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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.1 DfBrucVO - II.
Zu § 1

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Die Feststellung der Brucellose und des Verdachtes auf Brucellose auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Untersuchungen obliegt dem beamteten Tierarzt.

1.1
Zur Durchführung der bakteriologischen Untersuchung sind die hierfür üblichen Verfahren anzuwenden; zur Durchführung der serologischen und allergischen Untersuchungsverfahren wird auf die Anlage zur Verordnung verwiesen.

1.2
Die Spermaplasma-Agglutination spricht mit großer Sicherheit auf manifeste Genital-Brucellosen an. Für eine Frühdiagnose ist sie der Blutserumagglutination unterlegen; nur etwa die Hälfte der Reagenten, darunter aber nahezu alle Ausscheider, ist sperma-agglutinatorisch erfaßbar. Eine zusätzliche klinische Kontrolle vermag jedoch dies insofern auszugleichen, als die spermaserologisch inapparenten Initialstadien der Genitalbrucellose über qualitative Veränderungen des Ejakulats (Leukozyten, Entzündungsprodukte, sonstige Mängel) feststellbar sind.

1.3
Der intracutane Allergietest beim Schwein ist nur eine orientierende bzw. ergänzende Untersuchungsmethode, die nur bei positivem Ausfall eine Aussage erlaubt. Er ist geeignet, ohne größeren Aufwand einen Überblick über den Seuchenstatus eines "verdächtigen B e s t a n d e s" zu vermitteln; die serologischen Untersuchungsmethoden einschließlich des Coombs-Testes werden nicht beeinflußt.

2.
Mit Hilfe der klinischen oder der pathologisch-anatomischen Untersuchung ist stets nur der Verdacht auf Brucellose festzustellen; entsprechende Verfolgsuntersuchungen sind erforderlich.