Landgericht Hildesheim
Urt. v. 28.11.2003, Az.: 7 S 315/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 28.11.2003
- Aktenzeichen
- 7 S 315/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2003:1128.7S315.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - AZ: 2 C 279/03
Fundstelle
- JWO-VerbrR 2004, 68
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter,
hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim durch ...
auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gifhorn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gebührenstreitwert für die Berufung: 2.110,34 €
Tatbestand:
Gründe: I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung die erstinstanzlich geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 2.110,34 € weiter. Er begründet die Berufung damit, dass eine Vielzahl von Indizien dafür spreche, dass der Beklagte Vertragspartner des Klägers geworden sei. Die Vertragsanbahnung sei durch eine Internetanzeige des Beklagten erfolgt. Bei dem Verkaufsgespräch in der Werkstatt des Beklagten sei nicht erwähnt worden, dass Frau K. Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei. Frau K. sei im Fahrzeugbrief nicht eingetragen gewesen und der Beklagte habe auf die Rügen des Klägers Mängelbeseitigungsarbeiten an dem verkauften Fahrzeug vorgenommen. Zudem sei der Ausschluss der Schadensersatzansprüche im Kaufvertragsformular nichtig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.110,34 € nebst 6,97 % Zinsen seit dem 01.02.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet den in der Berufung neuen Vertrag des Klägers.
Gründe
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1.
Der wegen eines Sachmangels (defekte Dieseleinspritzpumpe) an dem am 07.06.2002 erworbenen Kraftfahrzeug geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäss §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB ist schon deshalb gegenüber dem Beklagten nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges war.
a)
Im Kaufvertrag vom 07.06.2002 ist der Beklagte ausdrücklich als Vermittler und nicht als Verkäufer genannt.
b)
Verkäuferin und Eigentümerin des verkauften Fahrzeuges ist ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages Frau Birgit K. aus B.
c)
Im Hinblick darauf ist der in der Berufung neue Vortrag des Klägers, bei dem Verkaufsgespräch in der Werkstatt des Beklagten sei nicht erwähnt worden, dass Frau K. Verkäuferin und Eigentümerin des Fahrzeugs war, unbeachtlich. Im übrigen ist der Kläger mit diesem bestrittenen Vortrag gemäss § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.
d)
Gleiches gilt für den in der Berufung neuen Vortrag des Klägers, dass der Kontakt zu dem Beklagten über die von dem Kläger vorgelegte Internetanzeige zustandegekommen sei. Unabhängig davon, dass die vom Kläger vorgelegte Internetanzeige als Händler nicht den Beklagten, sondern die Firma Auto - Eck Wenden aus Braunschweig nennt, und folglich ohne weiteren Vortrag des Klägers eine Verbindung zu dem Beklagten nicht hergestellt werden kann, ist selbst dann, wenn der Beklagte mit der Firma Auto - Eck Wenden identisch sein sollte, der Beklagte auch in der Internetanzeige nur als Händler aufgeführt. Spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages war für den Kläger aus der Urkunde selbst erkennbar, dass der Beklagte nicht Eigentümer, sondern Vermittler des Kaufvertrages war.
e)
Auch die Tatsache, dass Frau K. im Kraftfahrzeugbrief nicht als Halterin eingetragen war, spricht nicht zwingend dagegen, dass sie Eigentümerin und Verkäuferin des Fahrzeuges war.
f)
Gleiches gilt, soweit der Beklagte vorgerichtlich andere Mängel als den streitgegenständlichen Mangel auf die Rügen des Klägers hin nachgebessert hat. Dies spricht deshalb nicht zwingend für die Stellung des Beklagten als Eigentümer und Verkäufer des Fahrzeuges, weil die Mängelbeseitigungsarbeiten auch, wie der Beklagte vorträgt, aus Kulanz vorgenommen worden sein können.
2.
Die Passivlegitimation des Beklagten lässt sich ebenfalls nicht aus § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte wirtschaftlich als Verkäufer hinter dem Kaufvertrag stand und es sich insoweit um ein Umgehungsgeschäft gehandelt hat.
Der Kläger hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht ausreichend substanziiert dargelegt, dass Frau K. als Eigentümerin des verkauften Fahrzeuges "vorgeschoben" war. An die Substanziierung des Vertrags des Klägers sind im Hinblick auf den Beklagtenvortrag und die Vorlage des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und Frau K. besondere Anforderungen zu stellen. Der von dem Kläger vorgetragene Inhalt des Telefonats mit Frau K. reicht schon deshalb zur Substanziierung nicht aus, weil der Kläger weder vorgetragen hat, wann dieses Telefonat stattgefunden haben soll, noch, was genau Inhalt des Telefonats gewesen sein soll.
3.
Selbst wenn der Beklagte Vertragspartner des Klägers geworden sein sollte, ist eine Haftung für Schadensersatz gemäss § 475 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Zwar kann ein Gewährleistungsausschluss gemäss § 309 Nr. 7 BGB nicht wirksam für Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vereinbart werden. Die insoweit vorliegende teilweise Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses wirkt sich jedoch nicht auf den Gewährleistungsausschluss insgesamt aus, § 306 Abs. 1 BGB. Dieser ist vielmehr für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung des Verkäufers wirksam.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).