Abschnitt 2.6 DfBrucVO - Zu § 6
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
1.
Auf die sich für den Tierbesitzer aus § 19 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes ergebenden Verpflichtungen wird hingewiesen.
2.
Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann der Verdacht als beseitigt gelten, wenn bei den verdächtigen Tieren zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben - bei Kühen auch zwei gleichzeitig entnommene Milchproben - mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und im Bestand keine verdächtigen Erscheinungen der Brucellose aufgetreten sind.
3.
Der Landkreis/die kreisfreie Stadt hat die Untersuchung nach Abs. 2 anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes eine Ausbreitung der Brucellose zu befürchten ist.