Abschnitt 2.6 DfBrucVO - Zu § 6
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
1.
Auf die sich für den Tierbesitzer aus § 19 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes ergebenden Verpflichtungen wird hingewiesen.
2.
Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann der Verdacht als beseitigt gelten, wenn bei den verdächtigen Tieren zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und im Bestand keine verdächtigen Erscheinungen der Brucellose aufgetreten sind.
3.
Die zuständige Behörde hat die Untersuchung nach Abs. 2 anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes eine Ausbreitung der Brucellose zu befürchten ist.