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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NMeldVO - Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen die Meldedaten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder durch Übergabe eines Datenträgers übermittelt werden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind.

(3) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf ein anderes als das in § 2 Abs. 4 genannte Übermittlungsprotokoll genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

(4) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 abgewichen werden.