Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: Not 4/11

Eignung eines Bewerbers für den Notarberuf bei vorangegangenem Verstoß gegen die Pflichten eines Notars

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.02.2011
Aktenzeichen
Not 4/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0222.NOT4.11.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Zeitpunkt des Verstoßes und dem Ablauf der Bewerbungsfrist rechtfertigt es bei einem Verstoß gegen eine der grundlegenden Notarpflichten nicht, die erforderliche Eignung für en Notarberuf positiv feststellen zu können, selbst wenn in dieser Zeit keine Verstöße des Bewerbers bekannt geworden sind.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2011 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.

Der Streitwert für dieses Verfahren wird nach § 123 VwGO auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Antragsgegner zu untersagen, eine ausgeschriebene Notarstelle mit einem Mitbewerber zu besetzen.

2

I. Der am ... 1961 geborene Antragsteller ist seit dem ... 1993 bei dem Landgericht O. und seit dem ... 1993 bei dem Amtsgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt in O. zusammen mit mehreren Kollegen, darunter einigen Anwaltsnotaren, eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom ... 2010 um die in der Niedersächsischen Rechtspflege Juli 2010 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O.. Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, da er nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars nicht geeignet sei. Ansonsten hätte er auf Rang 1 der Bewerberliste von insgesamt fünf Bewerbern gelegen. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, der Antragsteller habe am ... 2008 als amtlich bestellter Notarvertreter des Notars G. einen Grundstückskaufvertrag zur UR Nr. .../2008 zu einem Scheinkaufpreis von 150.000 € beurkundet, obwohl ihm bekannt war, dass der beurkundete Kaufpreis zwecks Grunderwerbssteuerersparnis um 100.000€ unter dem tatsächlich zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis lag. Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Antragsgegner die persönliche Eignung des Antragstellers bereits für eine von vier im Jahr 2008 für den Amtsgerichtsbezirk O. ausgeschriebenen Notarstellen verneint. Den gegen den entsprechenden Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe der erkennende Notarsenat nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zurückgewiesen (Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. August 2009, Az: Not 6/09). Die hiergegen gerichtete Beschwerde habe der Notarsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 21/09) zurückgewiesen. Der Antragsteller sei deswegen weiterhin für das angestrebte Amt eines Notars ungeeignet. Dies gelte selbst dann, wenn berücksichtigt werde, dass seit seinem damaligen Fehlverhalten nunmehr mehr als zwei Jahre vergangen seien. Als Notar hätte der Antragsteller vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 95 BNotO begangen und mit erheblichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, deren Wirkungen auch heute noch spürbar gewesen wären. In der verbliebenen Zeit habe der Antragsteller kein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen wäre, das Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit und Redlichkeit wiederherzustellen.

3

Gegen die in dem Bescheid angekündigte Ernennung eines Mitbewerbers richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er führt aus, in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 17. August 2009 sei nicht festgestellt worden, dass er wissentlich ein nichtiges Rechtsgeschäft beurkundet habe. Im Übrigen sei der verstrichene Zeitraum ausreichend lang und die für die Beurteilung des Antragsgegners zur Wohlverhaltensperiode vergleichsweise herangezogenen Sachverhalte mit dem hiesigen nicht vergleichbar.

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Der Antragsteller beantragt,

5

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die in der Niedersächsischen Rechtspflege 7/10 ausgeschriebene Stelle eines Notars im Amtsgerichtsbezirk O. mit einem Mitbewerber, insbesondere Rechtsanwalt S. F. aus O. zu besetzen, soweit nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandkräftig entschieden ist.

6

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

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den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

8

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

9

II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet.

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, wenn u. a. aufgrund einer summarischen Prüfung der in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches verspricht, also für einen materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 23, 25). Ein solcher Anspruch des Antragstellers auf Bestellung zum Notar besteht nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Der Antragsgegner hat zutreffend im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt eines Notars zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist (30. September 2010) verneint.

11

1. Der Senat hat in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2009 ergangenen Beschluss (Not 6/09) zu den Voraussetzungen der persönlichen Eignung, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO u. a. Bedingung für die Bestellung eines Bewerbers zum Notar ist, Folgendes ausgeführt:

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"Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben eines Notars i. S. v. § 1 BNotO darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (BGH NJW 1997, 1075 [BGH 25.11.1996 - NotZ 48/95]. Beschl. v. 17. Nov. 2008, Az: NotZ 10/08 www.Bundesgerichtshof.de). Dies führt dazu, dass eine persönliche Eignung des Bewerbers nicht erst dann zu verneinen ist oder nicht festgestellt werden kann, wenn etwa die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Notar seines Amtes zu entheben (§ 50 BNotO) oder aus seinem Amt zu entfernen (§ 97 BNotO) ist. Notwendig und ausreichend sind insoweit auch sonstige Gründe von einigem Gewicht, die nach Prüfung aller Umstände Zweifel daran rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt (BGH DNotZ 1996, 200 ff. [BGH 09.01.1995 - NotZ 30/93][BGH 09.01.1995 - NotZ 30/93] Senat Nds. Rpfl. 1999, 125).

13

In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht zugunsten des Bewerbers keine "Eignungsvermutung". seine persönliche Eignung für das Notaramt ist vielmehr positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes "persönliche Eignung" durch die Landesjustizverwaltung ist gerichtlich voll überprüfbar. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (BGH, aaO.)."

14

Der Senat hält an diesen an die Eignung eines Notarbewerbers zu stellenden Voraussetzungen fest, die auch der Bundesgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22. März 2010 vertreten hat (NotZ 21/09, Rn. 6 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Voraussetzungen näher dahin konkretisiert, dass die erhöhten Anforderungen an einen Notar hinsichtlich seiner Integrität sich daraus rechtfertigen, dass die Leistungsfähigkeit der Vorsorge der Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt. Dementsprechend sei durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzungen für das dem Notar entgegen zu bringende Vertrauen und die Achtung seien neben bestimmten Fähigkeiten vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung sei grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich.

15

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Fehlverhalten des Antragstellers und dem Ablauf der Bewerbungsfrist ein längerer Zeitraum liegt. In diesen Fällen kann das Gewicht früheren Fehlverhaltens so gemindert sein, dass es aus sachlichen Gründen nicht mehr möglich ist, daraus Rückschlüsse auf eine gegenwärtige persönliche Ungeeignetheit eines Bewerbers zu ziehen (Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl., § 6 Rn. 10. Schippel/Bracker Görk, BNotO, 8. Aufl., § 6 Rn. 17. BGH DNotZ 2005, 796 [BGH 14.03.2005 - NotZ 30/04], Rn. 8 aus juris).

16

2. Nach diesen Maßstäben kann zum Ablauf der Bewerbungsfrist die persönliche Eignung des Antragstellers auch bei einer summarischen Prüfung nicht positiv festgestellt werden. Die o. a. Grundsätze hat der Antragsgegner nicht verkannt und bei seiner Entscheidung auch nicht verletzt. Der Senat ist gleichfalls der Auffassung, dass eine persönliche Eignung des Antragstellers nicht festgestellt werden kann.

17

Dem Antragsteller ist ein Verstoß gegen eine der sog. Kardinalpflichten eines Notars, nämlich ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO, zur Last zu legen, indem er sich an einem erkennbar unredlichen Geschäft, der Beurkundung eines nichtigen Vertrags, beteiligt hat.

18

Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass der Bundesgerichtshof in seiner o. a. Beschwerdeentscheidung vom 22. März 2010 (NotZ 21/09) davon ausgegangen ist und - abweichend vom erkennenden Senat - positiv festgestellt hat (und es nicht nur als zweifelhaft angesehen hat), dass der Antragsteller von dem Umstand wusste, dass der beurkundete Kaufpreis nur zum Schein angegeben war und der tatsächlich zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis höher sein sollte, weil die Beurkundung des niedrigeren Kaufpreises Steuersparzwecken dienen sollte. Denn selbst wenn nur die seinerzeit aufgrund der Beweisaufnahme vorhandenen erheblichen Zweifel des Senats an der persönlichen Eignung des Antragstellers zugrunde gelegt werden, sind diese unter Berücksichtigung des bislang verstrichenen Zeitraums bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht ausgeräumt. Denn zwischen der Beurkundung des fraglichen Geschäftes am 23. April 2008 und dem Ablauf der Bewerbungsfrist am 30. September 2010 sind nur knapp 2 1/2 Jahre vergangen. Dieser Zeitraum rechtfertigt es angesichts des Verstoßes gegen eine der grundlegenden Notarpflichten nicht, die erforderliche Eignung positiv feststellen zu können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 22. März 2010, also gut sechs Monate vor Ablauf der Bewerbungsfrist im hiesigen Notarbestellungsverfahren, noch davon ausgegangen ist, eine persönliche Eignung des Antragstellers sei derzeit nicht festzustellen.

19

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass den vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegt habe und deswegen eine solch lange Wartefrist bzw. Wohlverhaltensperiode hier nicht auferlegt werden könne, sei nochmals betont, dass der Notarsenat unterscheidet, ob dem Notarbewerber ein früherer Verstoß gegen Straf oder Ordnungsvorschriften vorgeworfen wird oder es sich um einen nicht auszuschließenden Verstoß gegen grundlegende Pflichten derBundesnotarordnung handelt, die sich auf die dienstliche Tätigkeit eines Notars beziehen. Wenn also bereits ein drei Jahre zuvor ergangenes Urteil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein laufendes Strafverfahren die Feststellung der persönlichen Eignung wegen der Verfehlung im privaten Bereich nicht zulassen (BGH DNotZ 1997, 891. die dort weiter aufgeführten Strafverfahren sind erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids bekannt geworden), besteht vorliegend erst recht kein Anlass, bei einem Verstoß gegen Dienstpflichten bereits nach knapp zweieinhalb Jahren die persönliche Eignung zu bejahen. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung DNotZ 2005, 796 [BGH 14.03.2005 - NotZ 30/04] eine positive Eignung ca. viereinhalb Jahre nach dem Fehlverhalten des Notarbewerbers bejaht hat, sind diese Erwägungen schon wegen des längeren Zeitraums zwischen Verfehlung und Ende der Bewerbungsfrist und wegen der anders gelagerten Verfehlung (dort: fahrlässige Trunkenheitsfahrt und anschließendes achtungswidriges Verhalten gegenüber den Polizeibeamten) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

20

Es kommt demnach auf die weiteren Erwägungen des Antragsgegners in dem ablehnenden Bescheid vom 19. Januar 2011 nicht an.

21

Der Senat hat - ebenso wie der Antragsgegner - berücksichtigt, dass ein weiteres Fehlverhalten des Antragstellers seit dem 23. April 2008 zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht festgestellt worden ist. Dies ändert aber an der getroffenen Entscheidung nichts.

22

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 VwGO, die auch für das Beschlussverfahren nach § 123 VwGO gelten (Kopp/Schenke, aaO., § 161 Rn. 1). Den Wert des Verfahrens nach§ 123 VwGO hat der Senat mit der Hälfte des Hauptsachestreitwerts bemessen.

23

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 8. Juni 2010, Az.: NotZ 5/10, Rn. 7).