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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.10 DfBrucVO - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Die Nrn. 1 bis 3 zu § 7 gelten sinngemäß.

2.
Zur schnellen Orientierung über die Seuchensituation kann auch eine Untersuchung mittels der allergischen Probe durchgeführt werden. Fällt diese negativ aus, muß eine serologische Untersuchung nachfolgen (vgl. Nr. 1.3 zu § 1).