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Abschnitt 2.21 DfBrucVO - Zu § 21

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Ein Verdacht auf Brucellose ist nur unter den zu § 17 Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen als unbegründet anzusehen.

2.
Im Falle des § 21 Abs. 4 ist stets das Ruhen der Anerkennung anzuordnen (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung und Nr. 3.1 zu § 17).

3.
Zuständig für die Zurücknahme (§ 21 Abs. 1) und den Widerruf (§ 21 Abs. 2) der Anerkennung sowie für die Anordnung des Ruhens der Anerkennung (§ 21 Abs. 4) ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt.