Landgericht Hildesheim
Urt. v. 20.05.2003, Az.: 10 O 45/03
Geschäftsführer; gewissenhaft; GmbH; Haftung; kaufmännische Grundsätze; Schadensersatz; schuldhaftes Verhalten; Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 20.05.2003
- Aktenzeichen
- 10 O 45/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 43 GmbHG
- § 29 HGB
Tenor:
1. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X., deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Beklagte zurzeit der Insolvenzanmeldung war. Die Gemeinschuldnerin mietete von dem Vater des Beklagten das Betriebsgelände einschließlich der Betriebsräume durch Vertrag vom 28.4.1993.
Der Mietzins betrug zunächst 21.255,70 DM, wurde am 27.2.1995 auf 10.627,85 DM, am 30.9.1997 auf 10.000,00 DM, am 30.8.1997 auf 5.000,00 DM und am 4.1.2000 auf 1.000,00 DM gesenkt.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten nunmehr folgende Mietzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Vater des Beklagten zurück:
Juli 1999 | 2.000,00 DM |
August 1999 | 10.000,00 DM |
September 1999 bis Dezember 1999 | 20.000,00 DM |
Januar 2000 bis September 2001 | 17.000,00 DM |
49.000,00 DM. |
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe mit den Zahlungen gegen seine Verpflichtungen als Geschäftsführer verstoßen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.053,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 9.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, wie die Änderung der Begründung der Klagforderung - ursprünglich wurden andere Mietzinszahlungen zur Begründung des Klagantrages zugrunde gelegt - zu werten ist. Der Kläger hat keine Ansprüche dem Grunde nach dargetan.
Der Kläger begehrt Schadensersatz gem. § 43 GmbHG. Dies setzt schuldhaftes Verhalten voraus, der Beklagte muss gegen die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ verstoßen haben. Wesentlicher Gesichtspunkt ist insoweit die Frage, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer in gleicher Lage zu den gleichen Bedingungen mit einem Nichtgesellschafter die Verträge abgeschlossen hätte (Baumbach/Hefermehl, § 29 HGB, Rn. 70 m. w. N.).
Ein solches Fehlverhalten des Beklagten ist nicht dargetan. Die Zahlungen erfolgten aufgrund eines rechtswirksamen Vertrages. Abgesehen davon, dass der Beklagte am Abschluss dieses Vertrages nicht beteiligt und noch nicht einmal Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, ist keinerlei Fehlverhalten zu diesem Zeitpunkt von dem Kläger dargetan worden. Der Beklagte war nicht Vertragspartner in diesem Vertrag. Als vorwerfbares Verhalten kann ihm daher nur angelastet werden, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt - dieser ist ebenfalls nicht dargetan - nicht den Versuch unternommen hat, eine Vertragsänderung herbeizuführen. Ohne Zustimmung des Vermieters bestand für ihn allerdings keine Möglichkeit den Mietzins zu senken. Er konnte nur versuchen, dies zu erreichen. Hieran ändert nichts die Tatsache, dass der Vermieter der Vater und Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin war. Es ist hierbei zu sehen, dass die Gemeinschuldnerin eine Gegenleistung erhalten hat (Fläche 10.000 m² zzgl. Gebäude), die wertmäßig den Mietzins bei Weitem übersteigt. Es kann auch nicht übersehen werden, dass die Gemeinschuldnerin erreicht hat, dass der Mietzins im Laufe der Jahre drastisch gesenkt wurde. Insbesondere im hier streitigen Zeitraum fand zunächst eine Senkung auf 25 % des vereinbarten Mietzinses später sogar auf 5 % des Mietzinses statt. Ein Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes seitens des Beklagten ist so nicht festzustellen.
Anderweitige Ansprüche sind nicht ersichtlich.
Insoweit ist es unerheblich, dass etwaige Ansprüche gegen den Vater des Beklagten bestehen können.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. § 709 ZPO entschieden.