Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2015, Az.: S 29 AS 186/12

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
10.02.2015
Aktenzeichen
S 29 AS 186/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Zeiträumen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 und begehrt stattdessen die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er möchte zudem festgestellt wissen, dass zwischen ihm und Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Die am 24. Oktober 1960 geborene Frau C. steht nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte mit dem Kläger von 1995 bis 1998 eine gemeinsame Wohnung in der D. in A-Stadt. Zum 25. September 1998 zogen sie gemeinsam in eine 105 qm große Doppelhaushälfte unter der Anschrift "A-Straße in A-Stadt". Für die Wohnung ist eine Bruttokaltmiete von 552,00 € (inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 €) zu entrichten. Ferner fielen bis Januar 2012 monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 77,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € an. Ab dem 1. Februar 2012 waren monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 62,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € zu entrichten. Die Abrechnung des Energieversorgers E. Energie AG vom 11. Januar 2012 wies zudem ein Guthaben für Erdgas (215,20 €) und Wasser (0,79 €) in Höhe von insgesamt 215,99 € aus. Einnahmen hatte Frau B. in dem hier streitigen Zeitraum nicht.

Der am 25. August 1960 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von monatlich 530,93 € sowie schwankendes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung F. dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Bei ihm ist nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.

Gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gab Frau B. in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an, dass es sich bei ihrer "Wirtschaftsgemeinschaft" mit dem Kläger um eine reine Zweckgemeinschaft handele. Sie diene der Aufteilung der gesamten Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Telefon und Lebensmittel. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Einzugs vorgelegen. Diese Lebenspartnerschaft bestehe nicht mehr. Es sei daraus eine reine Zweckgemeinschaft geworden, um sich die Kosten für die Lebenshaltung zu teilen. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen, Konto und Vermögen habe auch nie vorgelegen. Sie teile sich mit Herrn A. die Wohnfläche, es bestünden aber getrennte Schlafmöglichkeiten. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 29. Oktober 2002 stellte der Außendienst der Bundesanstalt für Arbeit fest, dass zwei getrennte Schlafräume bestünden, die auch beide benutzt ausgesehen hätten. Die Küche werde von beiden Parteien genutzt. Der Kläger bewohne im Obergeschoss zwei Zimmer. Frau B. habe erklärt, dass die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit aufgelöst würde (Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002). Am 16. März 2005 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass von den drei Räumen im Obergeschoss das Schlafzimmer mit Doppelbett und Kleiderschrank vom Kläger genutzt wurde. Das Büro und ein kleines Wohnzimmer würden von beiden genutzt, wobei Frau B. auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Die im Untergeschoss liegenden Räume (Wohnzimmer, Bad und Küche) würden von beiden gemeinsam genutzt (Bericht von 22. März 2005). In einem Bericht vom 16. November 2006 über einen weiteren Hausbesuch am 14. November 2006 heißt es, dass Frau B. nunmehr im großen Schlafzimmer schlafe, während der Kläger im kleineren Zimmer nächtige. Das Büro würde weiterhin von beiden gemeinsam genutzt. Bei weiteren Hausbesuchen am 16. Juni 2010 und am 28. April 2011 wurde eine Besichtigung der Wohnräume durch Frau B. nicht gestattet.

Der Beklagte bewilligte Frau B. zunächst langjährig Leistungen nach dem SGB II für alleinstehende Hilfebedürftige. Nachdem diese während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Klägers im Dezember 2010 sich in dessen Leistungsangelegenheiten mehrfach an den Beklagten gewandt hatte, ging dieser von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aus. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger und Frau B. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich insgesamt 613,26 €. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 328,00 € und einem Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 607,00 € (530,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 77,00 € Heizkosten) aus. Der Beklagte berücksichtigte als Einkommen einen Betrag in Höhe von monatlich 248,51 € abzüglich des Grundfreibetrages von 100,00 € und eines Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 29,70 € aus einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers sowie die Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 530,93 €. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens erfolgte die Bewilligung vorläufig. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dem Kläger und Frau B. bislang monatliche Unterkunftskosten in Höhe von jeweils 265,00 € gewährt worden seien. Der Gesamtbetrag von 530,00 € übersteige den angemessenen Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft von derzeit 315,00 €. Die bisher gewährten Unterkunftskosten könnten daher nur für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten, also bis zum 31. Dezember 2011 berücksichtigt werden.

Den von Frau B. am 20. Juli 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az: S 22 AS 513/11 ER) gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag lehnte das SG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 17. August 2011 und der Vernehmung des Klägers als Zeugen mit Beschluss vom 25. August 2011 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen blieb im weit überwiegenden Teil erfolglos. Nach einem weiteren Erörterungstermin in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER und der Vernehmung des Klägers als Zeugen verpflichtete das LSG Niedersachsen-Bremen den Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung, Frau B. für die Zeit vom 20. Juli bis 31. Dezember 2011 vorläufig weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 13,00 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde zurück. Dabei ging das LSG Niedersachsen-Bremen in Übereinstimmung mit dem SG Osnabrück ebenfalls von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 20. Juni 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB X). Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 ab. Gegen die Entscheidung erhob der Kläger am 20. November 2011 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 setzte der Beklagte die Leistungen für das zweite Halbjahr 2011 endgültig fest und bewilligte dem Kläger sowie Frau B. für die Monate Juli bis November 2011 jeweils 615,12 € und für Dezember 2011 insgesamt 496,00 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Regelbedarfe nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von jeweils 328,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 552,00 €, Wasserkosten in Höhe von 4,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 77,00 € monatlich. Leistungsmindernd berücksichtigte der Beklagte neben dem Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 530,93 € monatlich auch sein durchschnittliches Arbeitseinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. in Höhe von 288,69 € abzüglich eines pauschalen Freibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 €, des Zusatzbeitrages der H. Krankenversicherung in Höhe von 8,00 € sowie eines Freibetrages nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 37,74 €. Im Dezember 2011 erfolgte darüber hinaus die Anrechnung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 148,90 €.

Den Widerspruch des Klägers vom 20. November 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 zurück.

Bereits am 19. Dezember 2011 beantragte Frau B. die Weitergewährung der Leistung nach dem SGB II für den Zeitraum ab Januar 2012. Der Beklagte gewährte ihr und dem Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2012 in Höhe von vorläufig 322,07 € und für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich insgesamt vorläufig 245,07 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger und Frau B. jeweils einen Regelsatz in Höhe von 337,00 € sowie einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 352,00 € monatlich. Im Januar 2012 erkannte der Beklagte zudem Heizkosten in Höhe von 77,00 € an und bat für die Weitergewährung der Heizkosten ab Februar 2012 um Vorlage der E. -Jahresabrechnung. Leistungsmindernd rechnete der Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers in Höhe von monatlich 530,93 € sowie einen Arbeitsverdienst in Höhe von monatlich 400,00 € abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € und eines Freibetrages gemäß § 82 Zwölftes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XII) analog in Höhe von 120,00 € an.

Am 29. Dezember 2011 beantragte Frau B. u.a. unter Vorlage eines mit dem Kläger am 10. Dezember 2011 geschlossenen Untermietvertrages erneut einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG Osnabrück. Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 verpflichtete das SG Osnabrück den Beklagten, Frau B. vorläufig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 17,60 € zu zahlen und dementsprechend Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung des aktuellen Wertes nach § 12 WoGG für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %, mithin insgesamt eine Bruttokaltmiete in Höhe 387,20 € monatlich vorläufig zu gewähren.

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2011 erhob der Kläger am 5. Januar 2012 Widerspruch.

Nachdem der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar und Februar 2012 mit Bescheiden vom 6. und 26. Januar 2012 geändert hatte, erließ er für den hier streitigen Zeitraum zwei weitere vorläufige Bewilligungsbescheide vom 2. Februar 2012.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 erfolgte eine Teilabhilfe insoweit, als dass dem Kläger sowie Frau B. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 35,20 € monatlich (Sicherheitszuschlag von 10 % zu den Werten nach § 12 WoGG für einen Zweipersonenhaushalt) bewilligt wurden.

Mit einem ausschließlich an Frau B. adressierten Bescheid vom 15. Februar 2012 erfolgte eine weitere Änderung der vorläufigen Bewilligung, da der Kläger schriftlich den Verzicht auf Leistungen erklärt habe.

Der Kläger hat am 13. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben. Er wendet sich weiterhin gegen die Anrechnung seines Einkommens bei dem Leistungsanspruch der Frau B., da er als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen könne. Darüber hinaus bestehe zwischen ihm und Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft. Ihr stünden Leistungen nach dem SGB II als Einzelbedarfsgemeinschaft zu. Er habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Mit Bescheid vom 20. März 2012 hat der Beklagte nochmals die vorläufige Leistungsbewilligung geändert und zusätzlich den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 94,51 € aus der eingereichten Nebenkostenabrechnung des Vermieters des Klägers und der Frau B. berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 hat der Beklagte die Leistungen für das erste Halbjahr 2012 endgültig festgesetzt und dem Kläger sowie Frau B. Leistungen für Januar 2012 in Höhe von insgesamt 449,44 €, für Februar 2012 in Höhe von 371,65 €, für März 2012 in Höhe von 466,95 €, für April 2012 in Höhe von 372,44 €, für Mai 2012 in Höhe von 316,06 € und für Juni 2012 in Höhe von 434,44 € bewilligt. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Regelbedarfe nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von jeweils 337,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 387,20 € sowie Heizkosten in Höhe von 77,00 € im Januar bzw. 62,00 € ab Februar 2012. Leistungsmindernd berücksichtigte der Beklagte neben dem Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 530,93 € monatlich sein durchschnittliches Arbeitseinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. in Höhe von 268,33 € abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € sowie eines Freibetrags nach § 82 SGB XII analog in Höhe von 80,50 €. Im Mai 2012 berücksichtigte der Beklagte zudem das dem Kläger ausgezahlte Urlaubsgeld in Höhe von 127,40 €. Als zusätzliche Kosten der Unterkunft erkannte der Beklagte die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 94,51 € im Monat März 2012 an. Die Kosten der Unterkunft mindernd berücksichtigte der Beklagte das am 18. Januar 2012 überwiesene Guthaben für Erdgas und Wasser in Höhe von insgesamt 215,99 € aus der Abrechnung des Energieversorgers E. Energie AG, verteilt auf die Monate Februar bis Mai 2012.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 in der Fassung des Bescheides vom 2. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 sowie den Bescheid vom 20. Juni 2011 zu ändern.

2. dem Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2011 in der Fassung der Bescheide vom 6. Januar 2012, 26. Januar 2012 und vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 in der Fassung des Bescheides vom 9. April 2013 zu ändern.

3. den Beklagten zu verurteilen, es in den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zu unterlassen, ihn in eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau C. aufzunehmen und sein Einkommen bei der Berechnung der Leistung nach dem SGB II für Frau C. zu berücksichtigen.

4. den Beklagten zu verurteilen, Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ohne Berücksichtigung der Frau C. als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu gewähren.

5. festzustellen, dass er mit Frau C. keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bildet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht weiterhin von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau B. aus und hält die getroffenen Entscheidungen daher für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, aller weiteren Verfahrensakten des Klägers sowie der Frau B. in der 4., 22. und 29. Kammer des SG Osnabrück sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bezüglich des Feststellungsantrags unzulässig. Auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2014 (Az. L 15 AS 176/13) wird verwiesen. Im Übrigen ist die Feststellungsklage grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 19).

Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 20. Juni 2011 in der Fassung des endgültigen Leistungsbescheides vom 2. Februar 2012. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

Darüber hinaus ist sind auch die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 23. Dezember 2011, 6., 26. Januar und 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 in der Form des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 20. März 2012 in der Fassung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 9. April 2013 rechtmäßig. Auch sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der endgültige Leistungsbescheid vom 9. April 2013 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Dieser hat die vorläufigen Bewilligungsbescheide ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 139/10 R - juris Rn. 13; s. a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1997, 6 RKa 25/96). Vor diesem Hintergrund haben sich die vorläufigen Bewilligungsbescheide auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch den Erlass des Bescheides vom 9. April 2013, mit dem der Beklagte eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 verfügt hat, erledigt; die vorläufigen Entscheidungen sind nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens (BSG a.a.O. m.w.N., LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. August 2014, L 15 AS 132/13 B m.w.N.).

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partnerin oder Partner auch die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen und Vermögens des anderen zu verfügen.

Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2012, B 14 AS 34/12 R m.w.N.). Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkt der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II (vgl. auch Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage, § 7 Rn. 31b). Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle, die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen, allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.

Der Kläger und Frau B. leben mittlerweile seit ca. 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Dementsprechend hat sowohl das SG Osnabrück in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 25. August 2011 (S 22 AS 513/11 ER) und das LSG Niedersachsen-Bremen in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) zutreffend das Bestehen einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Klägers und der Frau B. sowie ihren Angaben in den Erörterungsterminen am 17. August sowie am 28. November 2011 bejaht. Zu dem gleichen Ergebnis kam das SG Osnabrück in dem vom Kläger gegen den Beklagten geführten Verfahren S 4 SO 116/12. Nach der Überzeugung der 4. Kammer besteht ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau B.. Der in dem dortigen Verfahren geltend gemachte Leistungsanspruch nach dem SGB XII wurde bis einschließlich 6. Dezember 2012 abgelehnt. Die Entscheidung der 4. Kammer ist rechtskräftig geworden.

Die erkennende Kammer ist unter Berücksichtigung der Sitzungsprotokolle zu den Erörterungsterminen am 17. August sowie am 28. November 2011 und dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2013 in dem Verfahren S 4 SO 116/12, in der Frau B. als Zeugin gehört wurde, sowie aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks des Klägers und der Frau B. in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2012 zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und Frau B. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II besteht.

Bei ihnen handelt es sich um Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau B. in der Vergangenheit ist zunächst unstreitig. Der Kläger und Frau B. haben jedoch auch weiterhin nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, wann es zu einer Trennung der Partnerschaft gekommen ist. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) hierzu ausgeführt:

„Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a SGB II, unter denen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird, im Streitfall vor, da die Antragstellerin und der Zeuge länger als ein Jahr (nämlich 16 Jahre) zusammenleben und es sich hierbei unstreitig langjährig auch um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der von einer solchen Partnerschaft ausgehende Anscheinsbeweis des Fortbestands bei fortgesetzter Wohngemeinschaft von der Antragstellerin nicht widerlegt worden ist. Hiervon kann vor dem Hintergrund des langjährigen Bestehens der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil belastbare und nachvollziehbare Angaben über eine zwischenzeitlich erfolgte Trennung nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass die diesbezüglichen Angaben sowohl der Antragstellerin selbst als auch des Zeugen insgesamt vage geblieben sind. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung hat die Antragstellerin in ihrer persönlich gefertigten Stellungnahme vom 5. August 2011 (Bl. 28 GA) angegeben, dass eine Beziehung noch ca. zwei bis drei Jahre nach dem Einzug in die Wohnung A-Straße in A-Stadt bestanden habe. Da der Einzug zum 25. September 1998 erfolgte, wäre die Beziehung danach spätestens im September 2001 beendet gewesen. Demgegenüber hat die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem SG das Ende der Beziehung zeitlich "um 2001/2002 herum" eingeordnet. In dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 28. November 2011 hat die Antragstellerin eine zeitliche Festlegung vermieden und zu der Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Trennung letztlich nur angegeben, dass dies in den Jahren 2000 bis 2002 gewesen sei. Der Zeuge wiederum hat in seiner Vernehmung vor dem SG die Trennung auf Anfang 2000 datiert. Dieser Trennung seien (von der Antragstellerin allerdings nicht erwähnte) Versöhnungsversuche gefolgt. Zu einer endgültigen Trennung sei es erst 2003 gekommen. In seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 28. November 2011 hat der Zeuge demgegenüber von einer Trennung im Jahre 2001 (mit anschließenden Versöhnungsversuchen) gesprochen. Neben diesen Ungereimtheiten haben sich auch die genauen Umstände der Trennung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren klären lassen. Als Anlass werden zwar übereinstimmend (zwischenzeitlich überwundene) Alkoholprobleme des Zeugen angegeben, weitere Einzelheiten der damaligen Vorgänge werden indes nicht geschildert. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Anhörung am 28. November 2011 auf mehrfache Nachfrage lediglich angegeben, es sei bei ihr irgendwann der Punkt gekommen, an dem "es nicht mehr gegangen" sei. Die "persönliche Bindung" sei auch weg gewesen. Hierüber habe sie auch Gespräche mit dem Zeugen geführt. Ähnlich allgemein gehaltene Aussagen finden sich in der Vernehmung des Zeugen, der davon gesprochen hat, dass man sich auseinander gelebt habe, auch wegen seiner Alkoholprobleme, und die Antragstellerin verständliche Gründe gehabt habe. Damit haben die Antragstellerin und der Zeuge keinen Lebenssachverhalt geschildert, der eine tatsächlich vollzogene Trennung für den Senat nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Vielmehr drängt sich angesichts des Aussageverhaltens der Eindruck auf, dass der wahre Sachverhalt nicht offen gelegt worden ist.

Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der behaupteten Trennung erscheint dem Senat nicht plausibel. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie seinerzeit nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ohnehin ein berufsbedingter Ortswechsel angestanden habe, sodass es nicht sinnvoll gewesen wäre, zunächst noch in eine eigene Wohnung vor Ort umzuziehen. Dieses Vorbringen kann nur so verstanden werden, dass seinerzeit eine klare Trennungsabsicht der Antragstellerin bestanden hat und sie nur noch für eine mutmaßlich nur kurze Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort in der gemeinsamen Wohnung verblieben ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin dann aber in den Folgejahren nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, obwohl die Bemühungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben waren, zwingt zu der Annahme, dass sie ihre ursprünglichen Trennungsabsichten in der Folgezeit wieder aufgegeben hat, da ansonsten der jahrelange Verbleib in der Wohnung nicht nachvollziehbar wäre. Für die Aufgabe der Trennungsabsichten könnte im Übrigen auch der vorgetragene Umstand sprechen, dass der Zeuge seine Alkoholprobleme überwunden hatte. Die Antragstellerin ist im Beschwerdeverfahren der Feststellung des SG nicht entgegen getreten, dass sie und der Zeuge füreinander Gesprächspartner und Vertrauenspersonen seien und der Grund für das weitere Zusammenleben vornehmlich auch die Krankheit des Zeugen (wohl im Sinne einer Verhinderung eines möglichen Alkoholrückfalls) sei. Hierin kommt indes zum Ausdruck, dass die Antragstellerin weiterhin für den Zeugen Verantwortung zu übernehmen bereit ist. Unterstrichen wird dies durch die Tatsache, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit im beträchtlichen Umfang die Regelung der Behördenangelegenheiten des Zeugen übernommen hat. Hierzu hat das SG in dem angefochtenen Beschluss aufgrund des Akteninhalts und der Vernehmung der Zeugin Q. im Einzelnen Feststellungen getroffen, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist. Dies gilt auch für die Vermutung des SG, dass die Antragstellerin die Unterlagen des Zeugen verwalte und die finanziellen Angelegenheiten regele. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin noch im Beschwerdeverfahren Schreiben für den Zeugen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat (an den Senat gerichtetes Schreiben des Zeugen vom 23. Oktober 2011).“

Der Kläger gab nunmehr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015 an, dass eine Trennung im Jahr 2002 erfolgt sei. Weitere Einzelheiten oder Hintergründe der Trennung wurden nicht geschildert. Frau B. war nicht bereit, diesbezüglich weitere Angaben zu machen. Nachdem sie bereits im Rahmen der Zeugenvernehmung im Verfahren S 4 SO 116/12 lediglich angegeben hatte, dass sie hinsichtlich der Trennung vom Kläger auf ihre bisherigen Ausführungen verweise, erklärt sie nunmehr, dass sie keine Angaben zu ihrem Privatleben mehr machen werde und im Übrigen „anders orientiert“ sei. Im Verfahren S 22 AS 513/11 ER hatte Frau B. hingegen zunächst angegeben, dass sie in den Jahren 2003 bis 2007 eine Wochenendbeziehung mit einem Herren in Bremen unterhalten habe. Bei ihrer Anhörung vor dem SG sprach sie lediglich von einer kurzen Beziehung im Jahr 2004 mit einem I. aus Bremen. Diese Behauptung hat sie in dem Erörterungstermin vor dem LSG Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER wiederholt, aber zusätzlich angegeben, dass sie in den Jahren 2008/2009 einen weiteren Herrn kennengelernt habe. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben ist das Vorbringen der Frau B. insgesamt unglaubhaft. Die Kammer vermochte sich zudem auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger und Frau B. einander eine andere Beziehung zubilligen würdigen. So hat der Kläger in dem Verfahren S 4 SO 116/12 auf Nachfrage der Vorsitzenden angegeben, dass er ggf. mit Frau B. mitziehen würde, wenn diese aus beruflichen Gründen umziehen müsse. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er mit Frau B. nicht gemeinsam umziehen würde, sondern nach Möglichkeit in der aktuellen Unterkunft verbleiben wolle. Dieser Vortrag, der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht, wirkte abgesprochen und unglaubhaft. Darüber hinaus erscheint es lebensfern, dass der Kläger ernsthaft in Erwägung zieht, die Kosten für die 105 qm große Doppelhaushälfte in Höhe von mindestens 556,00 € zuzüglich Heizkosten und eventueller Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen aus seinem aktuellen Renteneinkommen von gut 550,00 € und einem Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. von gut 300,00 € aufbringen und darüber hinaus seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Des Weiteren zeigt auch der Umstand, dass Frau B. trotz der Streitigkeiten mit dem Beklagten seit Juli 2011 keinen Anlass für einen Auszug aus der mit dem Kläger bewohnten Doppelhaushälfte sieht. Als Grund hierfür gibt sie an, dass die Kosten, insbesondere die Nebenkosten aufgrund der Teilung durch zwei Personen insgesamt niedriger seien, als wenn zwei Einpersonenhaushalte geführt würden. Jedoch vermögen dies Angaben nicht zu überzeugen und scheinen nur vorgeschoben. Denn insbesondere als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II würde Frau B. bei einer angemessenen Unterkunft die entsprechenden Kosten vollständig vom Beklagten erhalten. Das weitere Zusammenleben der Frau B. mit dem Kläger belegt, dass ein Trennungswille zwischen den beiden nie bestanden hat und auch weiterhin nicht besteht. Ein deutliches Indiz für eine fortbestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die für eine Wohngemeinschaft typische Aufteilung der Wohnbereiche nicht vorgenommen worden ist. Der Kläger und Frau B. haben nach ihren Bekundungen zwar getrennte Schlafzimmer, teilen sich neben der Küche und dem Badezimmer aber weiterhin das Wohnzimmer und einen Büroraum. Bei gemeinsamer Nutzung der Wohnräume sind aber Rückzugsmöglichkeiten kaum vorhanden. Das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung ohne Trennung der Wohnbereiche bedeutet in der Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Einer solchen Situation wird sich über einen längeren Zeitraum nur aussetzen, wer dem Partner in besonderer Weise verbunden ist und ihm in hohem Maße vertraut (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 2011, L 15 AS 313/11 B ER m.w.N.).

Darüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Kläger und Frau B. aus einem Topf wirtschaften. Zunächst schlossen der Kläger und Frau B. gemeinsam einen Mietvertrag und hafteten dementsprechend als Gesamtschuldner für die Miete. Erst nach der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft durch den Beklagten schlossen Frau B. und der Kläger am 10. Dezember 2011 einen Untermietvertrag. Nachdem dieses Vorgehen ebenfalls nicht zum Erfolg führte (vgl. SG Osnabrück, Beschluss vom 30. Januar 2012, S 29 AS 963/11) wurden am 1. Oktober 2012 zwei getrennte Mietverträge geschlossen. Gleichwohl zahlt der Kläger weiterhin die vollständige Miete an den Vermieter und erhält den Anteil der Frau B. nach seinen eigenen Angaben durch Überweisung. Es drängt sich der Kammer insgesamt der Eindruck auf, dass die mehrfachen „Anpassungen“ der (Unter-) Mietverträge nur zu dem Zweck erfolgten, nach außen eine räumliche Trennung zu dokumentieren, die allerdings nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die im Verlauf der Verfahren formal getroffenen Vereinbarungen ändern an den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Klägers und der Frau B. jedoch nichts. Bereits das LSG Niedersachsen-Bremen hat in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit sowohl der Frau B. als auch des Klägers geäußert. Dieser Eindruck hat sich auch der Kammer bestätigt. Auf die an den Kläger gerichtete Nachfrage, inwiefern Frau B. die von ihm unterzeichneten Schreiben für ihn verfasst habe, erklärte er, dass er Unterstützung vom Arbeitslosenhilfeverein erhalten habe. Dieser würde die Schreiben fertigen, so dass er diese nur noch unterschreibe. An den Namen des Mitarbeiters des Arbeitslosenhilfevereins konnte sich der Kläger auf gezieltes Nachfragen jedoch nicht mehr erinnern und verwies auf seine Gedächtnisstörungen. Diese Angaben des Klägers sind unglaubhaft. Es ist lebensfern, dass ein Arbeitslosenhilfeverein einerseits Schriftsätze ohne Verwendung eigener Briefbögen verfasst und diese andererseits den Schreiben der Frau B. optisch und stilistisch nahezu identisch sind. Zudem hat der Kläger selbst zugestanden, dass Frau B. die Schreiben vor Absendung durchliest und ggf. handschriftliche Anmerkungen vornimmt. Dass Frau B. im Übrigen in der Vergangenheit für den Kläger zur Wahrnehmung von Behörden bzw. gerichtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt wurde, dürfte zudem unstreitig sein. In einem Berufungsverfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen ist die Frau Bley als Bevollmächtigte für den Kläger aufgetreten (vgl. Sitzungsprotokoll in dem Verfahren L 15 AS 176/13).

Hinsichtlich des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau B. führte das LSG Niedersachen-Bremen in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) zudem aus:

„Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist bereits insofern gegeben, als die Antragstellerin und der Zeuge mietvertraglich als Gesamtschuldner für die Miete haften. Im Übrigen verbleiben nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens durchgreifende Zweifel, ob die behauptete hälftige Aufteilung der mit der Wohnung zusammenhängenden Kosten und die strikte Trennung der Lebenshaltungskosten tatsächlich durchgeführt werden. Die Antragstellerin hat in ihrer gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgegebenen Erklärung vom 14. Oktober 2002 angegeben, dass sich die Aufteilung der gesamten Kosten auch auf die Lebensmittelkosten beziehe, und ausdrücklich von einer Teilung der Lebenshaltungskosten gesprochen. Demgegenüber geht das Vorbringen im vorliegenden Verfahren dahin, dass nur die Wohnungskosten einschließlich der Kosten für Energieversorgung und Telefon/Internet geteilt würden, während die Lebensmittel getrennt jeweils für den eigenen Bedarf eingekauft würden, sodass danach eine Aufteilung dieser Kosten nicht erforderlich wäre. Auch wenn berücksichtigt wird, dass sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2002 lediglich missverständlich ausgedrückt haben könnte, sodass der darin gegenüber dem aktuellen Vorbringen liegende Widerspruch nicht überzubewerten wäre, finden sich zwischen den Angaben der Antragstellerin und des Zeugen hinsichtlich der Einzelheiten des behaupteten getrennten Wirtschaftens deutliche Abweichungen, sodass gravierende Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben angebracht sind. So hat die Antragstellerin in ihrer Anhörung durch den Berichterstatter am 28. November 2011 angegeben, dass in die Haushaltskasse für den Haushaltsbedarf (Putzmittel, Spülmittel, Toilettenpapier, Glühbirnen etc.) monatlich jeweils ein Betrag von 20,00 EUR eingezahlt werden müsse. Demgegenüber hat der Zeuge, der im Übrigen abweichend von der Antragstellerin ("Becher") von einem "Döschen" gesprochen hat, eine monatliche Einzahlung von lediglich 10,00 EURO mitgeteilt. Hinsichtlich der Kosten für die Gartengestaltung hat die Antragstellerin betont, dass dies der "Fachbereich" des Zeugen sei, dieser müsse auch die Kosten für sein "Hobby" tragen. Auch diese Darstellung hat der Zeuge nicht bestätigt, er hat vielmehr bekundet, dass sie beide für die Gartengestaltung zuständig seien ("so wie es im Haus auch ist") und dementsprechend auch die Kosten aufgeteilt würden. Ferner hat die Antragstellerin angegeben, dass zwar grundsätzlich die Einkäufe getrennt erledigt würden, sie selbst allerdings z. B. Wasserkisten einkaufe, da sie über ein Auto verfüge. Der Zeuge hat allerdings ausgesagt, dass getrennt eingekauft würde, dies betreffe Lebensmittel wie auch Getränke. Eine Abweichung von der Darstellung der Antragstellerin findet sich auch insoweit, als nach den Angaben des Zeugen der Kaffee abwechselnd eingekauft werde, damit morgens eine gemeinsame Kanne Kaffee gekocht werden könne. Die Richtigkeit der Darstellung, gemeinsame Mahlzeiten würden nur gelegentlich eingenommen, wird dadurch in Frage gestellt, dass die Angaben der Antragstellerin und des Zeugen über den Zeitpunkt des letzten gemeinsamen Essens nicht übereingestimmt haben. Während die Antragstellerin angegeben hat, man habe am Samstag vor dem Erörterungstermin (einem Montag) gemeinsam zu Mittag gegessen, hat der Zeuge bekundet, dass dies am Vortag, mithin am Sonntag, der Fall gewesen sei. Diese unterschiedlichen Angaben über ein Ereignis, welches erst kurze Zeit zurückliegt und demnach noch ohne weiteres präsent sein müsste, sind für den Senat überhaupt nicht nachvollziehbar. Soweit der Zeuge seine diesbezüglichen Angaben am Ende der Vernehmung dahingehend korrigiert hat, dass das letzte gemeinsame Essen auch "schon länger her" sein könne, ist sein in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis auf krankheitsbedingte Gedächtnisschwächen nicht überzeugend. Denn andere Einzelheiten über bereits länger zurückliegende Umstände hat der Zeuge in seiner Vernehmung ohne Weiteres wiedergeben können, so war ihm sofort präsent, dass er sich am Heiligabend des vergangenen Jahres in der Rehabilitation befunden hat.“

Den Ausführungen des LSG Niedersachen-Bremen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Schließlich hat der Kläger auf eine kritische Nachfrage der Vertreterin des Beklagten erklärt: „Ich habe die Leistungen vorgestreckt, aber wir bekommen zu wenig Geld. Uns zieht ihr Geld ab, aber wir bekommen nichts wieder.“ Soweit der Kläger anschließend angab, dass es sich bei den Worten „wir“ bzw. „uns“ um ein Versehen gehandelt habe, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Kammer den Eindruck, dass die spontane und emotional geprägte Reaktion des Klägers die wahren tatsächlichen Gegebenheiten offenbart.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass der Kläger und Frau B. weiterhin bereit sind für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen. Die diesbezügliche gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist bereits auf Grund der Dauer des Zusammenlebens des Kläger und der Frau B. erfüllt. Diese gesetzliche Vermutung haben der Kläger und Frau B. aus den oben genannten Gründen nicht widerlegt. Der Kläger und Frau B. haben daher nicht nachweisen können, dass ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen, als ihnen mit den endgültigen Bescheiden vom 2. Februar 2012 und vom 9. April 2013 vom Beklagten für die hier streitigen Zeiträume bewilligt wurden.

Bei dem Leistungsanspruch hat der Beklagte vor dem Hintergrund des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zu Recht lediglich einen Regelsatz in Höhe von 328,00 € bzw. 337,00 € anerkannt. Der Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise bei Frau B. das Einkommen des Klägers in Form der Erwerbsminderungsrente und des Erwerbseinkommens aufgrund der Nebentätigkeit anteilig entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II berücksichtigt. Danach gilt nämlich jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers war er in dem hier streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem SGB II, obwohl er als Bezieher einer befristeten Erwerbsminderungsrente nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II war und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt waren. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen jedoch auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wie vorliegend die Klägerin, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergänzend, dass nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Der Kläger gehörte in dem streitigen Zeitraum nicht zu dem Personenkreis der Leistungsberechtigten des 4. Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den § 41 ff.), da er nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert war, § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der Kläger wendet sich daher zu Unrecht gegen die Anrechnung seiner Erwerbsminderungsrente bei dem Leistungsanspruch der Frau J. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellen (vgl. z. B. Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 42/08 R). Da der Kläger im streitigen Zeitraum nur zeitlich befristet und nicht dauerhaft erwerbsgemindert und dementsprechend - wie bereits ausgeführt - nicht vom Leistungsbezug des SGB II ausgeschlossen war, ist auch nicht nur das seinen eigenen Bedarf übersteigende Einkommen auf den Leistungsanspruch der Frau B. anzurechnen.

Der Kläger, der in den streitigen Zeiträumen lediglich eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhielt, hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Es kann daher auch dahinstehen, dass in dem Verfahren S 4 SO 116/12 der geltend gemachte Leistungsanspruch nach dem SGB XII bis einschließlich 6. Dezember 2012 rechtskräftig durch Urteil vom 2. Oktober 2013 abgelehnt wurde. Auf das Urteil vom 2. Oktober 2013 wird im Übrigen verwiesen.

Wie das Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft tatsächlich verteilt wird, ist unerheblich. Denn es ist nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme von den betroffenen Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, für einander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs. 3 SGB II, folgt der Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R).

Bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers aus der geringfügigen Beschäftigung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Durchschnittswert berücksichtigt hat. Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt, § 2 Abs. 3 S. 2 Alg II-V. Der Beklagte hat auch zu Recht von dem Erwerbseinkommen des Klägers die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € sowie einen Betrag in Höhe von 30 von Hundert des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit abgesetzt und § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII analog angewandt. Nach der Entscheidung des BSG vom 24. November 2011 (Az. B 14 AS 201/10 R) stehen die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu. Zutreffend wurden auch die vom Arbeitgeber des Klägers bestätigten Zahlungen des Weihnachts- und Urlaubsgeldes berücksichtigt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. Unter Berücksichtigung der Berichte des K. -Hospitals L. vom 23. November 2007 und 3. Januar 2008, der Bescheinigung des behandelnden Hausarztes vom 7. Februar 2008 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung leidet Herr A. an Laktoseintoleranz. Einen Kostenmehraufwand hat diese Erkrankung jedoch nicht zur Folge. Nach den Ausführungen des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge e. V. (4. Auflage 2014) ist bei Nahrungsmittelintoleranzen vorrangig als Maßnahme der Verzicht auf die die Symptome auslösenden Nahrungsmittel angezeigt. Laktoseintoleranz wird meist durch eine abnehmende Expression von Laktase im Darm mit zunehmendem Lebensalter verursacht. Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt hierbei keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. Eine spezielle Diät gibt es bei Laktoseintoleranz therapeutisch nicht. Vielmehr wird eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z. B. Kuhmilch). Die Deckung des Calciumsbedarfs ist insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z. B. reifer Käse). Eine kostenaufwendige Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen gelten für Besonderheiten im Einzelfall, beispielsweise bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Anhörung des Herrn A. in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Vielmehr bestätigte er, dass er auf laktosehaltige Lebensmittel verzichtet und stattdessen laktosefreie Lebensmittel zu sich nehme. An einer Fruktoseunverträglichkeit leidet der Herr A. unter Berücksichtigung der Ausführung des K. -Hospitals L. zudem nicht. So kann der Kläger beispielsweise Obst und Gemüse uneingeschränkt verzehren. Darüber hinaus stehen ausreichend laktosefreie und laktosearme Lebensmittel (u. a. insbesondere auch Käsesorten) zur Verfügung, die unter Berücksichtigung einer Laktoseintoleranz verträglich sind (vgl. hierzu z. B. SG Osnabrück, Urteil vom 10. Dezember 2013, S 5 SO 36/11). Weitere Ermittlungen waren nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat der Beklagte im zweiten Halbjahr 2011 die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe gewährt und dementsprechend den Beschluss des LSG Niedersachen-Bremen vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) nicht nur vorläufig umgesetzt, sondern die entsprechenden Leistungen auch endgültig bewilligt. Insgesamt wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 633,00 € anerkannt (Unterkunftskosten 552,00 € + Wasserkosten 4,00 € + Heizkosten 77,00 €). Die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 SGB II von sechs Monaten endete am 31. Dezember 2011. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Ab Januar 2012 hat der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten sowie eine Bruttokaltmiete in Höhe von 387,20 € bewilligt. Dieser Betrag entspricht dem in der Tabelle zu § 12 WoGG ausgewiesenen Höchstbetrag für zwei Haushaltsmitglieder in der für M. /A-Stadt maßgeblichen Mietstufe 1 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %. Der Beklagte hat dementsprechend den Beschluss des SG Osnabrück vom 30. Januar 2012 (S 29 AS 963/11 ER) - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - nicht nur vorläufig umgesetzt, sondern die entsprechenden Kosten der Unterkunft auch mit endgültigem Bescheid vom 9. April 2013 bewilligt. Dabei handelt es sich um die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II. Auf den Beschluss des SG Osnabrück vom 30. Januar 2012 (Az. S 29 AS 963/11 ER) verwiesen.

Die Abschläge für Erdgas (77,00 € von Juli 2011 bis Januar 2012 und 62,00 € monatlich ab dem 1. Februar 2012) hat der Beklagte vollständig berücksichtigt. Das vom Energieversorger EWE Energie AG am 18. Januar 2012 überwiesene Gutachten für Erdgas und Wasser von insgesamt 215,99 € war zudem bei den zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung leistungsmindernd zu berücksichtigen. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Zwar sieht die Regelung vor, dass sich grundsätzlich die Aufwendungen im Folgemonat mindern, welches insbesondere dann gilt, wenn das Guthaben nicht die Höhe der zu berücksichtigen Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat übersteigt (vgl. SG Osnabrück, Beschluss vom 30. Januar 2012, S 29 AS 963/11 ER m.w.N.). Allerdings ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger und Frau B. durch die Aufteilung des Guthabens auf mehrere Monate nicht beschwert sind. Sie müssen sich hinsichtlich der etwaigen zu geringen Leistungsbewilligung in den Monaten März bis Mai 2012 aufgrund der vorgenommenen Verteilung des Guthabens die sodann erfolgte Überzahlung im Februar 2012 entgegenhalten lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.