vorläufig weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 13,00 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde zurück. Dabei ging das LSG Niedersachsen-Bremen in Übereinstimmung mit dem SG Osnabrück ebenfalls von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus.

Ab dem 1. Januar 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin und Herrn I. nur noch Leistungen unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von jeweils 337,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 387,20 € (Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz für zwei Haushaltsmitglieder in der für J. /A-Stadt maßgeblichen Mietstufe 1 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %) sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe.

Auf dem Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 6. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte ihr und Herrn I. für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 vorläufig Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Gegen den Bescheid erhoben die Klägerin sowie Herr I. Widerspruch. Mit den Bescheiden vom 4. und 22. Januar 2013 änderte der Beklagte die vorläufige Leistungsbewilligung ab. Gegen beide Änderungsbescheide wurde ebenfalls Widerspruch erhoben. Die Widersprüche wies der Beklagte insgesamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 zurück. Auf das Verfahren S 29 AS 366/13 wird verwiesen.

Am 14. März 2013 beantragte die Klägerin die Übernahme der Hälfte des Nachzahlungsbetrages in Höhe von insgesamt 111,87 € aus der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters vom 9. März 2013. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2013 ab. Den dagegen am 24. April 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 zurück.

Die Klägerin hat am 22. Juli 2013 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben. Da eine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn I. nicht bestehe, habe sie einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft. Dementsprechend stünde ihr auch eine Erstattung der Hälfe der Kosten aus der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters zu.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Nachzahlung der Mietnebenkosten einen weiteren Betrag von 55,90 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht weiterhin von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn I. aus und hält die getroffene Entscheidung daher für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, aller weiteren Verfahrensakten der Klägerin sowie des Herrn I. in der 4., 22. und 29. Kammer des SG Osnabrück sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters vom 9. März 2013. Der Beklagte hat seit dem 1. Januar 2012 die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II übernommen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Die Klägerin ist insbesondere hilfebedürftig. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partnerin oder Partner auch die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen und Vermögens des anderen zu verfügen.

Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2012, B 14 AS 34/12 R m.w.N.). Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkt der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II (vgl. auch Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage, § 7 Rn. 31b). Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle, die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen, allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.

Die Klägerin und Herr I. leben mittlerweile seit ca. 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Dementsprechend hat sowohl das SG Osnabrück in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 25. August 2011 (S 22 AS 513/11 ER) und das LSG Niedersachsen-Bremen in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) zutreffend das Bestehen einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Klägerin und des Herrn I. sowie ihren Angaben in den Erörterungsterminen am 17. August sowie am 28. November 2011 bejaht. Zu dem gleichen Ergebnis kam das SG Osnabrück in dem von Herrn I. gegen den Beklagten geführten Verfahren S 4 SO 116/12. Nach der Überzeugung der 4. Kammer besteht ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn I. Der in dem dortigen Verfahren geltend gemachte Leistungsanspruch nach dem SGB XII wurde bis einschließlich 6. Dezember 2012 abgelehnt. Die Entscheidung der 4. Kammer ist rechtskräftig geworden.

Die erkennende Kammer ist unter Berücksichtigung der Sitzungsprotokolle zu den Erörterungsterminen am 17. August sowie am 28. November 2011 und dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2013 in dem Verfahren S 4 SO 116/12, in der die Klägerin als Zeugin gehört wurde, sowie aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks der Klägerin und des Herrn Müller in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2012 zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und Herrn I. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II besteht.

Bei ihnen handelt es sich um Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn I. in der Vergangenheit ist zunächst unstreitig. Die Klägerin und Herr I. haben jedoch auch weiterhin nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, wann es zu einer Trennung der Partnerschaft gekommen ist. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) hierzu ausgeführt:

„Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a SGB II, unter denen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird, im Streitfall vor, da die Antragstellerin und der Zeuge länger als ein Jahr (nämlich 16 Jahre) zusammenleben und es sich hierbei unstreitig langjährig auch um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der von einer solchen Partnerschaft ausgehende Anscheinsbeweis des Fortbestands bei fortgesetzter Wohngemeinschaft von der Antragstellerin nicht widerlegt worden ist. Hiervon kann vor dem Hintergrund des langjährigen Bestehens der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil belastbare und nachvollziehbare Angaben über eine zwischenzeitlich erfolgte Trennung nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass die diesbezüglichen Angaben sowohl der Antragstellerin selbst als auch des Zeugen insgesamt vage geblieben sind. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung hat die Antragstellerin in ihrer persönlich gefertigten Stellungnahme vom 5. August 2011 (Bl. 28 GA) angegeben, dass eine Beziehung noch ca. zwei bis drei Jahre nach dem Einzug in die Wohnung A-Straße in A-Stadt bestanden habe. Da der Einzug zum 25. September 1998 erfolgte, wäre die Beziehung danach spätestens im September 2001 beendet gewesen. Demgegenüber hat die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem SG das Ende der Beziehung zeitlich "um 2001/2002 herum" eingeordnet. In dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 28. November 2011 hat die Antragstellerin eine zeitliche Festlegung vermieden und zu der Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Trennung letztlich nur angegeben, dass dies in den Jahren 2000 bis 2002 gewesen sei. Der Zeuge wiederum hat in seiner Vernehmung vor dem SG die Trennung auf Anfang 2000 datiert. Dieser Trennung seien (von der Antragstellerin allerdings nicht erwähnte) Versöhnungsversuche gefolgt. Zu einer endgültigen Trennung sei es erst 2003 gekommen. In seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 28. November 2011 hat der Zeuge demgegenüber von einer Trennung im Jahre 2001 (mit anschließenden Versöhnungsversuchen) gesprochen. Neben diesen Ungereimtheiten haben sich auch die genauen Umstände der Trennung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren klären lassen. Als Anlass werden zwar übereinstimmend (zwischenzeitlich überwundene) Alkoholprobleme des Zeugen angegeben, weitere Einzelheiten der damaligen Vorgänge werden indes nicht geschildert. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Anhörung am 28. November 2011 auf mehrfache Nachfrage lediglich angegeben, es sei bei ihr irgendwann der Punkt gekommen, an dem "es nicht mehr gegangen" sei. Die "persönliche Bindung" sei auch weg gewesen. Hierüber habe sie auch Gespräche mit dem Zeugen geführt. Ähnlich allgemein gehaltene Aussagen finden sich in der Vernehmung des Zeugen, der davon gesprochen hat, dass man sich auseinander gelebt habe, auch wegen seiner Alkoholprobleme, und die Antragstellerin verständliche Gründe gehabt habe. Damit haben die Antragstellerin und der Zeuge keinen Lebenssachverhalt geschildert, der eine tatsächlich vollzogene Trennung für den Senat nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Vielmehr drängt sich angesichts des Aussageverhaltens der Eindruck auf, dass der wahre Sachverhalt nicht offen gelegt worden ist.

Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der behaupteten Trennung erscheint dem Senat nicht plausibel. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie seinerzeit nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ohnehin ein berufsbedingter Ortswechsel angestanden habe, sodass es nicht sinnvoll gewesen wäre, zunächst noch in eine eigene Wohnung vor Ort umzuziehen. Dieses Vorbringen kann nur so verstanden werden, dass seinerzeit eine klare Trennungsabsicht der Antragstellerin bestanden hat und sie nur noch für eine mutmaßlich nur kurze Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort in der gemeinsamen Wohnung verblieben ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin dann aber in den Folgejahren nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, obwohl die Bemühungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben waren, zwingt zu der Annahme, dass sie ihre ursprünglichen Trennungsabsichten in der Folgezeit wieder aufgegeben hat, da ansonsten der jahrelange Verbleib in der Wohnung nicht nachvollziehbar wäre. Für die Aufgabe der Trennungsabsichten könnte im Übrigen auch der vorgetragene Umstand sprechen, dass der Zeuge seine Alkoholprobleme überwunden hatte. Die Antragstellerin ist im Beschwerdeverfahren der Feststellung des SG nicht entgegen getreten, dass sie und der Zeuge füreinander Gesprächspartner und Vertrauenspersonen seien und der Grund für das weitere Zusammenleben vornehmlich auch die Krankheit des Zeugen (wohl im Sinne einer Verhinderung eines möglichen Alkoholrückfalls) sei. Hierin kommt indes zum Ausdruck, dass die Antragstellerin weiterhin für den Zeugen Verantwortung zu übernehmen bereit ist. Unterstrichen wird dies durch die Tatsache, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit im beträchtlichen Umfang die Regelung der Behördenangelegenheiten des Zeugen übernommen hat. Hierzu hat das SG in dem angefochtenen Beschluss aufgrund des Akteninhalts und der Vernehmung der Zeugin Q. im Einzelnen Feststellungen getroffen, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist. Dies gilt auch für die Vermutung des SG, dass die Antragstellerin die Unterlagen des Zeugen verwalte und die finanziellen Angelegenheiten regele. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin noch im Beschwerdeverfahren Schreiben für den Zeugen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat (an den Senat gerichtetes Schreiben des Zeugen vom 23. Oktober 2011).“

Herr I. gab nunmehr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015 an, dass eine Trennung im Jahr 2002 erfolgt sei. Weitere Einzelheiten oder Hintergründe der Trennung wurden nicht geschildert. Die Klägerin war nicht bereit, diesbezüglich weitere Angaben zu machen. Nachdem sie bereits im Rahmen der Zeugenvernehmung im Verfahren S 4 SO 116/12 lediglich angegeben hatte, dass sie hinsichtlich der Trennung von Herrn I. auf ihre bisherigen Ausführungen verweise, erklärt sie nunmehr, dass sie keine Angaben zu ihrem Privatleben mehr machen werde und im Übrigen „anders orientiert“ sei. Im Verfahren S 22 AS 513/11 ER hatte die Klägerin hingegen zunächst angegeben, dass sie in den Jahren 2003 bis 2007 eine Wochenendbeziehung mit einem Herren in K. unterhalten habe. Bei ihrer Anhörung vor dem SG sprach sie lediglich von einer kurzen Beziehung im Jahr 2004 mit einem L. aus K.. Diese Behauptung hat sie in dem Erörterungstermin vor dem LSG Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER wiederholt, aber zusätzlich angegeben, dass sie in den Jahren 2008/2009 einen weiteren Herrn kennengelernt habe. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben ist das Vorbringen der Klägerin insgesamt unglaubhaft. Die Kammer vermochte sich zudem auch nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin und Herr I. einander eine andere Beziehung zubilligen würdigen. So hat Herr I. in dem Verfahren S 4 SO 116/12 auf Nachfrage der Vorsitzenden angegeben, dass er ggf. mit der Klägerin mitziehen würde, wenn diese aus beruflichen Gründen umziehen müsse. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trägt Herr I. nunmehr vor, dass er mit der Klägerin nicht gemeinsam umziehen würde, sondern nach Möglichkeit in der aktuellen Unterkunft verbleiben wolle. Dieser Vortrag, der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht, wirkte abgesprochen und unglaubhaft. Darüber hinaus erscheint es lebensfern, dass Herr I. ernsthaft in Erwägung zieht, die Kosten für die 105 qm große Doppelhaushälfte in Höhe von mindestens 556,00 € zuzüglich Heizkosten und eventueller Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen aus seinem aktuellen Renteneinkommen von gut 550,00 € und einem Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma M. von gut 300,00 € aufbringen und darüber hinaus seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Des Weiteren zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Streitigkeiten mit dem Beklagten seit Juli 2011 keinen Anlass für einen Auszug aus der mit Herrn I. bewohnten Doppelhaushälfte sieht. Als Grund hierfür gibt sie an, dass die Kosten, insbesondere die Nebenkosten aufgrund der Teilung durch zwei Personen insgesamt niedriger seien, als wenn zwei Einpersonenhaushalte geführt würden. Jedoch vermögen dies Angaben nicht zu überzeugen und scheinen nur vorgeschoben. Denn insbesondere als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II würde die Klägerin bei einer angemessenen Unterkunft die entsprechenden Kosten vollständig vom Beklagten erhalten. Das weitere Zusammenleben der Klägerin mit Herrn I. belegt, dass ein Trennungswille zwischen den beiden nie bestanden hat und auch weiterhin nicht besteht. Ein deutliches Indiz für eine fortbestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die für eine Wohngemeinschaft typische Aufteilung der Wohnbereiche nicht vorgenommen worden ist. Die Klägerin und Herr I. haben nach ihren Bekundungen zwar getrennte Schlafzimmer, teilen sich neben der Küche und dem Badezimmer aber weiterhin das Wohnzimmer und einen Büroraum. Bei gemeinsamer Nutzung der Wohnräume sind aber Rückzugsmöglichkeiten kaum vorhanden. Das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung ohne Trennung der Wohnbereiche bedeutet in der Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Einer solchen Situation wird sich über einen längeren Zeitraum nur aussetzen, wer dem Partner in besonderer Weise verbunden ist und ihm in hohem Maße vertraut (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 2011, L 15 AS 313/11 B ER m.w.N.).

Darüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Klägerin und Herr I. aus einem Topf wirtschaften. Zunächst schlossen die Klägerin und Herr I. gemeinsam einen Mietvertrag und hafteten dementsprechend als Gesamtschuldner für die Miete. Erst nach der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft durch den Beklagten schlossen die Klägerin und Herr I. am 10. Dezember 2011 einen Untermietvertrag. Nachdem dieses Vorgehen ebenfalls nicht zum Erfolg führte (vgl. SG Osnabrück, Beschluss vom 30. Januar 2012, S 29 AS 963/11) wurden am 1. Oktober 2012 zwei getrennte Mietverträge geschlossen. Gleichwohl zahlt Herr I. weiterhin die vollständige Miete an den Vermieter und erhält den Anteil der Klägerin nach seinen eigenen Angaben durch Überweisung. Es drängt sich der Kammer insgesamt der Eindruck auf, dass die mehrfachen „Anpassungen“ der (Unter-) Mietverträge nur zu dem Zweck erfolgten, nach außen eine räumliche Trennung zu dokumentieren, die allerdings nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die im Verlauf der Verfahren formal getroffenen Vereinbarungen ändern an den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Klägerin und des Herrn I. jedoch nichts. Bereits das LSG Niedersachsen-Bremen hat in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit sowohl der Klägerin als auch des Herrn I. geäußert. Dieser Eindruck hat sich auch der Kammer bestätigt. Auf die an Herrn I. gerichtete Nachfrage, inwiefern die Klägerin die von ihm unterzeichneten Schreiben für ihn verfasst habe, erklärte Herr I., dass er Unterstützung vom Arbeitslosenhilfeverein erhalten habe. Dieser würde die Schreiben fertigen, so dass er diese nur noch unterschreibe. An den Namen des Mitarbeiters des Arbeitslosenhilfevereins konnte sich Herr I. auf gezieltes Nachfragen jedoch nicht mehr erinnern und verwies auf seine Gedächtnisstörungen. Diese Angaben des Herrn I. sind unglaubhaft. Es ist lebensfern, dass ein Arbeitslosenhilfeverein einerseits Schriftsätze ohne Verwendung eigener Briefbögen verfasst und diese andererseits den Schreiben der Klägerin optisch und stilistisch nahezu identisch sind. Zudem hat Herr I. selbst zugestanden, dass die Klägerin die Schreiben vor Absendung durchliest und ggf. handschriftliche Anmerkungen vornimmt. Dass die Klägerin im Übrigen in der Vergangenheit für Herrn I. zur Wahrnehmung von Behörden bzw. gerichtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt wurde, dürfte zudem unstreitig sein. In einem Berufungsverfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen ist die Klägerin als Bevollmächtigte für Herrn I. aufgetreten (vgl. Sitzungsprotokoll in dem Verfahren L 15 AS 176/13).

Hinsichtlich des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn I. führte das LSG Niedersachen-Bremen in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) zudem aus:

„Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist bereits insofern gegeben, als die Antragstellerin und der Zeuge mietvertraglich als Gesamtschuldner für die Miete haften. Im Übrigen verbleiben nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens durchgreifende Zweifel, ob die behauptete hälftige Aufteilung der mit der Wohnung zusammenhängenden Kosten und die strikte Trennung der Lebenshaltungskosten tatsächlich durchgeführt werden. Die Antragstellerin hat in ihrer gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgegebenen Erklärung vom 14. Oktober 2002 angegeben, dass sich die Aufteilung der gesamten Kosten auch auf die Lebensmittelkosten beziehe, und ausdrücklich von einer Teilung der Lebenshaltungskosten gesprochen. Demgegenüber geht das Vorbringen im vorliegenden Verfahren dahin, dass nur die Wohnungskosten einschließlich der Kosten für Energieversorgung und Telefon/Internet geteilt würden, während die Lebensmittel getrennt jeweils für den eigenen Bedarf eingekauft würden, sodass danach eine Aufteilung dieser Kosten nicht erforderlich wäre. Auch wenn berücksichtigt wird, dass sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2002 lediglich missverständlich ausgedrückt haben könnte, sodass der darin gegenüber dem aktuellen Vorbringen liegende Widerspruch nicht überzubewerten wäre, finden sich zwischen den Angaben der Antragstellerin und des Zeugen hinsichtlich der Einzelheiten des behaupteten getrennten Wirtschaftens deutliche Abweichungen, sodass gravierende Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben angebracht sind. So hat die Antragstellerin in ihrer Anhörung durch den Berichterstatter am 28. November 2011 angegeben, dass in die Haushaltskasse für den Haushaltsbedarf (Putzmittel, Spülmittel, Toilettenpapier, Glühbirnen etc.) monatlich jeweils ein Betrag von 20,00 EUR eingezahlt werden müsse. Demgegenüber hat der Zeuge, der im Übrigen abweichend von der Antragstellerin ("Becher") von einem "Döschen" gesprochen hat, eine monatliche Einzahlung von lediglich 10,00 EURO mitgeteilt. Hinsichtlich der Kosten für die Gartengestaltung hat die Antragstellerin betont, dass dies der "Fachbereich" des Zeugen sei, dieser müsse auch die Kosten für sein "Hobby" tragen. Auch diese Darstellung hat der Zeuge nicht bestätigt, er hat vielmehr bekundet, dass sie beide für die Gartengestaltung zuständig seien ("so wie es im Haus auch ist") und dementsprechend auch die Kosten aufgeteilt würden. Ferner hat die Antragstellerin angegeben, dass zwar grundsätzlich die Einkäufe getrennt erledigt würden, sie selbst allerdings z. B. Wasserkisten einkaufe, da sie über ein Auto verfüge. Der Zeuge hat allerdings ausgesagt, dass getrennt eingekauft würde, dies betreffe Lebensmittel wie auch Getränke. Eine Abweichung von der Darstellung der Antragstellerin findet sich auch insoweit, als nach den Angaben des Zeugen der Kaffee abwechselnd eingekauft werde, damit morgens eine gemeinsame Kanne Kaffee gekocht werden könne. Die Richtigkeit der Darstellung, gemeinsame Mahlzeiten würden nur gelegentlich eingenommen, wird dadurch in Frage gestellt, dass die Angaben der Antragstellerin und des Zeugen über den Zeitpunkt des letzten gemeinsamen Essens nicht übereingestimmt haben. Während die Antragstellerin angegeben hat, man habe am Samstag vor dem Erörterungstermin (einem Montag) gemeinsam zu Mittag gegessen, hat der Zeuge bekundet, dass dies am Vortag, mithin am Sonntag, der Fall gewesen sei. Diese unterschiedlichen Angaben über ein Ereignis, welches erst kurze Zeit zurückliegt und demnach noch ohne weiteres präsent sein müsste, sind für den Senat überhaupt nicht nachvollziehbar. Soweit der Zeuge seine diesbezüglichen Angaben am Ende der Vernehmung dahingehend korrigiert hat, dass das letzte gemeinsame Essen auch "schon länger her" sein könne, ist sein in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis auf krankheitsbedingte Gedächtnisschwächen nicht überzeugend. Denn andere Einzelheiten über bereits länger zurückliegende Umstände hat der Zeuge in seiner Vernehmung ohne Weiteres wiedergeben können, so war ihm sofort präsent, dass er sich am Heiligabend des vergangenen Jahres in der Rehabilitation befunden hat.“

Den Ausführungen des LSG Niedersachen-Bremen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Schließlich hat Herr I. auf eine kritische Nachfrage der Vertreterin des Beklagten erklärt: „Ich habe die Leistungen vorgestreckt, aber wir bekommen zu wenig Geld. Uns zieht ihr Geld ab, aber wir bekommen nichts wieder.“ Soweit Herr I. anschließend angab, dass es sich bei den Worten „wir“ bzw. „uns“ um ein Versehen gehandelt habe, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Kammer den Eindruck, dass die spontane und emotional geprägte Reaktion des Herrn I. die wahren tatsächlichen Gegebenheiten offenbart.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin und Herr I. weiterhin bereit sind für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen. Die diesbezügliche gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist bereits auf Grund der Dauer des Zusammenlebens der Klägerin und des Herrn I. erfüllt. Diese gesetzliche Vermutung haben die Klägerin und Herr I. aus den oben genannten Gründen nicht widerlegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zutreffend ab dem 1. Januar 2012 neben den tatsächlichen Heizkosten als Kosten der Unterkunft eine Bruttokaltmiete in Höhe von 387,20 € bewilligt. Dieser Betrag entspricht dem in der Tabelle zu § 12 WoGG ausgewiesenen Höchstbetrag für zwei Haushaltsmitglieder in der für J. /A-Stadt maßgeblichen Mietstufe 1 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %. Der Beklagte hat dementsprechend den Beschluss des SG Osnabrück vom 30. Januar 2012 (S 29 AS 963/11 ER) - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - nicht nur vorläufig umgesetzt, sondern die entsprechenden Kosten der Unterkunft ab Januar 2012 durchgehend endgültig bewilligt. Dabei handelt es sich um die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II. Die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von sechs Monaten war am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Diesbezüglich wird auf dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) sowie auf den Beschluss des SG Osnabrück vom 30. Januar 2012 (Az. S 29 AS 963/11 ER) verwiesen. Aufgrund der bereits erfolgten Gewährung der maximal angemessen Unterkunftskosten scheidet die Übernahme weiterer Nebenkostennachzahlungen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.