Abschnitt 2.14 DfBrucVO - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
1.
Zur Desinfektion von Geräten und zum Betreten der Ställe, Weideflächen und sonstigen Standorte vgl. Nr. 1.1 und 1.2, zur unschädlichen Beseitigung der abgestoßenen oder abgestorbenen Früchte, totgeborenen Lämmer oder Nachgeburten vgl. Nr. 2 und zur Beseitigung der mit infektiösem Material in Berührung gekommenen Streu vgl. Nr. 3 zu § 8.
2.
Bei Ausnahmen von Nr. 10 oder 12 ist in Anbetracht der Gefährlichkeit der Melitensis-Brucellose und der Seltenheit ihres Auftretens in der Bundesrepublik ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
3.
Nach Absatz 1 Nr. 4 ist für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen in jedem Falle die Tötung anzuordnen. Nach Absatz 3 kann darüber hinaus auch für ansteckungsverdächtige Schafe und Ziegen die Tötung angeordnet werden. Der Landkreis/die kreisfreie Stadt hat die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen anzuordnen, wenn dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes zur Verhütung einer Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.
4.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Schafe und Ziegen sind in den Tierkörperbeseitigungsanstalten zu töten und unschädlich zu beseitigen. Für die Beförderung zur Tötungsstätte gilt Nr. 9 zu § 8 sinngemäß.
5.
Ansteckungsverdächtige Schafe und Ziegen dürfen auf Grund einer Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer Tötungsanordnung nach § 14 Abs. 3 nur im Seuchenschlachthaus eines öffentlichen Schlachthofes geschlachtet werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen ansteckungsverdächtige Schafe und Ziegen räumlich getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden.
6.
Nr. 11 zu § 11 gilt sinngemäß.