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§ 6 GEKN - Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an das Krebsregister

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Übermittlung von Todesbescheinigungen oder von Daten aus Todesbescheinigungen an das Krebsregister richtet sich nach der Verordnung nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. 2Für die Entgegennahme von Übermittlungen nach Satz 1 ist die Vertrauensstelle zuständig. 3Die untere Gesundheitsbehörde hat der Vertrauensstelle auf Verlangen Ablichtungen von Todesbescheinigungen oder Daten aus Todesbescheinigungen zu übermitteln, die dem Krebsregister nicht vorliegen.

(2) Für die Verarbeitung von Daten aus Todesbescheinigungen übermittelt die Landesstatistikbehörde der Vertrauensstelle in elektronischer Form

  1. 1.

    den für die Todesursachenstatistik erstellten Code des Grundleidens und, soweit sie in elektronischer Form vorliegen, auch die Codes weiterer Todesursachen,

  2. 2.

    die vom Standesamt eingetragene Registernummer,

  3. 3.

    das der Registernummer zugehörige Berichtsjahr,

  4. 4.

    die Gemeindenummer des Standesamts mit Länderkennung,

  5. 5.

    das Geburtsdatum und

  6. 6.

    das Sterbedatum.

(3) Die Landesstatistikbehörde übermittelt der Registerstelle aufgeschlüsselt bis zur Ebene der Gemeinden und bei kreisfreien oder kreisangehörigen Städten bis zur Ebene der Ortschaften oder Stadtbezirke auf Anforderung folgende Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlich ist:

  1. 1.

    Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Bezugsgebiet, gegliedert nach Geschlecht und Alter,

  2. 2.

    Zahl der Erwerbstätigen nach Wirtschaftsbereichen,

  3. 3.

    Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs,

  4. 4.

    Bildungsstand der Einwohnerinnen und Einwohner mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Bezugsgebiet,

  5. 5.

    Angaben zur Gesundheit und zum gesundheitsrelevanten Verhalten sowie

  6. 6.

    Wanderungsbewegungen.

(4) Die Meldebehörden übermitteln der Vertrauensstelle zur Fortschreibung und Berichtigung der gespeicherten Daten und zur Aufgabenerfüllung nach § 11a Abs. 1 Nr. 3

  1. 1.

    von Verstorbenen

    1. a)

      Familienname, Vornamen, frühere Namen,

    2. b)

      Geschlecht,

    3. c)

      letzte und frühere Anschriften sowie Tag des Einzugs und des Auszugs,

    4. d)

      Tag und Ort der Geburt,

    5. e)

      Staatsangehörigkeiten,

    6. f)

      Sterbetag,

    7. g)

      die vom Standesamt vergebene Registernummer und

    8. h)

      Standesamt des Sterbeorts,

  2. 2.

    von aus der Gemeinde weggezogenen oder innerhalb der Gemeinde umgezogenen Personen

    1. a)

      Familienname, Vornamen, frühere Namen,

    2. b)

      Geschlecht,

    3. c)

      gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Tag des Einzugs und des Auszugs,

    4. d)

      Tag und Ort der Geburt sowie

    5. e)

      Staatsangehörigkeiten.

(5) Die Meldebehörden übermitteln der Vertrauensstelle auf Anforderung folgende Daten von betroffenen und nicht betroffenen Personen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlich ist:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen, frühere Namen,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Tag des Einzugs und des Auszugs,

  4. 4.

    Tag und Ort der Geburt,

  5. 5.

    Staatsangehörigkeiten und

  6. 6.

    Sterbetag.

(6) Die Vertrauensstelle darf vom Vertrauensbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN) übermittelte Daten zum Zweck

  1. 1.

    des Abgleichs mit bereits im Krebsregister gespeicherten betroffenen Personen und

  2. 2.

    der Verarbeitung von Meldungen nach § 3

entgegennehmen und gemäß § 7 Abs. 1 verarbeiten.

(7) Der Gewerbeärztliche Dienst übermittelt der Vertrauensstelle auf Anforderung zu betroffenen Personen die Daten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Nr. 3 mit Ausnahme der geographischen Koordinaten und Nrn. 4 und 9 sowie Abs. 2 Nrn. 8, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 19, 21 und 22, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlich ist.

(8) Einmal jährlich stellt

  1. 1.

    die Ärztekammer Niedersachsen eine aktuelle Liste mit den Namen und den beruflichen Anschriften der in Niedersachsen tätigen Ärztinnen und Ärzte und

  2. 2.

    die Zahnärztekammer Niedersachsen eine aktuelle Liste mit den Namen und den beruflichen Anschriften der in Niedersachen tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte

der Vertrauensstelle insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 und § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 10 in elektronischer Form zur Verfügung.