§ 3 NMeldVO - Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen die Meldedaten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder durch Übergabe eines Datenträgers übermittelt werden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind.
(3) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf ein anderes als das in § 2 Abs. 4 genannte Übermittlungsprotokoll genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.
(4) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 abgewichen werden.