Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2015, Az.: S 29 AS 900/12
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 10.02.2015
- Aktenzeichen
- S 29 AS 900/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 44900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau C.. Er begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB X) die Änderung aller bestandskräftigen Bewilligungs- und Änderungsbescheide ab Mitte Mai 2011.
Die am 24. Oktober 1960 geborene Frau C. steht nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte mit dem Kläger von 1995 bis 1998 eine gemeinsame Wohnung in der D. in A-Stadt. Zum 25. September 1998 zogen sie gemeinsam in eine 105 qm große Doppelhaushälfte unter der Anschrift "A-Straße in A-Stadt". Für die Wohnung ist eine Bruttokaltmiete von 552,00 € (inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 €) zu entrichten. Ferner fielen bis Januar 2012 monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 77,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € an. Ab dem 1. Februar 2012 waren monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 62,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € zu entrichten. Die Abrechnung des Energieversorgers EWE Energie AG vom 11. Januar 2012 wies zudem ein Guthaben für Erdgas (215,20 €) und Wasser (0,79 €) in Höhe von insgesamt 215,99 € aus. Einnahmen hatte Frau E. in dem hier streitigen Zeitraum nicht.
Der am 25. August 1960 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von monatlich 530,93 € sowie schwankendes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Bei ihm ist nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.
Gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gab Frau E. in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an, dass es sich bei ihrer "Wirtschaftsgemeinschaft" mit dem Kläger um eine reine Zweckgemeinschaft handele. Sie diene der Aufteilung der gesamten Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Telefon und Lebensmittel. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Einzugs vorgelegen. Diese Lebenspartnerschaft bestehe nicht mehr. Es sei daraus eine reine Zweckgemeinschaft geworden, um sich die Kosten für die Lebenshaltung zu teilen. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen, Konto und Vermögen habe auch nie vorgelegen. Sie teile sich mit Herrn A. die Wohnfläche, es bestünden aber getrennte Schlafmöglichkeiten. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 29. Oktober 2002 stellte der Außendienst der Bundesanstalt für Arbeit fest, dass zwei getrennte Schlafräume bestünden, die auch beide benutzt ausgesehen hätten. Die Küche werde von beiden Parteien genutzt. Der Kläger bewohne im Obergeschoss zwei Zimmer. Frau E. habe erklärt, dass die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit aufgelöst würde (Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002). Am 16. März 2005 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass von den drei Räumen im Obergeschoss das Schlafzimmer mit Doppelbett und Kleiderschrank vom Kläger genutzt wurde. Das Büro und ein kleines Wohnzimmer würden von beiden genutzt, wobei Frau E. auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Die im Untergeschoss liegenden Räume (Wohnzimmer, Bad und Küche) würden von beiden gemeinsam genutzt (Bericht von 22. März 2005). In einem Bericht vom 16. November 2006 über einen weiteren Hausbesuch am 14. November 2006 heißt es, dass Frau E. nunmehr im großen Schlafzimmer schlafe, während der Kläger im kleineren Zimmer nächtige. Das Büro würde weiterhin von beiden gemeinsam genutzt. Bei weiteren Hausbesuchen am 16. Juni 2010 und am 28. April 2011 wurde eine Besichtigung der Wohnräume durch Frau E. nicht gestattet.
Der Beklagte bewilligte Frau E. zunächst langjährig Leistungen nach dem SGB II für alleinstehende Hilfebedürftige. Nachdem diese während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Klägers im Dezember 2010 sich in dessen Leistungsangelegenheiten mehrfach an den Beklagten gewandt hatte, ging dieser von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aus. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger und Frau E. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich insgesamt 613,26 €. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 328,00 € und einem Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 607,00 € (530,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 77,00 € Heizkosten) aus. Der Beklagte berücksichtigte als Einkommen einen Betrag in Höhe von monatlich 248,51 € abzüglich des Grundfreibetrages von 100,00 € und eines Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 29,70 € aus einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers sowie die Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 530,93 €. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens erfolgte die Bewilligung vorläufig. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dem Kläger und Frau E. bislang monatliche Unterkunftskosten in Höhe von jeweils 265,00 € gewährt worden seien. Der Gesamtbetrag von 530,00 € übersteige den angemessenen Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft von derzeit 315,00 €. Die bisher gewährten Unterkunftskosten könnten daher nur für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten, also bis zum 31. Dezember 2011 berücksichtigt werden.
Den von Frau E. am 20. Juli 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az: S 22 AS 513/11 ER) gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag lehnte das SG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 17. August 2011 und der Vernehmung des Klägers als Zeugen mit Beschluss vom 25. August 2011 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen blieb im weit überwiegenden Teil erfolglos. Nach einem weiteren Erörterungstermin in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER und der Vernehmung des Klägers als Zeugen verpflichtete das LSG Niedersachsen-Bremen den Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung, Frau E. für die Zeit vom 20. Juli bis 31. Dezember 2011 vorläufig weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 13,00 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde zurück. Dabei ging das LSG Niedersachsen-Bremen in Übereinstimmung mit dem SG Osnabrück ebenfalls von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 20. Juni 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB X). Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 ab. Gegen die Entscheidung erhob der Kläger am 20. November 2011 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 setzte der Beklagte die Leistungen für das zweite Halbjahr 2011 endgültig fest und bewilligte dem Kläger sowie Frau E. für die Monate Juli bis November 2011 jeweils 615,12 € und für Dezember 2011 insgesamt 496,00 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Regelbedarfe nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von jeweils 328,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 552,00 €, Wasserkosten in Höhe von 4,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 77,00 € monatlich. Leistungsmindernd berücksichtigte der Beklagte neben dem Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 530,93 € monatlich auch sein durchschnittliches Arbeitseinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma F. in Höhe von 288,69 € abzüglich eines pauschalen Freibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 €, des Zusatzbeitrages der DAK Krankenversicherung in Höhe von 8,00 € sowie eines Freibetrages nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 37,74 €. Im Dezember 2011 erfolgte darüber hinaus die Anrechnung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 148,90 €.
Den Widerspruch des Klägers vom 20. November 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 zurück. Die dagegen am 13. März 2012 erhobene Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 29 AS 186/12 geführt.
Bereits am 19. Dezember 2011 beantragte Frau E. die Weitergewährung der Leistung nach dem SGB II für den Zeitraum ab Januar 2012. Der Beklagte gewährte ihr und dem Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2012 in Höhe von vorläufig 322,07 € und für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich insgesamt vorläufig 245,07 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger und Frau E. jeweils einen Regelsatz in Höhe von 337,00 € sowie einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 352,00 € monatlich. Im Januar 2012 erkannte der Beklagte zudem Heizkosten in Höhe von 77,00 € an und bat für die Weitergewährung der Heizkosten ab Februar 2012 um Vorlage der EWE-Jahresabrechnung. Leistungsmindernd rechnete der Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers in Höhe von monatlich 530,93 € sowie einen Arbeitsverdienst in Höhe von monatlich 400,00 € abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € und eines Freibetrages gemäß § 82 Zwölftes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XII) analog in Höhe von 120,00 € an.
Am 29. Dezember 2011 beantragte Frau E. u.a. unter Vorlage eines mit dem Kläger am 10. Dezember 2011 geschlossenen Untermietvertrages erneut einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG Osnabrück. Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 verpflichtete das SG Osnabrück den Beklagten, Frau E. vorläufig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 17,60 € zu zahlen und dementsprechend Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung des aktuellen Wertes nach § 12 WoGG für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %, mithin insgesamt eine Bruttokaltmiete in Höhe 387,20 € monatlich vorläufig zu gewähren.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2011 erhob der Kläger am 5. Januar 2012 Widerspruch.
Nachdem der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar und Februar 2012 mit Bescheiden vom 6. und 26. Januar 2012 geändert hatte, erließ er für den streitigen Zeitraum zwei weitere vorläufige Bewilligungsbescheide vom 2. Februar 2012.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 erfolgte eine Teilabhilfe insoweit, als dass dem Kläger sowie Frau E. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 35,20 € monatlich (Sicherheitszuschlag von 10 % zu den Werten nach § 12 WoGG für einen Zweipersonenhaushalt) bewilligt wurden.
Mit einem ausschließlich an Frau E. adressierten Bescheid vom 15. Februar 2012 erfolgte eine weitere Änderung der vorläufigen Bewilligung, da der Kläger schriftlich den Verzicht auf Leistungen erklärt habe.
Der Kläger erhob gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 ebenfalls am 13. März 2012 Klage. Diese wurde auch unter dem Aktenzeichen S 29 AS 186/12 geführt.
Mit Bescheid vom 20. März 2012 änderte der Beklagte nochmals die vorläufige Leistungsbewilligung und berücksichtigte zusätzlich den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 94,51 € aus der eingereichten Nebenkostenabrechnung des Vermieters des Klägers und der Frau E.
Die endgültige Festsetzung der Leistungen für das 1. Halbjahr 2012 erfolgte mit Bescheid vom 9. April 2013.
Bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Zeit ab Mitte Mai 2011.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2012 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 zurück.
Der Kläger hat am 19. Oktober 2012 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 31. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, alle bereits bestandskräftigen Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Zeit ab Mitte Mai 2011 nach § 44 SGB X dahingehend zu ändern, dass sein Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II für Frau C. nicht berücksichtigt wird und eventuelle Leistungen für den Kläger als Einzelbedarfsgemeinschaft neu zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht weiterhin von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau E. aus und hält die getroffenen Entscheidungen daher für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, aller weiteren Verfahrensakten des Klägers sowie der Frau E. in der 4., 22. und 29. Kammer des SG Osnabrück sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es ist bereits zweifelhaft, inwiefern die Klage zulässig ist. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag nach § 44 SGB X vom 28. Juni 2012 die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Bewilligungs- und Änderungsbescheides seit Mitte Mai 2011 und wendet sich gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau E.. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ist seit dem Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 2011 zwischen den Beteiligten streitig. Bis einschließlich 30. Juni 2011 hat der Beklagte das Einkommen des Klägers nicht bei dem Leistungsanspruch der Frau E. berücksichtigt. Die Leistungszeiträume vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 sind Gegenstand des Verfahrens S 29 AS 186/12. Für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und ein weiteres Klageverfahren für die o.g. Zeiträume besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2014 sind im Übrigen Gegenstand weiterer Verfahren (S 29 AS 806/12, S 29 AS 373/13, S 29 AS 886/13, S 29 AS 170/14 und S 29 AS 1019/14).
Die Klage ist jedoch - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Februar 2015 in dem Verfahren S 29 AS 186/12 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.