Landgericht Hildesheim
Urt. v. 13.02.2003, Az.: 1 S 105/02

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
13.02.2003
Aktenzeichen
1 S 105/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 39520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2003:0213.1S105.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - AZ: 43 C 112/02

Fundstellen

  • DAR 2003, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • RRa 2003, 187-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 2003, 196-198 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

Geschäftszeichen: 10t/00438/02/cg,

gegen Beklagte und Berufungsbeklagte,

Geschäftszeichen: L/B,

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim ... auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2003 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.9.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim geändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 609,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2002 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist begründet.

2

Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus Art. 35 §1 ER/CIV in Höhe von 609,91 Euro nebst Zinsen gem. §§291, 288 I, 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin seit 18.5.2003, zu. I.

3

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter und rügt, das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, für die Beklagte sei die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers unvermeidbar gewesen.

4

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5

Sie meint, Schäden durch Vandalismus seien mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht wirksam zu vermeiden. Im übrigen kämen ihr Haftungserleichterungen zu Gute. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungbegründung sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 23.01.2003 verwiesen.

6

II. Die Berufung ist begründet, weil dem Kläger Ansprüche aus Art. 35 §1 ER/CIV zustehen.

7

Gem. Art. 35 §1 ER/CIV haftet die Eisenbahn für den Schaden, der durch die Beschädigung von Reisegepäck in der Zeit der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht. Nach Art. 17 §2, Art. 41 ER/CIV gehören auch Kraftfahrzeuge zum Reisegepäck. Die ER/CIV sind anzuwenden gem. Art. 1 §1 ER/CIV i. V. m. dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9.5.1980 (COTIF).

8

Unanwendbar sind Art. 36 §§1--3 ER/CIM, da diese sich auf den gewerblichen Gütertransport beziehen und es sich hier ersichtlich nicht um einen solchen handelt. §1 HaftPflG findet keine Anwendung, weil es sich bei der Beschädigung nicht um einen bei dem Betrieb, mithin aus der besonderen Betriebsgefahr der Bahn ergebenden Schaden handelt, sondern um einen nur angelegentlich der Bahnreise erfolgten Eingriff Dritter. Vertragliche Ersatzansprüche scheitern als verschuldensabhängige Ansprüche an der vom Kläger nicht dargelegten schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten.

9

1. Art. 35 §1 ER/CIV normiert einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch eigener Art, der voraussetzt, daß Reisegepäck während der Beförderung beschädigt wird. Unstreitig und durch Tatbestandsaufnahme der Beklagten vom 10.03.2002 belegt waren bei Ankunft des Autozuges in Hildesheim Beschädigungen an der Fahrerseite des PKW durch Graffitti festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht überdies zweifelsfrei fest, daß der PKW bei Verladung in Bozen unversehrt war, die Beschädigungen mithin nach der Verladung auf den Zug verursacht worden sein müssen. Überzeugend bekundete die Ehefrau des Klägers, bei der Verladung des Fahrzeuges in Bozen zugegen gewesen zu sein und den PKW bis zum Auffahren auf den Waggon im Blick gehabt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug jedoch unbeschädigt gewesen. Anlaß, an den Worten der Zeugin zu zweifeln, besteht nicht. In sich widerspruchsfrei, lebensnah und ersichtlich bemüht, die eigenen Erinnerungen möglichst genau wiederzugeben, schilderte die Zeugin den Verladevorgang. Ihre Aussage wird zudem gestützt durch die Aussage des Zeugen ... dessen Fahrzeug sich ebenfalls auf der unteren Ebene desselben Waggons befand. Der Zeuge hat seinen PKW vor der Abfahrt kontrolliert und wäre auf Graffitti an dem in unmittelbarer Nähe befindlichen PKW des Klägers sehr wahrscheinlich aufmerksam geworden. Dem Zeugen sind jedoch die deutlich sichtbaren Schmierereien nicht aufgefallen.

10

2. Die danach dem Grunde nach bestehende Haftung der Beklagten ist nicht ausgeschlossen gem. §§1, 25, 31, 36 EVO i. V. m. §427 HGB. Gem. §§1, 25, 31, 36 EVO i. V. m. §427 HGB entfällt die Haftung, wenn die Beschädigung durch die allerdings hier übliche Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen verursacht wurde (§427 I Nr. 1 HGB, O-Wagen-Gefahr). Indem das Fahrzeug auf einem offenen Waggon transportiert wurde, ist die besondere Gefahr eines ungehinderten Zugriffs Dritter gegeben, mithin die Beschädigung durch die heute allgegenwärtigen Graffitti nicht nur erleichtert, sondern überhaupt als Möglichkeit eröffnet (vergl. OLG Düsseldorf VersR 1976, 666).

11

§427 HGB ist jedoch nach §1 EVO nicht anzuwenden. Gem. §1 EVO finden die Vorschriften der EVO im grenzüberschreitenden Verkehr nur Anwendung, wenn und soweit die ER/CIV nichts anderes bestimmen. Die ER/CIV jedoch regeln in Art. 35, 36 Haftungsgrund und Haftungsausschlüsse umfassend. Die ER/CIV treffen daher für den Regelungsbereich "Schaden" Anordnungen, die Art. und Umfang einer Ersatzpflicht beschreiben. Insbesondere Art. 35 §3 ER/CIV bestimmt in Abgrenzung zu Art. 36 §3 ER/CIM gerade keinen Haftungsausschluß bei dem Transport durch offene Waggons. Mit dieser (negativen) Regelung weicht Art. 35 ER/CIV von den Bestimmungen der §§25 EVO, 427 HGB ab und versperrt damit gem. §1 EVO eine Anwendung der EVO insoweit. Dem entspricht die Kommentierung von Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, die die EVI für unanwendbar erklären, soweit die ER/CIV "in Betracht kommen" (Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahnbeförderungsrecht, Liefrg. 2/97, §1 EVO Anm. 2).

12

Die vorstehende Auffassung entspricht auch letztlich dem Text der "Hinweise für unsere Kunden", die den unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten AGB folgen; dort heißt es, daß im Binnenverkehr die EVO, im (hier vorliegenden) internationalen Verkehr indes die ER/CIV gelten.

13

3. Ein Haftungsausschluß ergibt sich auch nicht aus Ziff. 12 der AGB vom 1.12.2000 (Bl. 24 d. A.), nach denen die Beklagte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet, soweit sie vertragliche Nebenpflichten verletzt. Hauptzweck des Vertrages ist die Beförderung von Kläger und PKW nach Bozen und zurück. Dabei obliegt der Beklagten zuvörderst der Transport; die Erreichung des Ziels ist das Hauptanliegen des Klägers, nicht aber die Aufbewahrung. Diese stellt sich als notwendige Folge des Transports dar ebenso wie das Fahrzeug in einer Werkstatt aufbewahrt werden muß, wenn es repariert werden soll. In beiden Fällen geht es bei der Verwahrung um eine Nebenleistungspflicht (vergl. z. B. BGH NJW 1983, 113, [BGH 23.09.1982 - VII ZR 82/82] Palandt-Heinrichs, BGB-Ergänzungsband 61. Auflage, §280 Rz. 28). Grob fahrlässig oder vorsätzlich indes hat die Beklagte ersichtlich nicht gehandelt. Die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen §§9, 11 aF AGBG bzw. §309 Nr. 7b BGB nF. Die AGB sind, soweit sie sich auf eine Abänderung der CIV beziehen, jedoch nach Art. 5, 8 ER/CIV unwirksam, weil die Haftungsregelung in Art. 35 f ER/CIV nicht zur Disposition der Parteien steht. Zwar wird vertreten, daß es sich bei den Art. 35 f ER/CIV nicht um zwingendes Recht handele (so ausdrücklich Czerwenka u. a., a.a.O. Art. 35 Anm. 1 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung ApHof Lüttich v. 26.2.1976 IZ 1976 30). Aus Art. 5, 8 ER/CIV ergibt sich jedoch, daß es zur Änderung der Vorschriften der ER/CIV eines internationalen Tarifs bedarf; daß es sich bei den AGB um Bedingungen eines solchen Tarifs handelt, erschließt sich demgegenüber nicht. Hinzukommt die Regelung in Art. 5 §1 ER/CIV, der ausdrücklich die Abänderbarkeit der ER/CIV durch Bedingungen zu den internationalen Tarifen nur zuläßt, wenn dies in den ER/CIV auch vorgesehen ist. Gerade für die Art. 35 f ER/CIV fehlt eine solche ausdrückliche Abänderungsbefugnis. Dem muß entnommen werden, daß die Haftungsregelung gerade nicht zur Disposition der Parteien gestellt werden soll.

14

4. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Art. 35 §3 a) ER/CIV berufen, nach dem ein Ersatzanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn die Beschädigung sich aus der besonderen Gefahr des Fehlens oder der Beschädigung der Verpackung ergibt. Die Norm regelt ersichtlich den Fall des Fehlens oder der Beschädigung der üblicherweise oder im Einzelfall an sich vorgesehenen Verpackung, nicht den Fall des Fehlens irgendeiner Verpackung. Wäre dies anders, würde über Art. 35 §3 a) ER/CIV der in Art. 36 §3 ER/CIM für den dortigen Anwendungsbereich geregelte Haftungsausschluß der Beförderung im offenen Wagen für den Anwendungsbereich der ER/CIV eingeführt. Das jedoch widerspricht offenkundig dem gesetzgeberischen Willen.

15

5. Entscheidend ist demnach, ob die Beschädigung für die Bahn ein unabwendbares Ereignis war. Dies ist im Ergebnis nicht festzustellen. Art. 36 ER/CIV bestimmt, daß für die Voraussetzungen der Unabwendbarkeit und fehlenden Vermeidbarkeit i. S. v. Art. 35 §2 ER/CIV die Eisenbahn, mithin die Beklagte, darlegungs- und beweisbelastet ist. Unvermeidbar ist ein Ereignis dann, wenn der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen und vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (Czerwenka u. a., a.a.O., §82 aF EVO A b). Dabei geht es hier jedoch nicht um die Frage, ob ein wirksamer Schutz gegen jedwede Graffitti-Beschädigungen überhaupt möglich ist, sondern vielmehr um die konkreten Umstände des Einzelfalles. Es ist damit an der Beklagten darzulegen, daß der Zug Nr. 13482 AZ am 9.3.2002 und 10.03.2002 samt PKW nicht unbotmäßigen Gefahren ausgesetzt worden ist, die Beklagte also das gebotene Maß an Vorsichtsmaßnahmen an diesem Tage jedenfalls ergriffen hat. Sie kann sich nicht exkulpieren, indem sie vorträgt, Vorkehrungen seien ohnedies sämtlich sinnlos, weil es immer Wege gäbe, Schmierereien anzubringen. Solange Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen einfachste Sicherungsmaßnahmen außer acht gelassen wurden, kommt die Annahme eines Haftungsausschlusses nicht in Betracht. Zu den ergriffenen Maßnahmen fehlt substantiierter Vortrag, da nicht nachvollziehbar ist, ob und welche Stops auf der Bahnstrecke anfallen und wie konkret gesichert wird. Die Beklagte trägt weder mit Substanz zu etwa veranlaßten stichprobenartigen Kontrollen bei längeren Standzeiten in offenem Gelände oder Kontrollen auf Güterbahnhöfen vor. Auch auf den Hinweisbeschluß der Kammer vom 26.11.2002 läßt es die Beklagte mit pauschalen Äußerungen bewenden. Zwar mag es Schwierigkeiten begegnen, die getroffenen Sicherungsmaßnahmen weiter zu vereinzeln, zumal mehrere Bahngesellschaften auf dem Zug gearbeitet haben. Nähere Angaben sind der Beklagten jedoch zuzumuten und auch durch Befragungen von Zugbegleitern oder der Durchsicht von Dienstplänen zu recherchieren. Die Beklagte hat nicht vereinzelt, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz des Autoreisezuges getroffen worden sind. Dem Reiseleiterbericht läßt sich über die Sicherung des Zuges nichts entnehmen. Der "fahrplanmäßigen Übersicht" (Bl. 130) läßt sich zwar entnehmen, welchen Streckenverlauf der Zug üblicherweise nimmt. Aus ihm ergibt sich aber nicht sicher, an welchen Bahnhöfen am Vorfallstage wirklich gehalten wurde. Wo darüber hinaus tatsächlich Aufenthalte stattfanden, bleibt ebenso unklar und läßt sich auch der Fahrplanübersicht nicht entnehmen. Ebensowenig ist dargetan, an welchen Bahnhöfen Zugpersonal ausstieg, um den Zug zu beobachten; nicht bekannt ist, aus welchen und wieviel Personen das Personal bestand und ob es nicht (wie der Vortrag suggeriert) mit der Übergabe der Geschäfte befaßt war. Welche Bahnhöfe mit Videoüberwachung ausgestattet sind, durch wen die Überwachung erfolgte, welches Ergebnis sie brachte, wird nicht vorgetragen. Tatsächlich beschränkt sich die Beklagte auf allgemeine Feststellungen etwa dahin, daß üblicherweise Carabinieri auf den Bahnhöfen anzutreffen sind. Daß diese oder anderes Personal zur besonderen Aufsicht über den Zug angewiesen waren, läßt sich nicht erkennen. Wo und an welcher Stelle Stellwerkkontrollen eingerichtet sind, teilt die Beklagte nicht mit. Soweit die Beklagte darauf verweist, den Zugang zum Zug durch Verbotsschilder unterbunden zu haben, stellt dies keine taugliche Sicherungsmaßnahme dar. Der pauschale Hinweis schließlich, daß weitere Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar seien, geht ins Leere, weil noch nicht einmal klar ist, welche Maßnahmen überhaupt ergriffen wurden und warum (ggfls. welche) Maßnahmen nicht zu finanzieren sein sollen. Der Hinweis der Beklagten, sie habe die in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelten Vorgaben sämtlich erfüllt, ist hierbei ohne Belang. Die EBO regelt als öffentliches Recht nicht die im Rahmen der Verwahrung als zivilrechtlichem Schuldverhältnis der Beklagten obliegenden vertraglichen Obhutspflichten.

16

6. Kann die Beklagte nach alledem nicht darlegen, daß die Beschädigung des Fahrzeuges ein für sie nicht vermeidbares und unabwendbares Ereignis darstellt, haftet sie gem. Art. 35 ER/CIV für den entstandenen Schaden in Höhe von 609,91 Euro. Daß dem Kläger dieser Schaden entstanden ist, bestreitet die Beklagte nicht wirksam. Soweit sie im Schriftsatz vom 6.6.2002 ohne weitere Konkretisierung pauschal den Anspruch "vorsorglich" auch "der Höhe nach" bestreitet, hätte es hier weiterer Substantiierung, zumindest der Erklärung, der PKW sei zu den mit Rechnung vom 28.3.2002 detailliert belegten Kosten möglicherweise nicht oder zu einem nicht angemessenen Preis repariert worden, bedurft.

17

7. Zinsen stehen dem Kläger nach gesetzlicher Maßgabe gem. §§291, 288 I, 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin seit 18.5.2003, zu. Rechtshängigkeit trat am 17.5.2002 mit Zustellung der Klage ein; der Zinsbeginn richtet sich nach §187 I BGB analog (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, §187 Rz. 1 aE).

18

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 10, 711 ZPO analog. Die Revision war zuzulassen, weil gemäß §543 Abs. 2 ZPO der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.