Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.02.2011, Az.: 4 W 243/10
Streitwert der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.02.2011
- Aktenzeichen
- 4 W 243/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0204.4W243.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 02.11.2010 - AZ: 9 S 31/10
- AG Hannover - AZ: 480 C 15646/09
Rechtsgrundlage
- § 49a GKG
Fundstellen
- MietRB 2011, 215
- NZM 2012, 353
- ZWE 2011, 147
Amtlicher Leitsatz
Für die Bemessung des Streitwertes nach § 49 a GKG kommt es bei der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung auf das subjektive Interesse der Parteien und nicht den Gesamtwert des Beschlusses an. Entscheidend ist, welche Positionen im Streit sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschluss teilbar ist oder nur als Ganzes angefochten werden kann.
Tenor:
Auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. November 2010 wird die Streitwertfestsetzung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 2. November 2010 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Dezember 2009 teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.019,77 € festgesetzt (TOP 2 h: 500 €. TOP 3: 3.519,77 €).
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur geringen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wehren sich dagegen, dass das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren bezüglich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 28. November 2009 auf nur 2.500 € festgesetzt hat. Sie meinen, da die Beschlussfassung zu TOP 3 als Ganzes habe angefochten werden müssen und der Beschluss nicht teilbar sei, müsse auch der sich aus dem Beschluss insgesamt ergebende Wert dem Streitwert für das Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bezogen auf den Tagesordnungspunkt 3 ist auf 3.519,77 € festzusetzen.
1. Der Senat hat mit der Verfügung des Berichterstatters vom 10. Januar 2011 die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
"Gemäß § 49 a Abs. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien festzusetzen. also ist das Interesse jeder einzelnen Partei zu ermitteln und zu addieren. Das Interesse des Klägers dürfte sich entgegen der Annahme des Landgerichts aus dem Schriftsatz vom 21. Juli 2010 ergeben, wonach der Kläger ein immaterielles und ein materielles Interesse verfolgt. Das in diesem Schriftsatz auf 750,00 € bezifferte immaterielle Interesse bezieht sich allerdings auf die Briefkastenanlage und die optische Veränderung des Vorgartens. da es hinsichtlich des TOP 3 nur um die Neugestaltung des Vorgartens geht, ist für den Streitwert insoweit mangels anderer Anhaltspunkte der hälftige Wert des vom Kläger angegebenen Interesses, also 375,00 € in Ansatz zu bringen. Das materielle Interesse, das sich entsprechend seinen Miteigentumsanteilen berechnet, ergibt sich wie folgt: Für das Fällen der Fichte und der Eibe sind Kosten von 800,00 € bzw. 500,00 € anzusetzen. diese Werte sind ebenfalls dem oben genannten Schriftsatz entnommen. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ebenfalls, dass für die durch das Fällen erforderliche Neugestaltung des Gartens etwa 4.000,00 € anfallen. Die Summe der vorgenannten Einzelpositionen ergibt 5.300,00 €. Hierauf entfallende 19 % Mehrwertsteuer ergeben 1.700,00 €, insgesamt also 6.307,00 €. Entsprechend den Miteigentumsanteilen i. H. v. 5,669 % ergibt sich ein Betrag von 357,54 €. Das Interesse des Klägers beläuft sich also auf 375,00 € + 357,54 €, insgesamt 732,54 €. Das Interesse der Beklagten dürfte sich in Höhe der für die Fällung der Fichte und der Eibe anfallenden Kosten sowie die hierdurch erforderliche Neugestaltung des Vorgartens belaufen, also entsprechend der obigen Berechnungsweise 6.307,00 €. In der Addition, um das Interesse aller Parteien zu ermitteln, ergibt dies eine Summe von 7.039,54 € (6.307,00 € + 357,54 € + 375,00 €). Die Hälfte hiervon ergibt einen Betrag von 3.519,77 €. Diese Summe überschreitet das 5fache des Wertes des Interesses des Klägers gem. § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG nicht. Das 5fache des Wertes beläuft sich auf 3.662,70 € (5 x 732,54 €)."
2. Der Senat bezieht sich zur Begründung dieses Beschlusses auf die vorgehende Verfügung. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. Januar 2011 ist Folgendes anzumerken:
Auf die Frage der Teilbarkeit des Beschlusses kommt es nicht an. Denn gemäß § 49 a GKG ist auf das - subjektive - Interesse des Klägers bei der Bemessung des Streitwertes abzustellen. Wendet sich der Kläger nur gegen die Einzelposition eines Beschlusses und nicht gegen den Beschluss als Ganzes, so bestimmt sich sein Interesse nur nach dem Wert dieser einzelnen Position und nicht nach dem Wert des Gesamtbeschlusses, auch wenn er aus prozessualen Gründen dazu gehalten ist, den Beschluss als Ganzes anzufechten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 14. Juli 2009, Az.: 5 W 109/09, Rn. 14 aus juris). Denn streitig ist nur die vom Kläger beanstandete Einzelposition. im Hinblick auf die nicht beanstandeten Positionen des Beschlusses herrscht zwischen den Parteien kein Streit.
Der Senat hat in diesem Fall keine Bedenken dagegen, die vom Kläger geschätzten Angaben der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Es ist nun einmal so, dass in vielen Fällen, gerade im Hinblick auf immaterielle Beeinträchtigungen, nur eine Schätzung möglich ist. Weicht die vom Kläger angegebene und finanziell dargestellte Beeinträchtigung nicht offensichtlich nach oben oder unten von dem Interesse einer wirtschaftlich vernünftig agierenden Partei ab, hat der Senat keine Bedenken, diese Wertvorstellungen zu übernehmen. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten explizit die Fällkosten der Fichte nicht mit 800 €, sondern mit 952 € zugrunde legen, handelt es sich zum einen um den Netto und zum anderen um den Bruttobetrag. Der Senat hat dies in der oben angesprochenen Verfügung durch die Addition der Mehrwertsteuer bereits berücksichtigt.
III. Die Gebühren und Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.