Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: 13 W 11/11

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei gegen die Festsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.02.2011
Aktenzeichen
13 W 11/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0208.13W11.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.01.2011 - AZ: 18 O 262/10

Fundstellen

  • HRA 2011, 24
  • JurBüro 2011, 257-258
  • PA 2011, 95-96

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Partei kann sich in der Regel nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Tenor:

Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Streitwert nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf 4.000 € festgesetzt. Dagegen ist mit anwaltlichem Schriftsatz Beschwerde mit dem Ziel eingelegt worden, den Streitwert auf 60.000 € festzusetzen. In dem Beschwerdeschriftsatz heißt es einerseits "... lege ich hiermit gegen den Streitwertbeschluss ... Streitwertbeschwerde ein", andererseits "Mit der Beschwerde richtet sich die Verfügungsklägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000 €". Das Landgericht hat die Beschwerde - ohne diesbezügliche Problematisierung - als eine solche der Verfügungsklägerin behandelt und dieser - nach inhaltlicher Prüfung - nicht abgeholfen. Auf schriftliche Nachfrage des Senats, von wem die Streitwertbeschwerde erhoben worden ist, ist mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin erklärt worden, dass es sich um eine Streitwertbeschwerde der Verfügungsklägerin handele.

2

II. Die Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unzulässig.

3

Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat auf Nachfrage des Senats erklärt, dass es sich bei der vorliegenden Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG um eine solche der Verfügungsklägerin handele. Nach dieser Maßgabe ist die Beschwerde unzulässig. Mit der vorliegenden Streitwertbeschwerde wird die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt. Eine Partei kann im Regelfall aber nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, zitiert nach juris, Tz. 4). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes zu gelten hat (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 68 GKG, Rdn. 5), hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. November 1999 - 14 W 635/99, zitiert nach juris, Tz. 5). Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Dies gilt nämlich nur für eine statthafte Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89, zitiert nach juris, Tz. 5. Hartmann, aaO., Rdn. 21).