Sozialgericht Osnabrück
v. 29.01.2015, Az.: S 19 U 218/13

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
29.01.2015
Aktenzeichen
S 19 U 218/13
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2015, 44895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung der bei ihr bestehenden Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung) oder Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung) oder als so genannte Wie-BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB VII).

Die 1960 geborene Klägerin beantragte am 15.04.2011 bei der Beklagten die Anerkennung einer BK. Bei ihr bestehe der Verdacht auf Tonerunverträglichkeit. Seit Anfang 2009 leide sie unter Husten, Kribbeln auf den Bronchien, manchmal Schweregefühl auf der Brust, heißen Atem, Heiserkeit und Abgeschlagenheit mit Konzentrationsschwäche.

Die Klägerin erlernte von 1976 bis 1978 den Beruf der Schrift- und Grafikmalerin und arbeitete in diesem Beruf. Nach dem 01.02.1983 war sie als Fernschreiberin tätig. Ab Juni 1987 bearbeitete sie Rechnungen. Ab dem 23.04.1990 war sie wieder als Grafikmalerin und ab dem 11.04.1991 als Werbetechnikerin tätig. In diesem Beruf arbeitete sie mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 2001 bis 2002 und 2003 bis 2004 bei verschiedenen Arbeitgebern. Ab Juni 2004 arbeitete sie als Werbetechnikerin bei der Firma C. Druck und Form.

Aus einem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. D. vom 14.08.2009 ergeben sich normale Werte für die Lungenfunktion. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem von der Klägerin eingenommenen Betablocker könne nicht ausgeschlossen werden.

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. E. berichtete über eine Vorstellung der Klägerin am 24.09.2009, dass sich kein eindeutiger Nachweis eines hyperreagiblen Bronchialsystems ergeben habe.

Die Beklagte holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein. Diese erstreckten sich auf Vorstellungen der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009. Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt.

Der Präventionsdienst der Beklagten erstellte eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Klägerin bei der Firma C. Druck und Form vom 01.12.2004 bis 30.06.2011. Die Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit im geringen Umfang gegenüber Papierstaub sowie Druckerimmissionen exponiert gewesen. Hinweise auf Listenstoffe der BK 4301 und 4302 in relevanter Konzentration hätten sich nicht ergeben.

Dr. F. berichtete am 24.08.2011, dass eine Lungenfunktionsuntersuchung allerdings während einer Arbeitsunfähigkeitszeit am 25.03.2011 unauffällig gewesen sei. Er habe die Beschwerden der Klägerin als Atemwegsinfekte angesehen. Der Hals-Nasen-Ohrenarzt / Allergologe Dr. G. berichtete, dass bei nasaler Provokationstestung eine positive Reaktion gegenüber getesteten Tonerstäuben im Sinne einer Symptomreaktion im Bereich Nase/Kehlkopf und Rachen vorgelegen habe. Ein positiver Symptomscore bestehe im Sinne von Hustenreiz, Niesattacken und Räusperreiz sowie endonasaler Schwellung der Schleimhäute.

Hinsichtlich der Ermittlungen des TAD führte die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2011 aus, dass hinsichtlich der Arbeitsstoffe in der Atemluft keine Messungen vor Ort durchgeführt worden seien. Die Arbeitsplatzgrenzwerte würden keine sichere Grenze zwischen ungefährlichen und gefährlichen Konzentrationen darstellen, es könnten gesundheitliche Beeinträchtigungen - auch bei Einhalten der Grenzwerte - nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der fehlenden Be- und Entlüftung und Auslastung der Geräte sei sie bei hohen Konzentrationen und den damit angereicherten gesundheitsschädigenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der Exposition gegenüber atemwegsreizender Arbeitsstoffe sei eine Sensibilisierung der Atemwege eingetreten, welche noch bis heute anhalte. Der Raum, in dem sie gearbeitet habe, habe nicht über ein Fenster verfügt, es habe daher auch kein Austausch der Luft stattfinden können. Das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück habe im August 2011 festgestellt, dass die vorgefundenen Arbeitsplatzverhältnisse in keiner Weise den Arbeitsstättenrichtlinien entsprächen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2011 führte der TAD der Beklagten aus, dass auch unter Beachtung der Einwände der Klägerin Hinweise auf Stoffe mit der Kennzeichnung R 42 oder andere allergisierende Stoffe beziehungsweise Hinweise auf Stoffe mit der Kennzeichnung R 37 beziehungsweise andere atemwegsreizende Stoffe nicht vorlägen. Eine Gefährdung im Hinblick auf die BK 4301 und BK 4302 sei nicht gegeben.

Im Auftrag der Beklagten erstattete nach Untersuchung der Klägerin Dr. H. (Pneumologische Klinik I.) ein Gutachten. Nach der aktuell erneut erhobenen normalen Lungenfunktion lasse sich eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht nachweisen. Die Atemwegserkrankung sei nicht durch allergisierende Stoffe hervorgerufen worden, es handele sich vielmehr um eine so genannte pseudoallergische Reaktion. Die Symptome seien in erster Linie Folge der Einwirkung chemisch-irritativ / toxischer Stoffe (Druckerimmissionen). Hinsichtlich der BK 4302 ergebe sich die Vermutung, dass die Tonerstäube, denen die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, als chemisch-irritativ beziehungsweise toxische Stoffe zu werten seien und durchaus als Ursache der Beschwerden in Fragen kämen (BK 4302). Im Vordergrund stehe hier sicherlich die nachgewiesene Rhinopathie. Für diese Vermutung spreche insbesondere auch der zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit. Leider sei ein Beweis abschließend nicht möglich, wenn auch die bisher vorliegenden Erkenntnisse und Einzelfallberichte von Tonerstaub-Geschädigten für diesen Zusammenhang sprächen. Eine Exposition gegenüber Tonerstaub solle vermieden werden.

Am 04.04.2013 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Ablehnung einer BK. Es bestehe keine BK nach der Ziffer 4301 oder 4302. Auch bestehe keine Erkrankung, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK als Versicherungsfall anerkannt werden könne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes ergeben hätten, dass am Arbeitsplatz keine relevanten Expositionen gegenüber Arbeitsstoffen, die mit R 37 („reizt die Atemorgane“) oder R 42 („Sensibilisierung durch Einatmen möglich“) gekennzeichnet seien, vorlägen. Damit seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach der Nummern 4301 beziehungsweise 4302 nicht erfüllt. Darüber hinaus habe eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht nachgewiesen werden können, so dass die medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder die Immissionen aus Laserdruckern noch aus Kopieren seien Gegenstand der Berufskrankheitenliste. Eine Anerkennung als BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII sei folglich nicht möglich. Es ergäben sich auch keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, dass Tonerstaub geeignet sei, zum Beispiel eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen. Folglich seien auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht gegeben.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2013 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Sach- und Rechtslage sei erneut geprüft worden. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hätten sich nicht ergeben.

Mit der am 27.08.2013 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage verfolgt die Klägerin - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - ihr Begehren weiter.

Die Ermittlungen seitens der Beklagten betreffend die haftungsbegründende Kausalität - Arbeitsplatzbelastung - seien auch nicht ansatzweise ausreichend. Die Klägerin habe umfassend und nachvollziehbar dargelegt, wie hoch die angeschuldigten Tonerstaubbelastungen an ihrem früheren Arbeitsplatz gewesen seien. Es sei von besonderer Bedeutung, dass im hinteren Produktionsbereich so gut wie keine Lüftung möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in einer dortigen Entscheidung eine Berufserkrankung einer Klägerin durch Tonerstaub anerkannt. Das fachpneumologische Gutachten des Dr. H. betreffe nur die BK 4301 und 4302. Arbeitsmedizinische Ermittlungen zur Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII fehlten. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim hinke in der Regel um mehrere Jahre hinter dem tatsächlichen Wissensstand hinterher.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, bei der Klägerin das Bestehen von Berufskrankheiten nach der Ziffer 4301 und 4302 oder einer Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid.

Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren eine Anfrage an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim gestellt. Auf dessen Antwort vom 30.12.2013 wird Bezug genommen.

Die Kammer hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 30.09.2014 angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Ziffern 4301 und 4302 der Anlage zur BKV oder gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII als so genannte Wie-BK abgelehnt.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII gilt als Versicherungsfall auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Die Feststellung einer Berufskrankheit hat zur Voraussetzung, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben sind (so genannter haftungsbegründender Zusammenhang), zum anderen bei ihm das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dies im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (so genannter haftungsausfüllender Zusammenhang). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen begehrt werden, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 6, 142, 144; 32, 203, 209; 45, 285, 287).

Dagegen genügt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen, also des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der haftungsausfüllenden Kausalität, die dann gegeben ist, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht. Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59 [BSG 19.03.1986 - 9a RVi 2/84]).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt bei der Klägerin keine BK nach den Ziffern 4301 und 4302 der Anlage zur BKV vor.

Zunächst mangelt es schon an den medizinischen Voraussetzungen. Der Vollbeweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung ist nicht erbracht.

Darüber hinaus mangelt es auch an den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Der TAD der Beklagten konnte ermitteln, dass eine relevante Exposition der Klägerin gegenüber Stoffen nach der Liste R 42 und/oder R 37 nicht vorgelegen hat. Eine relevante Exposition gegenüber diesen Stoffen, die generell geeignet sind, die BK zu verursachen, hat nicht vorgelegen. Die generelle Geeignetheit steht dann fest, wenn nachgewiesen ist, dass die Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als in der übrigen Bevölkerung. Maßstab hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, der neueste anerkannte Stand des Erfahrungswissens in dem einschlägigen Wissenschaftsgebiet. Hier hat die Klägerin auf neuste Erkenntnisse im Hinblick auf Tonerstäube verwiesen. Das hat demgegenüber ausgeführt, dass die berufliche Einwirkung von Tonerstäuben bisher nicht geprüft worden ist. Eine wissenschaftlich gesicherte Wirkung der Einwirkung von Tonerstaub auf das bronchiale System lässt sich so nicht feststellen. Die Nachteile der Nichterweislichkeit dieses Umstandes trägt die beweisbelastete Klägerin.

Zu einer anderen Entscheidung führt nicht die übersandte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.12.2011 (Aktenzeichen 3 K 2515/11). Denn dieser Entscheidung zu Grunde liegt die Frage eines Dienstunfalles in Folge einer Tonerstaubexposition in Form einer riesen Wolke. Hier war der behandelnde Arzt von einer chronisch rezidivierenden Tonerintoxikation sowie einer fokalen floriden Entzündung der Harnblase ausgegangen. Weder ist es im Fall der Klägerin nach deren eigenem Vortrag zu einer Tonerstauexposition gekommen noch besteht bei der Klägerin ärztlich attestiert eine chronisch rezidivierende Tonerintoxikation.

Darüber hinaus lässt bei der Klägerin auch keine so genannte Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII feststellen.

Voraussetzung für die Anerkennung einer "Wie"-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist, dass zum einen der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der gefährdenden Arbeit im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich ist. Es muss zum anderen eine bestimmte Personengruppe bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt gewesen sein. Darüber hinaus müssen diese Einwirkungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen; maßgebend ist die herrschende Auffassung der Fachwissenschaftler (vgl. Bereiter-CM./Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9, Rdnr. 13.1 mit weiteren Nachweisen).

Solche Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft liegen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.