Abschnitt 2.10 DfBrucVO - Zu § 10
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
1.
Die Nrn. 1 bis 3 zu § 7 gelten sinngemäß.
2.
Zur schnellen Orientierung über die Seuchensituation kann auch eine Untersuchung mittels der allergischen Probe durchgeführt werden. Fällt diese negativ aus, muß eine serologische Untersuchung nachfolgen (vgl. Nr. 1.3 zu § 1).