Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.02.2011, Az.: 10 WF 53/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei verspäteter Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.02.2011
Aktenzeichen
10 WF 53/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0218.10WF53.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 01.02.2011 - AZ: 3c F 2162/10

Fundstellen

  • FF 2011, 376
  • FPR 2011, 341-342
  • FamFR 2011, 158
  • FuR 2011, 4
  • JurBüro 2011, 310-311
  • NJW 2011, 1460-1461

Amtlicher Leitsatz

Auch soweit die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 FamFG für eine Anwaltsbeiordnung an sich nicht vorliegen, hat diese bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens dennoch regelmäßig zu erfolgen, wenn das Gericht vor dem unter Beteiligung des Rechtsanwaltes stattfindenden Anhörungstermin weder über die rechtzeitig bewilligungsreif nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe einschließlich Beiordnung entschieden noch auf das Bestehen von Bedenken gegen eine Anwaltsbeiordnung hingewiesen hat.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 1. Februar 2011 wird geändert und dem Antragsteller wird Rechtsanwalt R in U zur Vertretung im Verfahren erster Instanz beigeordnet.

Gründe

1

I. Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes, das im Haushalt der Kindesmutter lebt.

2

Die Beteiligten hatten sich in dem Verfahren 3c F 2046/05 UG des Amtsgerichts Uelzen am 16. August 2005 dahingehend geeinigt, dass der Antragsteller das gemeinsame Kind vierzehntägig in der Wohnung der Antragsgegnerin besuchen durfte. In dem Verfahren 3c F 2043/08 UG des Amtsgericht Uelzen, in dem der Antragsteller eine Ausweitung der Umgangskontakte um Übernachtungsbesuche begehrt hatte, ist nach Vermittlung durch einen Verfahrenspfleger das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

3

Mit seinem am 10. Dezember 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag erstrebte der Kindesvater eine Umgangsregelung, wonach der Umgang mit dem gemeinsamen Kind vierzehntägig von freitags um 18.00 Uhr bis sonntags um 18.00 Uhr sowie an den zweiten Feiertagen und in den Ferien stattfinden sollte. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten und legte dazu die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor, der er den letzten Bescheid der Agentur für Arbeit Uelzen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beifügte.

4

Nach Anhörung der Kindeseltern und des Jugendamtes im Erörterungstermin am 31. Januar 2011 haben die Kindeseltern wöchentliche Besuchskontakte dienstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Wohnung der Antragsgegnerin vereinbart.

5

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten jedoch nach § 78 Abs. 2 FamFG versagt.

6

Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. sie hat auch in der Sache Erfolg.

8

Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zwar zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsteller an sich nicht geboten war.

9

Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der VKH die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach und Rechtslage erforderlich erscheint, also in qualifizierten Ausnahmefällen.

10

Ein derartiger Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines nicht grundsätzlich in Frage gestellten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil geht. Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern und der Streit der Eltern darüber, in welchem Umfang der Umgang stattfinden soll, sind in Verfahren nach § 1684 BGB, für die der Gesetzgeber bewusst keinen Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 FamFG vorgesehen hat, die Regel.

11

Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach oder Rechtslage ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten aus vorangegangenen Verfahren selbst über Vorkenntnisse verfügen. Der Antragsteller hat sich am 1. Juni 2005 an die Rechtsantragstelle gewandt und das Verfahren 3c F 2046/05 UG ausgelöst. Das Verfahren 3c F 2043/08 UG beruht auf einem vom Antragsteller schriftlich eingereichten Antrag.

12

Ohne Erfolg versucht sich der Antragsteller schließlich auf den Gesichtspunkt zu stützen, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ihrerseits durch eine - allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der VKH beigeordnete - Rechtsanwältin vertreten wird. Ganz bewusst anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht gegebenen - Ehe und Familienstreitsachen Anwendung findet) hält der Gesetzgeber in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich. insofern vermag das Argument der bloßen (formalen) ´Waffengleichheit´ im Bereich der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG nicht mehr zu tragen.

13

Trotz alledem muss dem Antrag des Antragstellers, ihm einen Anwalt beizuordnen, mit Rücksicht auf das Gebot des fairen Verfahrens entsprochen werden.

14

Der Antragsteller hatte bereits mit seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Der Antrag war entscheidungsreif, weil die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich des Bescheides über Leistungen nach dem SGB II beigefügt war. Das Amtsgericht hätte mit der Ladungsverfügung vom 27. Dezember 2010 oder spätestens innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Zeitpunkt über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden müssen.

15

Es kommt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an, weil der Antragsteller vor den Nachteilen durch eine für ihn unverschuldete Verzögerung geschützt werden soll (vgl. BaumbachHartmann, ZPO, 64. Auflage, § 119 Rdn. 5 m.w.N.). Die mittellose Partei darf darauf vertrauen, dass ihr durch das Verfahren keine Kosten entstehen, wenn sie einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hat und das Gericht vor dem Termin nicht auf seine Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hinweist (vgl. OLG Bamberg - Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 W 3/90 - FamRZ 1990, 538f.).

16

Sofern das Amtsgericht vor dem Erörterungstermin am 1. Februar 2011 die Anwaltsbeiordnung abgelehnt hätte, hätte sich der Antragsteller hierauf einstellen und den Termin allein wahrnehmen können.