Landgericht Hildesheim
Urt. v. 10.10.2003, Az.: 4 O 227/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 10.10.2003
- Aktenzeichen
- 4 O 227/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2003:1010.4O227.03.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Schadensersatzes aus Kaufvertrag
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.043,23 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2003 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit eines von der Beklagten gekauften Flugzeuges geltend.
Die Klägerin kaufte am 25.4.2002 gemäß schriftlichem Kaufvertrag das Luftfahrzeug Beech 23/24 Musketeer mit der Kennung D-EMNU zum Preise von 23.000,00 Euro von der Beklagten. Bestandteil des Kaufvertrages war und ist neben der Lebenslaufakte und dem Eintragungsschein u. a. auch der Lufttüchtigkeitsschein. Ausweislich des Lufttüchtigkeitsscheines war das Luftfahrzeug zuletzt im Oktober 2001 der gem. § 15 LuftGerPO alle 12 Monate erforderlichen Jahresnachprüfung unterzogen worden. Die nächste Jahresprüfung war daher im Oktober 2002 fällig. Das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Bundesbehörde für die Zulassung von Luftfahrzeugen/Luftfahrtgerät erlässt nach eigener Überprüfung auf der Basis von Herstelleranweisungen sogenannte Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA), die sodann in den Nachrichten für Luftfahrer Teil II jeweils rechtsverbindlich veröffentlicht werden.
Anlässlich der Jahresnachprüfung und 100-Stunden-Kontrolle im Oktober 2002 beim Luftfahrttechnischen Betrieb (LTB) Kiener-Flug am Flugplatz Aalen-Elchingen stellte der LTB fest, dass in der Vergangenheit, so auch bei der letzten jeweiligen Jahresnachprüfung 2001, die beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen Nr. 77-111 betreffend das Hauptfahrwerk und 77-116 betreffend die Korrosion an den äußeren Flügelholmen nicht durchgeführt worden sind. Spätestens ab 1979, also jeweils vor Ablauf der vom Luftfahrtbundesamt genannten Fristen, hätten diese beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen zumindest bei der jeweiligen Jahresnachprüfung durchgeführt werden müssen. Der Luftfahrttechnische Betrieb ... kam seiner gesetzlichen Verpflichtung anlässlich der Jahresnachprüfung/100-Stunden-Kontrolle im Oktober 2002 nach und stellte hierbei anhand der Lebenslaufakten und seiner eigenen Arbeitsunterlagen und Checklisten zur Überprüfung sämtlicher Lufttüchtigkeitsanweisungen fest, dass diese lebenswichtigen Lufttüchtigkeitsanweisungen in der Vergangenheit nicht durchgeführt wurden.
Mit Schreiben vom 5.1.2003 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass diese beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen als erhebliche Mängel vorhandenen seien, wobei sie als Lösungsvorschlag entweder die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder die Kostenübernahme für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen vorschlug und Frist auf den 20.1.2003 setzte. Mit Schreiben vom 17.1.2003 lehnte die Beklagte daraufhin sowohl eine Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch eine Kostenübernahme zur Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen ab. Mit Schreiben vom 24.1.2003 wies der Klägervertreter die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zwar zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sei, sich jedoch entschlossen habe, die unterlassenen Lufttüchtigkeitsanweisungen durchführen zu lassen, um das Luftfahrzeug nunmehr in einen lufttüchtigen Zustand zu versetzen, und dass die diesbezüglich entstehenden Kosten sowie weitere Kosten der Beklagten gegenüber geltend gemacht würden.
Die Klägerin ließ in der Folgezeit die vorgenannten Lufttüchtigkeitsanweisungen durch den Luftfahrttechnischen Betrieb Kiener-Flug durchführen. Dabei sind ihr für die Durchführung der LTA 77-111 Kosten i. H. v. 2.560,12 Euro und für die Durchführung der LTA 77-116 Kosten i. H. v. 3.829,30 Euro entstanden. Ferner bezahlt die Klägerin für die Drittschadenshaftpflichtversicherung des Luftfahrzeuges einen Jahresbeitrag von 440,00 Euro. Für die Zeit der Feststellung des Fehlens der Abarbeitung der vorgenannten Lufttüchtigkeitsanweisungen, also vom 28.10.2002 bis zur erfolgten Jahresnachprüfung nach Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen am 16.3.2003 konnte die Klägerin das Luftfahrzeug insgesamt 139 Tage lang nicht nutzen, musste die Haftpflichtversicherung jedoch aufrechterhalten, um nicht die Zulassung des Luftfahrzeuges zu verlieren. Dementsprechend macht die Klägerin hierfür einen weiteren Schaden i. H. v. 194,37 Euro geltend.
Des Weiteren ist das Flugzeug auf dem Verkehrslandeplatz Dinkelsbühl stationiert und dort zu einem Jahresbetrag von 1.020,00 Euro (= 85,00 Euro/Monat) hangariert. Auch der Hangar für das eigene Luftfahrzeug konnte nicht genutzt werden, da es die ganze Zeit über bei der Fa. stand. Der Hallenplatz konnte auch nicht gekündigt werden, das er sonst verlustig gegangen wäre. Die Klägerin verlangt insoweit anteilig einen Betrag von 388,44 Euro von der Beklagten. Ferner macht die Klägerin zweimal Fahrtkosten nach Überführung des Luftfahrzeuges nach Aalen-Elchingen im Oktober 2002 und zur Abholung und Rücküberführung von Aalen-Elchingen nach Dinkelsbühl, und zwar von Waiblingen nach Aalen-Elchingen und zurück mit 170 km zu je 0,30 Euro, mithin 51,00 Euro geltend. Für die diversen Pauschalkosten wie Porto, Telefon etc. verlangt sie von der Beklagten 20,00 Euro erstattet, sodass sich folgende Schadensaufstellung ergibt:
Durchführung LTA 77-111 gem. Rechnung vom
1.4.2003....................................................................2.560,12 Euro
Durchführung LTA 77-116 gem. Rechnung vom
1.4.2003....................................................................3.829,30 Euro
Haftpflichtversicherung pro Jahr 440,00 Euro,
anteilig somit................................................................194,37 Euro
Hallenmiete pro Jahr 1.020,00 Euro,
anteilig somit................................................................388,44 Euro
Pkw-Fahrt zum Verbringen bzw. Abholen des Luftfahrzeuges von Waiblingen nach Aalen-Elchingen und zurück, 170 km ä 0,30 Euro 51,00 Euro
Auslagenpauschale für Porto, Telefon etc.....................20.00 Euro
Gesamt......................................................................7.043.23 Euro
Mit Schreiben vom 7.4.2003 forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung auf den 22.4.2003 zur Zahlung auf, woraufhin die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 19.4.2003 erneut jegliche Zahlung ablehnte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Flugzeug infolge der Nichtdurchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen Nr. 77-111 und 77-116 nicht lufttüchtig gewesen sei, weshalb die Nichtdurchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen einen Mangel darstelle, für den die Beklagte verantwortlich sei. Des Weiteren behauptet sie, die Arbeiten, die jetzt erstmalig auf Veranlassung der Klägerin durchgeführt worden seien, um die Lufttüchtigkeitsanweisungen abzuarbeiten, wären bei ordnungsgemäßer und verantwortungsbewusster Handhabung durch den Halter, die Beklagte, zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden, wobei die vorhandenen Schäden bereits damals beseitigt worden wären, sodass zur jetzigen Jahresnachprüfung diese Arbeiten nicht erforderlich gewesen wären. Infolge der Nichtdurchführung der beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen hätten sich Korrosionsschäden gebildet, die erst nach dem Öffnen der Flügelholme und nach dem Beginn der Arbeiten am Hauptfahrwerk zu erkennen gewesen seien.
Während üblicherweise eine Jahresnachprüfung innerhalb eines Tages durchführt werden könne und der Halter sodann beim Luftfahrttechnischen Betrieb bis zur Beendigung der Arbeiten warte, um im Anschluss daran wieder zurückzufliegen, sei dies vorliegend wegen der erheblichen Zusatzarbeiten im Rahmen der Abarbeitung der beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen nicht möglich gewesen. Hieraus ergäben sich die Verbringungskosten sowie die nutzlos aufgewandten Kosten für die Haftpflichtversicherung und die Hallenmiete.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.043,23 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.4.2003 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass in der Nichtdurchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen kein Mangel zu sehen sei, welcher von ihr zu vertreten wäre. Hierzu behauptet sie, sie habe das streitgegenständliche Flugzeug, solange es sich in ihrem Eigentum befunden habe, stets und ständig ordnungsgemäß warten lassen. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen habe sie sich dabei eines anerkannten Luftfahrttechnischen Betriebes bedient. Sie ist daher der Ansicht, dass sie sich aufgrund der Sachkunde des eingesetzten Luftfahrttechnischen Betriebes darauf habe verlassen dürfen, dass dort alle erforderlichen Überprüfungen und Arbeiten durchgeführt worden seien.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Hierzu behauptet sie, dass die streitigen Lufttüchtigkeitsanweisungen bei jeder Jahresnachprüfung/100-Stunden-Kontrolle durchzuführen seien. Selbst wenn also die vorgenannten Lufttüchtigkeitsanweisungen auch in der Vergangenheit stets und ständig durchgeführt worden wären, hätten diese anlässlich der Jahresnachprüfung im Oktober 2002 ebenfalls mit ausgeführt werden müssen, wodurch der Klägerin entsprechende Kosten entstanden wären. Im Übrigen bestreitet sie die Berechtigung der geltend gemachten Verbringungskosten sowie der anteiligen Haftpflichtversicherung und der anteiligen Hallenmiete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 7.043,23 Euro gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zu.
1.
Aufgrund des am 25.4.2002 geschlossenen Kaufvertrages war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das gekaufte Luftfahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie der Klägerin das Flugzeug ohne die Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen Nr. 77-111 und 77-116 übereignet hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellte die unterlassene Durchführung der beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (Eignung zur vorausgesetzten Verwendung) dar. Infolge der Nichtdurchführung dieser beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen war die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges nach den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (§ 14 LuftBO) nicht mehr gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchführt worden sind. Da die Lufttüchtigkeitsanweisungen Nr. 77-111 und 77-116 entgegen den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen in der Vergangenheit jedoch nicht durchgeführt worden war, hätte daher der Lufttüchtigkeitsschein nicht ausgestellt werden dürfen. Das Flugzeug war infolgedessen nicht mehr flugtüchtig. Ein Sachmangel ist aber nicht nur dann gegeben, wenn die fehlende oder eingeschränkte Eignung zur vorausgesetzten Verwendung auf dem physischen Zustand der Sache beruht, sondern auch dann, wenn sie auf die in ihrem Zustand begründeten tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen zu Umständen, die außerhalb der Sache liegen, zurückzuführen ist (Palandt-Putzo, 62. Aufl. 2003, § 434 Rdnr.23). So ist beispielsweise anerkannt, dass die fehlende Zulassungsfähigkeit eines Kfz. einen Sachmangel i. S. d. § 434 BGB darstellt (Palandt-Putzo a.a.O.). Das Gleiche muss daher gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Flugzeug infolge der nicht durchgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen seine Zulassung zum Verkehr verloren hat. Die Beklagte hat daher ihre Leistungen aus dem Kaufvertrag wegen Vorliegens des vorgenannten Mangels nicht wie geschuldet erbracht, sondern ihre Pflicht, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, verletzt.
2.
Darüber hinaus sind auch die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB gegeben. Da die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5.1.2003 (Bl. 29 d. A.) eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 BGB vor.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie das Flugzeug regelmäßig in einem Luftfahrttechnischen Betrieb hat warten lassen und sie deshalb kein Verschulden an dem Unterlassen der Lufttüchtigkeitsanweisungen treffe, da nach § 2 LuftBO die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der technischen Vorschriften, insbesondere der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, unabhängig von der Einschaltung eines Luftfahrttechnischen Betriebes den Halter trifft.
3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auch in voller Höhe erstattungsfähig.
Die Kosten für die Durchführung der beiden Lufttüchtigkeitsanweisungen sind grundsätzlich als Schaden erstattungsfähig, allerdings nur insoweit, als es sich hierbei um Mehrkosten handelte, die zusätzlich zu der üblichen jährlichen Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen entstanden sind. Die Klägerin hat insoweit jedoch in ihrem Schriftsatz vom 18.7.2003 substantiiert dargelegt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen durchweg um Mehrkosten gehandelt habe, die dadurch entstanden seien, dass die Lufttüchtigkeitsanweisungen in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden und daher Korrosionsschäden entstanden seien, die bei regelmäßiger Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen nicht vorhanden gewesen wären. Soweit die Beklagte demgegenüber behauptet, dass der Klägerin auch bei regelmäßiger Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen in der Vergangenheit Kosten für die Jahresnachprüfung 2002 entstanden wären, trägt sie die für diese "Sowieso"-Kosten die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat jedoch trotzt eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 nichts Konkretes dazu vorgetragen, in welcher Höhe der Klägerin Kosten für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen ohnehin entstanden wären. Insoweit ist ihr Vortrag hierzu unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
Die anteiligen Kosten für die Haftpflichtversicherung und den Hangar-Stellplatz sind ebenfalls über § 281 BGB erstattungsfähig, da aufgrund der Rentabilitätsvermutung vermutet wird, dass der Gläubiger die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags wieder eingebracht hätte (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 281 Rdnr. 23). Die Klägerin hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass bei regelmäßiger Durchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen in der Vergangenheit die Jahresnachprüfung im Jahre 2002 nur einen Tag gedauert hätte, während infolge der Nichtdurchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen in den vorangegangenen Jahren nunmehr umfangreichere Reparaturarbeiten notwendig geworden seien, die insgesamt einen Zeitraum von 139 Tagen in Anspruch genommen hätten. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Aus den vorgenannten Gründen sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten von der Klägerin schlüssig dargelegt worden. Auch die Entstehung dieser Kosten hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
Darüber hinaus ist auch die von der Klägerin geltend gemachte Kostenpauschale von 20,00 Euro erstattungsfähig. Dass der Klägerin - wie von ihr vorgetragen - infolge der Nichtdurchführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen und der Auseinandersetzung hierum Kosten für Porto, Telefon etc. entstanden sind, leuchtet unmittelbar ein und dürfte auf der Hand liegen. Die Höhe dieser Kosten schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 20,00 Euro. Dieser Betrag liegt noch unter dem Betrag, der in Verkehrsunfallsachen dem Geschädigten nach ständiger Rechtssprechung als Kostenpauschale zuerkannt wird.
4.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte ist durch das Schreiben vom 7.4.2003, in dem zugleich eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB zu sehen ist, am 23.4.2003 in Zahlungsverzug geraten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.