Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.02.2011, Az.: 6 W 32/11
Verzicht auf testamentarische Zuwendung durch Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.02.2011
- Aktenzeichen
- 6 W 32/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 11862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0221.6W32.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 09.09.2010 - AZ: 57 VI 2901/10
Rechtsgrundlage
- § 2352 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2011, 1535-1536
- ZEV 2011, 8
Amtlicher Leitsatz
Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann als Verzicht auf die testamentarische Zuwendung auszulegen sein, wenn diese sich mit dem gesetzlichen Erbrecht inhaltlich deckt.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 den von ihm beantragten Erbschein zu erteilen.
Beschwerdewert: 51.192,67 €
Gründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Beteiligte zu 1 hat die Erblasserin als überlebenden Großelternteil aufgrund deren gemeinschaftlichen Testamentes mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 8. August 1966 als Abkömmling der Tochter der Erblasserin und deren Ehemannes, die vor der Erblasserin verstarb, nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB allein beerbt. Er wäre bei gesetzlicher Erbfolge nach der Erblasserin an die Stelle deren Tochter, seiner Mutter, getreten, welche die Erblasserin allein beerbt hätte. Der hälftige Erbteil des Beteiligten zu 2 wäre ihr als Erbin zur anderen Hälfte angewachsen (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 als Miterbe des überlebenden Elternteils zur Hälfte neben seiner Schwester, der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin und deren Ehemannes ist wirkungslos, als hätte der Beteiligte zu 2 den Erbfall nicht erlebt.
1. Die Erklärung des Beteiligten zu 2 in dem notariellen Vertrage mit seinen Eltern vom 14. Juni 1994, er ´verzichte ... gegenüber beiden (Elternteilen) auf sein gesetzliches Erbrecht einschl. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsrecht´, ist bei verständiger objektiver Würdigung (§ 133 BGB) so auszulegen, dass er auf die ihm von dem überlebenden Elternteil in dem gemeinschaftlichen Testament vom 8. August 1966 gemachte Zuwendung verzichtet hat (§ 2352 Satz 1 Fall 1 BGB).
a) In der Formulierung ´gesetzliches Erbrecht´, die darauf beruht, dass der beurkundende Notar, wie er mit Schreiben vom 3. Januar 2011 glaubhaft versichert hat, am 14. Juni 1994 von dem gemeinschaftlichen Testament nichts wusste, hat der Verzicht auf die Zuwendung hinreichend Anklang gefunden. Das gesetzliche Erbrecht ist inhaltlich deckungsleich mit der Zuwendung, welche der überlebende Elternteil dem Beteiligten zu 2 in dem gemeinschaftlichen Testament gemacht hat. Unerheblich ist der Unterschied für den überlebenden Elternteil, dass er die Bindung an seine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 loswurde, ohne seine Erbanwartschaft nach dem vorversterbenden Elternteil aufgeben zu müssen. Entscheidend ist allein, dass der Umfang des Verzichts auf seiten des Beteiligten zu 2 inhaltlich gleich war, ob er nun auf sein gesetzliches Erbrecht oder auf die ihm in dessen Umfang gemachte Zuwendung verzichtete, während der Verzicht nur auf das gesetzliche Erbrecht sinnlos war. Er bekam nur Bedeutung, wenn die Eltern das gemeinschaftliche Testament hinsichtlich der Erbfolge nach demÜberlebenden von ihnen aufhoben, was ebenfalls sinnlos war. Dadurch stellten sie nur diejenige Erbfolge nach dem Überlebenden von ihnen her, die auch aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes eintrat.
b) Für diese Auslegung spricht die Tatsache, dass dieÜbertragung des Wohnungseigentums durch die Erblasserin und deren vorverstorbenen Ehemann aufgrund Vertrages vom 14. Juni 1994 auf den Beteiligten zu 2 Abfindungscharakter für diesen und seinen Stamm haben sollte, den das Verständnis des Verzichts als solchen nur auf das gesetzliche Erbrecht unterliefe. Die Übertragung geschah ´im Wege vorweggenommener Erbfolge´, ohne dass der Beteiligte zu 2 sich zu einer echten Gegenleistung verpflichtete, wohl aber Erbverzicht für sich und seine Abkömmlinge erklärte, während er, verstände man den Verzicht als solchen nur auf das gesetzliche Erbrecht, außer an demjenigen, was er vorab auf sein Erbe erhielt, auch noch an der Immobilie teilhätte, welche die Eltern ihrer vor der Erblasserin verstorbenen Tochter aufgrund notariellen Vertrages vom 23. Mai 2001 ´im Wege (für sie) vorweggenommener Erbfolge´ zuwandten (vgl. auch: OLG Frankfurt MittBayNot 1994, 236).
2. Der Senat brauchte nicht aufzuklären, ob der Beteiligte zu 2 Kinder hat. Diese wären nicht nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB an seine Stelle als Miterben der Erblasserin getreten, auch wenn die hier maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 2352 Satz 3 BGB a.F.), die bis zum 31. Dezember 2009 galt, den Zuwendungsverzicht für Abkömmlinge des Verzichtenden nicht vorsah. Das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und deren Ehemannes ist ergänzend dahin auszulegen, dass sie die Anwachsung des Erbteils des Beteiligten zu 2 zugunsten ihrer Tochter verfügt hätten, wenn sie, als sie ihr Testament errichteten, bedacht hätten, dass sie ihren Sohn und dessen Stamm später abfänden (dazu: BGH Urt. v. 24. Okt. 1973, IV ZR 3/72, zit. nach juris: Rn. 16 a.E.).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. die Anordnung, dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, hätte billigem Ermessen nicht entsprochen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 2 hat seine Interessen verfolgt, indem er einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat, auch wenn der Senat diesem nicht gefolgt ist.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 4 KostO. Maßgebend war das Interesse des Beteiligten zu 1, statt zur Hälfte, die ihm auch der Beteiligte zu 2 nicht streitig macht, allein am Nachlass beteiligt zu sein, dessen Nettowert der Beteiligte zu 1 mit 153.577,99 € angegeben hat (Wertangabe vom 31. Juli 2010 - Bl. 34 f. d.A.), von welcher verbleibenden Hälfte ein Drittel abzuziehen war wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung, keine Feststellung des Erbrechts).
Volkmer
Laß