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Abschnitt 2.17 DfBrucVO - Zu § 17

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
In die Untersuchungen nach Absatz 2 sind alle im Bestand verbliebenen Tiere, auch die Rinder und Schweine, die nach § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 von der Untersuchung ausgenommen waren, einzubeziehen.

2.
Blutproben dürfen bei Kühen in den ersten drei Wochen nach dem Kalben nicht entnommen werden, da ein negatives Untersuchungsergebnis bei diesen Tieren keine Aussagekraft besitzt.

3.
Die wegen Verdachtes auf Brucellose angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,

3.1
wenn nach Entfernung der seuchenverdächtigen Tiere aus dem Bestand die Untersuchungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 ein negatives Ergebnis hatten oder

3.2
wenn sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (§ 17 Abs. 1); dies ist der Fall, wenn bei den verdächtigen Tieren zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und im Bestand keine verdächtigen Erscheinungen der Brucellose aufgetreten sind.