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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.4 DfBrucVO - Zu § 4

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Stellt der beamtete Tierarzt bei der amtstierärztlichen Untersuchung in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand Brucellose oder Verdacht auf Brucellose fest, so hat er Ermittlungen darüber anzustellen,

1.1
wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben,

1.2
an wen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 3 Monaten empfängliche Tiere abgegeben oder wohin sie sonst entfernt sind,

1.3
wann und von wem die seuchenkranken, die seuchenverdächtigen oder diejenigen Tiere, auf deren Einbringung in den Bestand der Seuchenausbruch, der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung zurückzuführen ist, erworben sind,

1.4
welche sonstigen Umstände die Einschleppung der Seuche in das Seuchengehöft oder ihre Verschleppung aus dem Seuchengehöft ermöglicht haben können.

2.
Der beamtete Tierarzt hat gegebenenfalls von dem Ergebnis seiner Ermittlungen den für den Herkunftsort und den Empfangsort zuständigen Behörden unverzüglich Mitteilung zu machen.