Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2015, Az.: S 29 AS 1018/14

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
10.02.2015
Aktenzeichen
S 29 AS 1018/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn C..

Die am 24. Oktober 1960 geborene Klägerin steht nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte mit dem Herrn C. von 1995 bis 1998 eine gemeinsame Wohnung in der A. in A-Stadt. Zum 25. September 1998 zogen sie gemeinsam in eine 105 qm große Doppelhaushälfte unter der Anschrift "A-Straße in A-Stadt". Für die Wohnung ist eine Bruttokaltmiete von 552,00 € (inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 €) zu entrichten. Ferner fielen monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 77,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € an. Seit dem 11. August 2014 übt die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung aus.

Der am 25. August 1960 geborene C. bezog zunächst eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie schwankendes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund Herrn D. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Rente betrug im streitigen Zeitraum monatlich 552,35 €. Bei ihm ist nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.

Gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gab die Klägerin in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an, dass es sich bei ihrer "Wirtschaftsgemeinschaft" mit Herrn D. um eine reine Zweckgemeinschaft handele. Sie diene der Aufteilung der gesamten Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Telefon und Lebensmittel. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Einzugs vorgelegen. Diese Lebenspartnerschaft bestehe nicht mehr. Es sei daraus eine reine Zweckgemeinschaft geworden, um sich die Kosten für die Lebenshaltung zu teilen. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen, Konto und Vermögen habe auch nie vorgelegen. Sie teile sich mit Herrn D. die Wohnfläche, es bestünden aber getrennte Schlafmöglichkeiten. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 29. Oktober 2002 stellte der Außendienst der Bundesanstalt für Arbeit fest, dass zwei getrennte Schlafräume bestünden, die auch beide benutzt ausgesehen hätten. Die Küche werde von beiden Parteien genutzt. Herr D. bewohne im Obergeschoss zwei Zimmer. Die Klägerin habe erklärt, dass die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit aufgelöst würde (Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002). Am 16. März 2005 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass von den drei Räumen im Obergeschoss das Schlafzimmer mit Doppelbett und Kleiderschrank von Herrn D. genutzt wurde. Das Büro und ein kleines Wohnzimmer würden von beiden genutzt, wobei die Klägerin auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Die im Untergeschoss liegenden Räume (Wohnzimmer, Bad und Küche) würden von beiden gemeinsam genutzt (Bericht von 22. März 2005). In einem Bericht vom 16. November 2006 über einen weiteren Hausbesuch am 14. November 2006 heißt es, dass die Klägerin nunmehr im großen Schlafzimmer schlafe, während Herr D. im kleineren Zimmer nächtige. Das Büro würde weiterhin von beiden gemeinsam genutzt. Bei weiteren Hausbesuchen am 16. Juni 2010 und am 28. April 2011 wurde eine Besichtigung der Wohnräume durch die Klägerin nicht gestattet.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin zunächst langjährig Leistungen nach dem SGB II für alleinstehende Hilfebedürftige. Nachdem die Klägerin während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Herrn D. im Dezember 2010 sich in dessen Leistungsangelegenheiten mehrfach an den Beklagten gewandt hatte, ging dieser von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aus. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und Herrn D. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich insgesamt 613,26 €. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 328,00 € und einem Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 607,00 € (530,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 77,00 € Heizkosten) aus. Der Beklagte berücksichtigte als Einkommen einen Betrag in Höhe von monatlich 248,51 € abzüglich des Grundfreibetrages von 100,00 € und eines Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 29,70 € aus einer geringfügigen Beschäftigung des Herrn D. sowie die Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 530,93 €. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens erfolgte die Bewilligung vorläufig. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Klägerin und Herrn D. bislang monatliche Unterkunftskosten in Höhe von jeweils 265,00 € gewährt worden seien. Der Gesamtbetrag von 530,00 € übersteige den angemessenen Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft von derzeit 315,00 €. Die bisher gewährten Unterkunftskosten könnten daher nur für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten, also bis zum 31. Dezember 2011 berücksichtigt werden. Gegen die Entscheidung des Beklagten erhob die Klägerin am 7. Juli 2011 Widerspruch, den der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 zurückwies. Auf die Klageverfahren S 29 AS 500/12 WA und S 29 AS 889/12 wird verwiesen.

Den von der Klägerin bereits am 20. Juli 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az: S 22 AS 513/11 ER) gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag lehnte das SG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 17. August 2011 und der Vernehmung des Herrn D. als Zeugen mit Beschluss vom 25. August 2011 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen blieb im weit überwiegenden Teil erfolglos. Nach einem weiteren Erörterungstermin in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER und der Vernehmung des Herrn C. als Zeugen verpflichtete das LSG Niedersachsen-Bremen den Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin für die Zeit vom 20. Juli bis 31. Dezember 2011 vorläufig weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 13,00 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde zurück. Dabei ging das LSG Niedersachsen-Bremen in Übereinstimmung mit dem SG Osnabrück ebenfalls von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus.

Ab dem 1. Januar 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin und Herrn D. nur noch Leistungen unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von jeweils 337,00 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 387,20 € (Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz für zwei Haushaltsmitglieder in der für B. /A-Stadt maßgeblichen Mietstufe 1 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %) sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin sowie Herrn D. für die Monate Juli bis Oktober und Dezember 2014 jeweils 394,99 €. Für November 2014 gewährte der Beklagte 275,99 €. Die Bewilligung erfolgte vorläufig. Leistungsmindernd berücksichtigte der Beklagte neben dem Renteneinkommen des Herrn D. in Höhe von 552,35 € seinen durchschnittlichen Arbeitsverdienst in Höhe von 290,66 € abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € und eines Freibetrages nach § 82 SGB XII analog in Höhe von 87,20 €. Im November 2014 erfolgte zusätzlich die Anrechnung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 170,00 €.

Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin am 28. Juli 2014 Widerspruch.

Darüber hinaus hat die Klägerin am 24. August 2014 unter Vorlage des Bescheides vom 25. Juni 2014 Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz (S 29 AS 738/14 ER) beantragt. Das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 29 AS 742/14 geführt. Auf die Verfahrensakten wird verwiesen.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie wendet sich weiterhin gegen die Anrechnung des Einkommens des Herrn D., da dieser als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente keine Leistungen nach dem SGB II beanspruch könne. Darüber hinaus bestehe zwischen ihr und Herrn D. keine Bedarfsgemeinschaft. Ihr stünden Leistungen nach dem SGB II als Einzelbedarfsgemeinschaft zu.

Das Gericht hat die Verfahren S 29 AS 742/14 und S 29 AS 1018/14 verbunden und das zweite als das führende Klageverfahren erklärt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 zu ändern,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn D. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte geht weiterhin von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn D. aus und hält die getroffene Entscheidung daher für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, aller weiteren Verfahrensakten der Klägerin sowie des Herrn D. in der 4., 22. und 29. Kammer des SG Osnabrück sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg. Die von der Klägerin am 24. August 2014 erhobene und zunächst unter dem Aktenzeichen S 29 AS 742/14 geführte Klage war zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein Ausnahmefall nach § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG lag nicht vor. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 hat die Klägerin sodann eine zweite Klage erhoben. Da die Klägerin gleichwohl in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die doppelte Rechtshängigkeit auf die Fortführung beider Verfahren bestanden hat, hat das Gericht die denselben Bewilligungszeitraum betreffenden Klageverfahren S 29 AS 742/14 sowie S 29 AS 1018/14 verbunden.

Die Klagen haben jedoch auch deshalb keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind. Der vorläufige Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Die Klägerin ist insbesondere hilfebedürftig. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partnerin oder Partner auch die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen und Vermögens des anderen zu verfügen.

Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2012, B 14 AS 34/12 R m.w.N.). Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkt der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II (vgl. auch Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage, § 7 Rn. 31b). Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle, die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen, allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.

Die Klägerin und Herr D. leben mittlerweile seit ca. 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Dementsprechend hat sowohl das SG Osnabrück in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 25. August 2011 (S 22 AS 513/11 ER) und das LSG Niedersachsen-Bremen in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) zutreffend das Bestehen einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Klägerin und des Herrn D. sowie ihren Angaben in den Erörterungsterminen am 17. August sowie am 28. November 2011 bejaht. Zu dem gleichen Ergebnis kam das SG Osnabrück in dem von Herrn D. gegen den Beklagten geführten Verfahren S 4 SO 116/12. Nach der Überzeugung der 4. Kammer besteht ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn E. Der in dem dortigen Verfahren geltend gemachte Leistungsanspruch nach dem SGB XII wurde bis einschließlich 06. Dezember 2012 abgelehnt. Die Entscheidung der 4. Kammer ist rechtskräftig geworden.

Die erkennende Kammer ist unter Berücksichtigung der Sitzungsprotokolle zu den Erörterungsterminen am 17. August sowie am 28. November 2011 und dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2013 in dem Verfahren S 4 SO 116/12, in der die Klägerin als Zeugin gehört wurde, sowie aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks der Klägerin und des Herrn D. in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2012 zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und Herrn D. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II besteht.

Bei ihnen handelt es sich um Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn D. in der Vergangenheit ist zunächst unstreitig. Die Klägerin und Herr D. haben jedoch auch weiterhin nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, wann es zu einer Trennung der Partnerschaft gekommen ist. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) hierzu ausgeführt:

„Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a SGB II, unter denen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird, im Streitfall vor, da die Antragstellerin und der Zeuge länger als ein Jahr (nämlich 16 Jahre) zusammenleben und es sich hierbei unstreitig langjährig auch um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der von einer solchen Partnerschaft ausgehende Anscheinsbeweis des Fortbestands bei fortgesetzter Wohngemeinschaft von der Antragstellerin nicht widerlegt worden ist. Hiervon kann vor dem Hintergrund des langjährigen Bestehens der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil belastbare und nachvollziehbare Angaben über eine zwischenzeitlich erfolgte Trennung nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass die diesbezüglichen Angaben sowohl der Antragstellerin selbst als auch des Zeugen insgesamt vage geblieben sind. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung hat die Antragstellerin in ihrer persönlich gefertigten Stellungnahme vom 5. August 2011 (Bl. 28 GA) angegeben, dass eine Beziehung noch ca. zwei bis drei Jahre nach dem Einzug in die Wohnung A-Straße in A-Stadt bestanden habe. Da der Einzug zum 25. September 1998 erfolgte, wäre die Beziehung danach spätestens im September 2001 beendet gewesen. Demgegenüber hat die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem SG das Ende der Beziehung zeitlich "um 2001/2002 herum" eingeordnet. In dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 28. November 2011 hat die Antragstellerin eine zeitliche Festlegung vermieden und zu der Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Trennung letztlich nur angegeben, dass dies in den Jahren 2000 bis 2002 gewesen sei. Der Zeuge wiederum hat in seiner Vernehmung vor dem SG die Trennung auf Anfang 2000 datiert. Dieser Trennung seien (von der Antragstellerin allerdings nicht erwähnte) Versöhnungsversuche gefolgt. Zu einer endgültigen Trennung sei es erst 2003 gekommen. In seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 28. November 2011 hat der Zeuge demgegenüber von einer Trennung im Jahre 2001 (mit anschließenden Versöhnungsversuchen) gesprochen. Neben diesen Ungereimtheiten haben sich auch die genauen Umstände der Trennung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren klären lassen. Als Anlass werden zwar übereinstimmend (zwischenzeitlich überwundene) Alkoholprobleme des Zeugen angegeben, weitere Einzelheiten der damaligen Vorgänge werden indes nicht geschildert. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Anhörung am 28. November 2011 auf mehrfache Nachfrage lediglich angegeben, es sei bei ihr irgendwann der Punkt gekommen, an dem "es nicht mehr gegangen" sei. Die "persönliche Bindung" sei auch weg gewesen. Hierüber habe sie auch Gespräche mit dem Zeugen geführt. Ähnlich allgemein gehaltene Aussagen finden sich in der Vernehmung des Zeugen, der davon gesprochen hat, dass man sich auseinander gelebt habe, auch wegen seiner Alkoholprobleme, und die Antragstellerin verständliche Gründe gehabt habe. Damit haben die Antragstellerin und der Zeuge keinen Lebenssachverhalt geschildert, der eine tatsächlich vollzogene Trennung für den Senat nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Vielmehr drängt sich angesichts des Aussageverhaltens der Eindruck auf, dass der wahre Sachverhalt nicht offen gelegt worden ist.

Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der behaupteten Trennung erscheint dem Senat nicht plausibel. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie seinerzeit nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ohnehin ein berufsbedingter Ortswechsel angestanden habe, sodass es nicht sinnvoll gewesen wäre, zunächst noch in eine eigene Wohnung vor Ort umzuziehen. Dieses Vorbringen kann nur so verstanden werden, dass seinerzeit eine klare Trennungsabsicht der Antragstellerin bestanden hat und sie nur noch für eine mutmaßlich nur kurze Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort in der gemeinsamen Wohnung verblieben ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin dann aber in den Folgejahren nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, obwohl die Bemühungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben waren, zwingt zu der Annahme, dass sie ihre ursprünglichen Trennungsabsichten in der Folgezeit wieder aufgegeben hat, da ansonsten der jahrelange Verbleib in der Wohnung nicht nachvollziehbar wäre. Für die Aufgabe der Trennungsabsichten könnte im Übrigen auch der vorgetragene Umstand sprechen, dass der Zeuge seine Alkoholprobleme überwunden hatte. Die Antragstellerin ist im Beschwerdeverfahren der Feststellung des SG nicht entgegen getreten, dass sie und der Zeuge füreinander Gesprächspartner und Vertrauenspersonen seien und der Grund für das weitere Zusammenleben vornehmlich auch die Krankheit des Zeugen (wohl im Sinne einer Verhinderung eines möglichen Alkoholrückfalls) sei. Hierin kommt indes zum Ausdruck, dass die Antragstellerin weiterhin für den Zeugen Verantwortung zu übernehmen bereit ist. Unterstrichen wird dies durch die Tatsache, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit im beträchtlichen Umfang die Regelung der Behördenangelegenheiten des Zeugen übernommen hat. Hierzu hat das SG in dem angefochtenen Beschluss aufgrund des Akteninhalts und der Vernehmung der Zeugin Q. im Einzelnen Feststellungen getroffen, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist. Dies gilt auch für die Vermutung des SG, dass die Antragstellerin die Unterlagen des Zeugen verwalte und die finanziellen Angelegenheiten regele. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin noch im Beschwerdeverfahren Schreiben für den Zeugen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat (an den Senat gerichtetes Schreiben des Zeugen vom 23. Oktober 2011).“

Herr D. gab nunmehr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015 an, dass eine Trennung im Jahr 2002 erfolgt sei. Weitere Einzelheiten oder Hintergründe der Trennung wurden nicht geschildert. Die Klägerin war nicht bereit, diesbezüglich weitere Angaben zu machen. Nachdem sie bereits im Rahmen der Zeugenvernehmung im Verfahren S 4 SO 116/12 lediglich angegeben hatte, dass sie hinsichtlich der Trennung von Herrn D. auf ihre bisherigen Ausführungen verweise, erklärt sie nunmehr, dass sie keine Angaben zu ihrem Privatleben mehr machen werde und im Übrigen „anders orientiert“ sei. Im Verfahren S 22 AS 513/11 ER hatte die Klägerin hingegen zunächst angegeben, dass sie in den Jahren 2003 bis 2007 eine Wochenendbeziehung mit einem Herren in Bremen unterhalten habe. Bei ihrer Anhörung vor dem SG sprach sie lediglich von einer kurzen Beziehung im Jahr 2004 mit einem C. aus Bremen. Diese Behauptung hat sie in dem Erörterungstermin vor dem LSG Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren L 15 AS 313/11 B ER wiederholt, aber zusätzlich angegeben, dass sie in den Jahren 2008/2009 einen weiteren Herrn kennengelernt habe. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben ist das Vorbringen der Klägerin insgesamt unglaubhaft. Die Kammer vermochte sich zudem auch nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin und Herr D. einander eine andere Beziehung zubilligen würdigen. So hat Herr D. in dem Verfahren S 4 SO 116/12 auf Nachfrage der Vorsitzenden angegeben, dass er ggf. mit der Klägerin mitziehen würde, wenn diese aus beruflichen Gründen umziehen müsse. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trägt Herr D. nunmehr vor, dass er mit der Klägerin nicht gemeinsam umziehen würde, sondern nach Möglichkeit in der aktuellen Unterkunft verbleiben wolle. Dieser Vortrag, der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht, wirkte abgesprochen und unglaubhaft. Darüber hinaus erscheint es lebensfern, dass Herr D. ernsthaft in Erwägung zieht, die Kosten für die 105 qm große Doppelhaushälfte in Höhe von mindestens 556,00 € zuzüglich Heizkosten und eventueller Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen aus seinem aktuellen Renteneinkommen von gut 550,00 € und einem Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma D. von gut 300,00 € aufbringen und darüber hinaus seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Des Weiteren zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Streitigkeiten mit dem Beklagten seit Juli 2011 keinen Anlass für einen Auszug aus der mit Herrn D. bewohnten Doppelhaushälfte sieht. Als Grund hierfür gibt sie an, dass die Kosten, insbesondere die Nebenkosten aufgrund der Teilung durch zwei Personen insgesamt niedriger seien, als wenn zwei Einpersonenhaushalte geführt würden. Jedoch vermögen dies Angaben nicht zu überzeugen und scheinen nur vorgeschoben. Denn insbesondere als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II würde die Klägerin bei einer angemessenen Unterkunft die entsprechenden Kosten vollständig vom Beklagten erhalten. Das weitere Zusammenleben der Klägerin mit Herrn D. belegt, dass ein Trennungswille zwischen den beiden nie bestanden hat und auch weiterhin nicht besteht. Ein deutliches Indiz für eine fortbestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die für eine Wohngemeinschaft typische Aufteilung der Wohnbereiche nicht vorgenommen worden ist. Die Klägerin und Herr D. haben nach ihren Bekundungen zwar getrennte Schlafzimmer, teilen sich neben der Küche und dem Badezimmer aber weiterhin das Wohnzimmer und einen Büroraum. Bei gemeinsamer Nutzung der Wohnräume sind aber Rückzugsmöglichkeiten kaum vorhanden. Das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung ohne Trennung der Wohnbereiche bedeutet in der Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Einer solchen Situation wird sich über einen längeren Zeitraum nur aussetzen, wer dem Partner in besonderer Weise verbunden ist und ihm in hohem Maße vertraut (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 2011, L 15 AS 313/11 B ER m.w.N.).

Darüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Klägerin und Herr D. aus einem Topf wirtschaften. Zunächst schlossen die Klägerin und Herr D. gemeinsam einen Mietvertrag und hafteten dementsprechend als Gesamtschuldner für die Miete. Erst nach der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft durch den Beklagten schlossen die Klägerin und Herr D. am 10. Dezember 2011 einen Untermietvertrag. Nachdem dieses Vorgehen ebenfalls nicht zum Erfolg führte (vgl. SG Osnabrück, Beschluss vom 30. Januar 2012, S 29 AS 963/11) wurden am 1. Oktober 2012 zwei getrennte Mietverträge geschlossen. Gleichwohl zahlt Herr D. weiterhin die vollständige Miete an den Vermieter und erhält den Anteil der Klägerin nach seinen eigenen Angaben durch Überweisung. Es drängt sich der Kammer insgesamt der Eindruck auf, dass die mehrfachen „Anpassungen“ der (Unter-) Mietverträge nur zu dem Zweck erfolgten, nach außen eine räumliche Trennung zu dokumentieren, die allerdings nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die im Verlauf der Verfahren formal getroffenen Vereinbarungen ändern an den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Klägerin und des Herrn D. jedoch nichts. Bereits das LSG Niedersachsen-Bremen hat in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit sowohl der Klägerin als auch des Herrn D. geäußert. Dieser Eindruck hat sich auch der Kammer bestätigt. Auf die an Herrn D. gerichtete Nachfrage, inwiefern die Klägerin die von ihm unterzeichneten Schreiben für ihn verfasst habe, erklärte Herr D., dass er Unterstützung vom Arbeitslosenhilfeverein erhalten habe. Dieser würde die Schreiben fertigen, so dass er diese nur noch unterschreibe. An den Namen des Mitarbeiters des Arbeitslosenhilfevereins konnte sich Herr D. auf gezieltes Nachfragen jedoch nicht mehr erinnern und verwies auf seine Gedächtnisstörungen. Diese Angaben des Herrn D. sind unglaubhaft. Es ist lebensfern, dass ein Arbeitslosenhilfeverein einerseits Schriftsätze ohne Verwendung eigener Briefbögen verfasst und diese andererseits den Schreiben der Klägerin optisch und stilistisch nahezu identisch sind. Zudem hat Herr D. selbst zugestanden, dass die Klägerin die Schreiben vor Absendung durchliest und ggf. handschriftliche Anmerkungen vornimmt. Dass die Klägerin im Übrigen in der Vergangenheit für Herrn D. zur Wahrnehmung von Behörden bzw. gerichtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt wurde, dürfte zudem unstreitig sein. In einem Berufungsverfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen ist die Klägerin als Bevollmächtigte für Herrn D. aufgetreten (vgl. Sitzungsprotokoll in dem Verfahren L 15 AS 176/13).

Hinsichtlich des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn D. führte das LSG Niedersachen-Bremen in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011 (L 15 AS 313/11 B ER) zudem aus:

„Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist bereits insofern gegeben, als die Antragstellerin und der Zeuge mietvertraglich als Gesamtschuldner für die Miete haften. Im Übrigen verbleiben nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens durchgreifende Zweifel, ob die behauptete hälftige Aufteilung der mit der Wohnung zusammenhängenden Kosten und die strikte Trennung der Lebenshaltungskosten tatsächlich durchgeführt werden. Die Antragstellerin hat in ihrer gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgegebenen Erklärung vom 14. Oktober 2002 angegeben, dass sich die Aufteilung der gesamten Kosten auch auf die Lebensmittelkosten beziehe, und ausdrücklich von einer Teilung der Lebenshaltungskosten gesprochen. Demgegenüber geht das Vorbringen im vorliegenden Verfahren dahin, dass nur die Wohnungskosten einschließlich der Kosten für Energieversorgung und Telefon/Internet geteilt würden, während die Lebensmittel getrennt jeweils für den eigenen Bedarf eingekauft würden, sodass danach eine Aufteilung dieser Kosten nicht erforderlich wäre. Auch wenn berücksichtigt wird, dass sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2002 lediglich missverständlich ausgedrückt haben könnte, sodass der darin gegenüber dem aktuellen Vorbringen liegende Widerspruch nicht überzubewerten wäre, finden sich zwischen den Angaben der Antragstellerin und des Zeugen hinsichtlich der Einzelheiten des behaupteten getrennten Wirtschaftens deutliche Abweichungen, sodass gravierende Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben angebracht sind. So hat die Antragstellerin in ihrer Anhörung durch den Berichterstatter am 28. November 2011 angegeben, dass in die Haushaltskasse für den Haushaltsbedarf (Putzmittel, Spülmittel, Toilettenpapier, Glühbirnen etc.) monatlich jeweils ein Betrag von 20,00 EUR eingezahlt werden müsse. Demgegenüber hat der Zeuge, der im Übrigen abweichend von der Antragstellerin ("Becher") von einem "Döschen" gesprochen hat, eine monatliche Einzahlung von lediglich 10,00 EURO mitgeteilt. Hinsichtlich der Kosten für die Gartengestaltung hat die Antragstellerin betont, dass dies der "Fachbereich" des Zeugen sei, dieser müsse auch die Kosten für sein "Hobby" tragen. Auch diese Darstellung hat der Zeuge nicht bestätigt, er hat vielmehr bekundet, dass sie beide für die Gartengestaltung zuständig seien ("so wie es im Haus auch ist") und dementsprechend auch die Kosten aufgeteilt würden. Ferner hat die Antragstellerin angegeben, dass zwar grundsätzlich die Einkäufe getrennt erledigt würden, sie selbst allerdings z. B. Wasserkisten einkaufe, da sie über ein Auto verfüge. Der Zeuge hat allerdings ausgesagt, dass getrennt eingekauft würde, dies betreffe Lebensmittel wie auch Getränke. Eine Abweichung von der Darstellung der Antragstellerin findet sich auch insoweit, als nach den Angaben des Zeugen der Kaffee abwechselnd eingekauft werde, damit morgens eine gemeinsame Kanne Kaffee gekocht werden könne. Die Richtigkeit der Darstellung, gemeinsame Mahlzeiten würden nur gelegentlich eingenommen, wird dadurch in Frage gestellt, dass die Angaben der Antragstellerin und des Zeugen über den Zeitpunkt des letzten gemeinsamen Essens nicht übereingestimmt haben. Während die Antragstellerin angegeben hat, man habe am Samstag vor dem Erörterungstermin (einem Montag) gemeinsam zu Mittag gegessen, hat der Zeuge bekundet, dass dies am Vortag, mithin am Sonntag, der Fall gewesen sei. Diese unterschiedlichen Angaben über ein Ereignis, welches erst kurze Zeit zurückliegt und demnach noch ohne weiteres präsent sein müsste, sind für den Senat überhaupt nicht nachvollziehbar. Soweit der Zeuge seine diesbezüglichen Angaben am Ende der Vernehmung dahingehend korrigiert hat, dass das letzte gemeinsame Essen auch "schon länger her" sein könne, ist sein in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis auf krankheitsbedingte Gedächtnisschwächen nicht überzeugend. Denn andere Einzelheiten über bereits länger zurückliegende Umstände hat der Zeuge in seiner Vernehmung ohne Weiteres wiedergeben können, so war ihm sofort präsent, dass er sich am Heiligabend des vergangenen Jahres in der Rehabilitation befunden hat.“

Den Ausführungen des LSG Niedersachen-Bremen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Schließlich hat Herr D. auf eine kritische Nachfrage der Vertreterin des Beklagten erklärt: „Ich habe die Leistungen vorgestreckt, aber wir bekommen zu wenig Geld. Uns zieht ihr Geld ab, aber wir bekommen nichts wieder.“ Soweit Herr D. anschließend angab, dass es sich bei den Worten „wir“ bzw. „uns“ um ein Versehen gehandelt habe, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Kammer den Eindruck, dass die spontane und emotional geprägte Reaktion des Herrn D. die wahren tatsächlichen Gegebenheiten offenbart.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin und Herr D. weiterhin bereit sind für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen. Die diesbezügliche gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist bereits auf Grund der Dauer des Zusammenlebens der Klägerin und des Herrn D. erfüllt. Diese gesetzliche Vermutung haben die Klägerin und Herr D. aus den oben genannten Gründen nicht widerlegt. Die Klägerin hat daher nicht nachweisen können, dass ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen, als ihr mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2014 gewährt wurden. Ein endgültiger Bescheid für den hier streitigen Bewilligungszeitraum wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erlassen. Darüber hinaus übt die Klägerin seit dem 11. August 2014 eine geringfügige Beschäftigung aus, die bei der vorläufigen Leistungsbewilligung noch nicht berücksichtigt wurde.

Bei dem Leistungsanspruch der Klägerin hat der Beklagte vor dem Hintergrund des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn D. zu Recht lediglich einen Regelsatz in Höhe von 353,00 € anerkannt. Der Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise bei der Klägerin das Einkommen des Herrn D. in Form der Erwerbsminderungsrente und des Erwerbseinkommens aufgrund der Nebentätigkeit anteilig entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II berücksichtigt. Danach gilt nämlich jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch Herr D. in dem hier streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem SGB II, obwohl er als Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II war und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt waren. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen jedoch auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wie vorliegend die Klägerin, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergänzend, dass nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II hatte die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht zur Folge. § 7 Abs. 4 SGB II sieht lediglich den Ausschluss bei einem Bezug von Altersrente vor. Die Entscheidung des BSG vom 15. April 2008 (Az. B 14/7b AS 58/06) hinsichtlich einer gemischten Bedarfsgemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf Hilfebedürftige, die mit einer Person zusammenleben, die aufgrund des Altersrentenbezuges von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Das vom BSG entwickelte Konstrukt einer gemischten Bedarfsgemeinschaft kommt jedoch nicht bei Beziehern einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer zur Anwendung, da für sie der gesetzliche Ausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II nicht gilt. Der Nachrang des Sozialgeldes reicht in diesen Fällen nur „soweit“, als Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gewährt werden. Der Vorrang der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Anspruch auf „Leistungen“ nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch tatsächlich besteht. Kann eine Leistungsberechtigter aufgrund seines eigenen Einkommens keine Leistungsbewilligung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beanspruchen, scheidet ein Vorrang der Leistung nach dem SGB XII aus (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2014, L 14 AS 672/13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. März 2013, L 15 AS 356/12 B ER).

Wie das Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft tatsächlich verteilt wird, ist unerheblich. Denn es ist nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme von den betroffenen Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, für einander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs. 3 SGB II, folgt der Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R).

Bei der Anrechnung des Einkommens des Herrn D. aus der geringfügigen Beschäftigung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Durchschnittswert berücksichtigt hat. Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt, § 2 Abs. 3 S. 2 Alg II-V. Der Beklagte hat auch zu Recht von dem Erwerbseinkommen des Herrn D. die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € sowie einen Betrag in Höhe von 30 von Hundert des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit abgesetzt und § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII analog angewandt. Nach der Entscheidung des BSG vom 24. November 2011 (Az. B 14 AS 201/10 R) stehen die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu. Zutreffend wurde auch das Weihnachtsgeld im November 2014 berücksichtigt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung. Ein solcher Anspruch besteht nur bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen. Die Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Zwar leidet die Klägerin an Diabetes mellitus Typ II und Hyperurikämie, jedoch rechtfertigen diese Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. Vielmehr sind die Kosten, die die Klägerin für eine gesunde und ausgewogene Vollwertkost aufbringen muss, in der Regelleistung enthalten und aus dieser aufzubringen. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe sowohl vom 1. Oktober 2008 als auch vom 10. Dezember 2014 ist nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin weder bei einer Diabetes mellitus- noch bei einer Hyperurikämieerkrankung ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand gegeben. Dementsprechend hat das LSG Niedersachsen-Bremen bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2007 (Az. L 6 AS 71/07 ER) überzeugend ausgeführt, dass entsprechend dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand bei einer Diabetes mellitus Typ II-Erkrankung keine besondere Diät oder Ernährung erforderlich sei, die einen erhöhten finanziellen Aufwand im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II erfordere. Vielmehr entspreche die bei einer Diabetes mellitus-Erkrankung empfohlene ausgewogene Mischkost der Vollkost, die zur Gesunderhaltung allen Bevölkerungskreisen angeraten und die vom Regelsatz gedeckt werde. Insofern führt auch der behandelnde Arzt V. aus A-Stadt in der ärztlichen Bescheinigung vom 12. Dezember 2011 lediglich aus, dass (nur) aufgrund der Hyperurikämieerkrankung eine Purindiät erforderlich sei. Allerdings sehen die Empfehlungen des Deutschen Vereins - wie bereits ausgeführt - auch bei einer Hyperurikämie in der Regel keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf vor. Zwar handelt es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 138/10 R). Gleichwohl können die Empfehlungen als Anhaltspunkt für die Beurteilung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, inwiefern sie eine kostenaufwendige Ernährung einzuhalten hat. Sofern sie ein Rezept über ein nichtverschreibungspflichtiges Magnesiumpräparat vorgelegt hat, so belegt dieses nicht die Notwendigkeit einer kostenaufwendigen Ernährung. Insofern ist der sich in den Verwaltungsakten des Beklagten enthaltenen Stellungnahme der Medizinoberrätin E. aus F. vom 22. Dezember 2011 zuzustimmen. Bezüglich der bei der Klägerin bestehenden Allergien hinsichtlich der Stoffe DE. (II)-sulfat, p-Phenylendiamin und Kobalt (II)-chlorid ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf ebenfalls nicht ersichtlich.

Ein Mehrbedarf besteht auch nicht hinsichtlich des von der Klägerin benötigten Insulins und der weiteren Vitaminpräparate B12. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist nach Satz 2 der Vorschrift unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Eine Nachfrage bei der Krankenkasse der Klägerin in dem Verfahren S 29 AS 373/12 ER hat ergeben, dass die Klägerin für die Blutzuckermessstreifen keine Zuzahlungen zu leisten hat. Dies belegt auch die von der Klägerin eingereichte Quittung der G. -Apotheke vom 31. Mai 2012. Die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen für Medikamente lag in dem hier streitigen Kalenderjahr bei maximal 46,92 €. Um einen laufenden Bedarf handelt es sich hierbei nicht. Der Gesetzgeber mutet vielmehr auch Empfängern von Leistungen nach dem SGB II zu, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V). Die Kosten einer Krankenbehandlung sind bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R).

Herr D. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. Unter Berücksichtigung der Berichte des H. Hospitals I. vom 23. November 2007 und 3. Januar 2008, der Bescheinigung des behandelnden Hausarztes vom 7. Februar 2008 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung leidet Herr D. an Laktoseintoleranz. Einen Kostenmehraufwand hat diese Erkrankung jedoch nicht zur Folge. Nach den Ausführungen des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge e. V. (4. Auflage 2014) ist bei Nahrungsmittelintoleranzen vorrangig als Maßnahme der Verzicht auf die die Symptome auslösenden Nahrungsmittel angezeigt. Laktoseintoleranz wird meist durch eine abnehmende Expression von Laktase im Darm mit zunehmendem Lebensalter verursacht. Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt hierbei keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. Eine spezielle Diät gibt es bei Laktoseintoleranz therapeutisch nicht. Vielmehr wird eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z. B. Kuhmilch). Die Deckung des Calciumsbedarfs ist insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z. B. reifer Käse). Eine kostenaufwendige Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen gelten für Besonderheiten im Einzelfall, beispielsweise bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Anhörung des Herrn D. in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Vielmehr bestätigte er, dass er auf laktosehaltige Lebensmittel verzichtet und stattdessen laktosefreie Lebensmittel zu sich nehme. An einer Fruktoseunverträglichkeit leidet der Herr D. unter Berücksichtigung der Ausführung des J. -Hospitals I. zudem nicht. So kann der Kläger beispielsweise Obst und Gemüse uneingeschränkt verzehren. Darüber hinaus stehen ausreichend laktosefreie und laktosearme Lebensmittel (u. a. insbesondere auch Käsesorten) zur Verfügung, die unter Berücksichtigung einer Laktoseintoleranz verträglich sind (vgl. hierzu z. B. SG Osnabrück, Urteil vom 10. Dezember 2013, S 5 SO 36/11). Weitere Ermittlungen waren nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich.

Darüber hinaus kann Herr D. auch keinen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII beanspruchen. Nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Das Merkzeichen G wurde dementsprechend nicht anerkannt.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten sowie eine Bruttokaltmiete in Höhe von 387,20 € bewilligt. Dieser Betrag entspricht dem in der Tabelle zu § 12 WoGG ausgewiesenen Höchstbetrag für zwei Haushaltsmitglieder in der für B. /A-Stadt maßgeblichen Mietstufe 1 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %. Der Beklagte hat dementsprechend den Beschluss des SG Osnabrück vom 30. Januar 2012 (S 29 AS 963/11 ER) - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - nicht nur vorläufig umgesetzt, sondern die entsprechenden Kosten der Unterkunft seit Januar 2012 durchgehend bewilligt. Dabei handelt es sich um die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II. Die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von sechs Monaten war am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Diesbezüglich wird auf dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2011 (Az. L 15 AS 313/11 B ER) sowie auf den Beschluss des SG Osnabrück vom 30. Januar 2012 (Az. S 29 AS 963/11 ER) verwiesen.

Die Abschläge für Erdgas in Höhe von 77,00 € hat der Beklagte vollständig berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.