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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.7 DfBrucVO - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Zur wirksamen Bekämpfung ist ein Überblick über den Verseuchungsgrad innerhalb des Rinderbestandes erforderlich. Ausnahmen von der Untersuchung sind daher nur für Masttiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind und spätestens drei Wochen vor der ersten Blutuntersuchung zum Nachweis des Erlöschens der Seuche bzw. zur Wiedererlangung der Anerkennung aus dem Bestand entfernt werden, oder für Masttiere unter zwei Jahren, sofern diese in getrennten Stallungen gehalten werden, oder für Ochsen zuzulassen.

2.
Für die Untersuchung der Blutproben von Pferden, Hunden und anderen für die Seuche empfänglichen Tieren sind nur die in der Anlage zur Verordnung genannten serologischen Verfahren anzuwenden. Zu den anderen für die Seuche empfänglichen Tieren gehören vor allem Schweine, Schafe und Ziegen.

3.
Zuständig für die Entnahme der Proben ist der beamtete Tierarzt. Die Untersuchungen sind in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern durchzuführen.