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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.16 DfBrucVO - Zu § 16

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A (§ 3) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) - VAVG - vom 1.5.1912 (Nds. GVBl. Sb. III S. 391, 428) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchzuführen. In die Desinfektion sind die Suhl- bzw. Wühlplätze der Schweine auf Ausläufen und Weiden einzubeziehen (Begießen oder Einschlämmen von Desinfektionsmitteln). Neben dünner Chlorkalkmilch sind als Desinfektionsmittel 3prozentige Natronlauge und 3prozentiges Kresolwasser zu verwenden.

2.
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch : Flüssigmist = 6 : 100) zu desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei dicker Kalkmilch und bei Kalkstickstoff mindestens 4 Tage betragen.

3.
Eine Beschränkung der Desinfektion auf Standplätze und deren Umgebung sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn eine weitere Verschleppung des Erregers auszuschließen ist. Bei Stallabteilungen sind unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Abtrennung zwischen den einzelnen Abteilungen Ausnahmen vertretbar.