Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.07.2011, Az.: 10 WF 220/11

Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Herstellung einer "Waffengleichheit" bei einer die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordernden Kindschaftssache

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.07.2011
Aktenzeichen
10 WF 220/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 21691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0725.10WF220.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 20.06.2011 - AZ: 605 F 2168/11

Fundstellen

  • FamFR 2011, 425
  • FamRZ 2011, 1970
  • HRA 2011, 19-20
  • MDR 2011, 1178-1179

Verfahrensgegenstand

Umgang mit dem beteiligten Kind M. I.N., geb. am ....2005,

Amtlicher Leitsatz

In einer - sachlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordernden - Kindschaftssache (hier: nähere Ausgestaltung des im wesentlichen nicht streitigen persönlichen Umgangs) kann sich der dennoch anwaltlich vertretene Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht erfolgreich allein darauf berufen, auch der Antragsgegner sei seinerseits anwaltlich vertreten (Gesichtspunkt der "Waffengleichheit"); dies gilt umso mehr, wenn die Hinzuziehung des gegnerischen Rechtsanwalts durch den wirtschaftlich nicht wesentlich besser gestellten Antragsgegner als Reaktion auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu sehen ist.

In der Familiensache,
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juni 2011
gegen
den eine Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. Juni 2011
durch
die Richter am Oberlandesgericht H. und G. und
die Richterin am Amtsgericht V.
am 25. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Tochter M. I. N., geb. am ... 2005, die im Haushalt der Kindesmutter lebt. Bis Ende September 2010 lebten die Kindeseltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

2

Nach der Trennung einigten sich die Kindeseltern auf persönlichen Umgang des Antragstellers mit dem Kind in einem zweiwöchentlichen Abstand. Nach Unstimmigkeiten bei der Durchführung des vereinbarten Umgangs, insbesondere zu Ostern dieses Jahres, wandte sich der Kindesvater sodann an das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover und beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 29. April 2011 eine gerichtliche Umgangsregelung sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Das Amtsgericht beraumte daraufhin einen zeitnahen Termin zur Anhörung der Beteiligten an und wies den Antragsteller zugleich darauf hin, dass im Falle der Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe eine Anwaltsbeiordnung mangels Anwaltszwangs und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht als erforderlich erscheine (vgl. zur Hinweispflicht den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2011 - 10 WF 53/11 - FamRZ 2011, 1161 = NJW 2011, 1460).

3

Auf die Zustellung der Terminsladung hin meldete sich die Kindesmutter, ebenfalls anwaltlich vertreten, und beantragte ihrerseits die gerichtliche Regelung des Umgangs, wobei inhaltliche Unterschiede ihres Antrages gegenüber dem des Antragstellers lediglich hinsichtlich der Feiertage und des Umgangs in den Ferien bestanden.

4

Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, lehnte die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten jedoch entsprechend dem bei Einleitung des Verfahrens erteilten Hinweis ab. Zuvor hatte es auch der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 3. Juni 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, eine Anwaltsbeiordnung indes auch dort abgelehnt.

5

Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der sich insbesondere auf die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin beruft. Diese hat die sie betreffende Versagung einer Anwaltsbeiordnung nicht angefochten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. Der Einzelrichter hat die Sache auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

6

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

7

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 Abs. 2 FamFG versagt, weil eine Vertretung durch Rechtsanwälte im hier vorliegenden Umgangsverfahren nicht vorgeschrieben ist und mangels Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage auch nicht als erforderlich erscheint. Angesichts der im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung besteht zwar ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im systematischen Sinne nicht. Vielmehr ist unter Heranziehung der objektiven und subjektiven Merkmale des Falles zu prüfen, ob sich das Verfahren für den konkreten Beteiligten wegen einer schwierigen Sachlage oder einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellt, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - BGHZ 186, 70 ff. = FamRZ 2010, 1427 [Tz. 14]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht gegeben. Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht sind im vorliegenden Fall Grundlagen dafür gegeben, von einer die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebietenden Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage auszugehen; auch ein Beteiligter, der selbst zur Aufbringung der entstehenden Kosten in der Lage wäre, hätte vorliegend vernünftigerweise die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht für erforderlich erachtet.

8

Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den beteiligten Elternteilen unstreitig, dass persönlicher Umgang des Kindesvater mit seiner annähernd sechs Jahre alten Tochter regelmäßig und dies im zweiwöchigen Abstand stattfinden soll. Dieses Ausmaß der Umgangskontakte entspricht im Falle von Kindern dieses Alters bei getrenntlebenden, jedoch nicht in allzu großer Entfernung voneinander wohnenden Elternteilen erfahrungsgemäß dem Kindeswohl am besten und stellt damit geradezu ein Standartmodell einer Umgangsregelung dar, rechtfertigt also nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage. Gleiches gilt auch für die vom Kindesvater vorgestellten Regelungen zum Umgang an den hohen Feiertagen und in den Ferien.

9

Dass über letztere nach Aktenlage noch keine Übereinstimmung zwischen den Eltern besteht, ist in gerichtlichen Umgangsverfahren der Normalfall, begründet also ebenfalls keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder gar rechtlicher Hinsicht. Insoweit stehen in der Tat lediglich Fragen der näheren Ausgestaltung des Umgangs in Rede, wodurch der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die über das übliche Maß hinausgingen.

10

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin sich ihrerseits anwaltlich vertreten lässt. Abgesehen davon, dass auch dieser gegenüber die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt wurde und diese Entscheidung inzwischen auch unanfechtbar geworden ist, ist der in § 121 Abs. 2 ZPO geregelte und über § 113 Abs. 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht vorliegenden - Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findende Grundsatz der formalen "Waffengleichheit" in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das vorliegende Umgangsverfahren gehört, nicht der als solcher allein entscheidende Gesichtspunkt, denn der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des FamFG die Bestimmung des § 121 Abs. 2 ZPO bewusst nicht in § 78 Abs. 2 FamFG übernommen (BGH, a.a.O., Tz. 15-17; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363). Vielmehr ist für eine Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ausschließlich, wie oben bereits ausgeführt, die einzelfallbezogene Prüfung der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage maßgeblich. Dass sich besondere Schwierigkeiten für den Antragsteller gerade dadurch, dass die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten ist, ergeben würden, hat dieser weder dargetan, noch sind solche sonst erkennbar. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin erstrebt vielmehr in wesentlichen Punkten die gleiche Regelung der Umgangskontakte wie der Antragsteller.

11

Schließlich kann sich der Antragsteller mangels objektiver Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung auch insoweit nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt einer "Waffengleichheit" berufen, als er selbst - bereits anwaltlich vertreten - den verfahrenseinleitenden Antrag anhängig machen ließ und um Verfahrenskostenhilfe nachsuchte. Veranlasst er hierdurch, dass der Antragsgegner daraufhin seinerseits einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzieht, kann der Antragsteller wiederum nicht seinerseits unter Hinweis allein auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite für sich die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung in Anspruch nehmen.

12

Wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn der gegnerische Beteiligte nicht auf (ratenfreie) Verfahrenskostenhilfe angewiesen wäre, sich gleichwohl jedoch anwaltlich vertreten ließe, kann hier dahinstehen, da eine derartige Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde beiden Beteiligten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.