Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.02.2012, Az.: 10 WF 37/12
Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.02.2012
- Aktenzeichen
- 10 WF 37/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0229.10WF37.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - 16.01.2012 - AZ: 3d F 3086/11
Rechtsgrundlage
- § 78 Abs. 3 FamFG
Fundstellen
- AGS 2012, 403-404
- FamRZ 2012, 1237-1238
- HRA 2012, 21
- NJW-RR 2012, 1222-1223
- RENOpraxis 2012, 129
Amtlicher Leitsatz
Einer Einschränkung der Anwaltsbeiordnung im Rahmen bewilligten PKH/VKH auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes kann im Einzelfall der Grundsatz des fairen Verfahrens durchgreifend entgegenstehen. dies gilt namentlich dann, wenn über die PKH/VKH trotz bereits zuvor vorliegender Bewilligungsreife erst im oder nach dem Verhandlungstermin entschieden wird und vorab kein rechtzeitiger Hinweis auf eine etwaige Einschränkung der Beiordnung erfolgt ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 16. Januar 2012 teilweise geändert und der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesem ohne kostenrechtliche Einschränkung für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.
Gründe
I. Der in E. lebende Antragsteller ist der nichteheliche Vater der fünfjährigen J., für die die elterliche Sorge der bis dahin alleinsorgeberechtigten Kindesmutter entzogen und dem Jugendamt des Landkreises Uelzen übertragen worden ist. J. lebt bereits seit rund zweieinhalb Jahren in einer Pflegefamilie. Kontakte zwischen J. und der Kindesmutter finden lediglich viermal jährlich über zwei bis drei Stunden statt, Kontakt zum Kindesvater hatte J. zuletzt während ihres ersten dreiviertel Lebensjahres, als sie noch in dem damals gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern in E. lebte.
Nachdem seit längerer Zeit andauernde Bemühungen des Antragstellers um Umgangskontakte an der solche vollständig ablehnenden Haltung des Jugendamtes gescheitert waren, hat er im vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Umgangsregelung mit J. begehrt und für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung seines in E. niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht.
Das Amtsgericht hat für J. einen Verfahrensbeistand bestellt, den Antragsteller zur Vervollkommnung der Angaben und Belege zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehalten, eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 16. Januar 2012 anberaumt. Eine schriftsätzlich geäußerte Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um Verlegung der Terminsstunde aufgrund der längeren Anreise von E. nach Uelzen (Entfernung rund 350 km) ist im Rahmen eines persönlichen Telephonates der Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten am 9. Dezember 2011 geklärt worden. Am 10. Januar 2012 lagen dem Amtsgericht die ergänzend erforderten Angaben und Belege des Antragstellers zur VKH vor.
Im Termin vom 16. Januar 2012 ist der Antragsteller durch eine Rechtsanwältin aus der Sozietät seines Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden. nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes sowie der Anhörung von Antragsteller und Jugendamt haben letztere zunächst die Durchführung von Gesprächen auf Erwachsenenebene vereinbart, ein weiterer Termin vor dem Amtsgericht soll nur auf Antrag aus dem Kreis der Beteiligten stattfinden.
Nach Abschluß des Termins hat das Amtsgericht am selben Tag über das VKHGesuch des Antragstellers entschieden. dabei hat es diesem VKH bewilligt und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet, die Beiordnung aber auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichtes niedergelassenen Rechtsanwaltes beschränkt.
Gegen diesen, ihm am 24. Januar 2012 zugestellten Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 30. Januar 2012 - wie nach Hinweis des Senates und entgegen der ursprünglichen Bezeichnung noch innerhalb der Beschwerdefrist klargestellt worden ist: im eigenen Namen - sofortige Beschwerde eingelegt und - unter pauschaler Berufung auf verschiedene Fundstellen aus der Rechtsprechung - seine uneingeschränkte Beiordnung begehrt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf § 78 Abs. 3 FamFG nicht abgeholfen. der Einzelrichter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II. 1. Die im eigenen Namen form und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Einschränkung seiner Beiordnung ist zulässig (vgl. zum eigenen Beschwerderecht des Anwalts Senatsbeschluß vom 28. April 2011 - 10 WF123/11 - FamRZ 2011, 1745f. = MDR 2011, 984 = NdsRpfl 2011, 240f. = AGS 2011, 356ff. = JurBüro 2011, 486).
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu seiner kostenrechtlich uneingeschränkten Beiordnung.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich sachlich die besonderen Voraussetzungen dafür vorlagen, daß unter Beachtung des Grundsatzes des Mehrkostenverbotes aus § 78 Abs. 3 FamFG (entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO) dem Antragsteller sein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beigeordnet werden konnte.
Denn dem Amtsgericht war es jedenfalls mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens verwehrt, eine derartige Einschränkung vorzunehmen, nachdem es weder - trotz bereits vorher eingetretener Bewilligungsreife - vor dem Anhörungstermin über die VKH unter der entsprechenden kostenrechtlichen Einschränkung der Beiordnung entschieden hatte noch dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen Hinweis erteilt hatte, daß es eine kostenrechtlich eingeschränkte Beiordnung in Betracht ziehe. Ein derartiger Hinweis war im Streitfall um so mehr geboten, als die Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten ein Telephonat geführt hatte, in dem es gerade um die Ermöglichung der Anreise eines Anwaltes aus E. zum Termin ging.
Der Antragsteller hatte bereits mit seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Dieses Gesuch war entscheidungsreif, nachdem die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der vom Amtsgericht - zutreffend - eingeforderten zusätzlichen Angaben und Belege am 10. Januar 2012 vorlagen. Das Amtsgericht hätte damit noch vor dem Termin über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden können.
Ebenso wie die mittellose Partei darauf vertrauen darf, daß ihr durch das Verfahren keine Kosten entstehen, wenn sie einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hat und das Gericht vor dem Termin nicht auf seine Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hinweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 2011 - 10 WF 53/11 - FamRZ 2011, 1161 = NJW 2011, 1460f. = JurBüro 2011, 310f. = FPR 2011, 341f. [OLG Celle 18.02.2011 - 10 WF 53/11]. OLG Bamberg - Beschluß vom 24. Januar 1990 - 2 W 3/90 - FamRZ 1990, 538f.), verdient auch ihr Verfahrensbevollmächtigter Vertrauensschutz dahin, daß er von einer kostenrechtlichen Einschränkungen seiner Beiordnung nicht ausgehen muß.
Sofern das Amtsgericht bei Bewilligungsreife und damit deutlich vor dem Erörterungstermin die Anwaltsbeiordnung kostenrechtlich eingeschränkt oder den Verfahrensbevollmächtigten - etwa im Rahmen des persönlich geführten Telephongespräches - vorab auf die Erwägung einer solchen Einschränkung hingewiesen hätte, hätte sich dieser hierauf einstellen, den Termin etwa durch einen ortsansässigen Anwalt in Untervollmacht wahrnehmen lassen und dadurch den Anfall von für ihn nun weder gegenüber der Landeskasse noch gegenüber dem Antragsteller selbst abrechenbarer Fahrt und Abwesenheitskosten vermeiden können.