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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.9 DfBrucVO - Zu § 9

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

Die Anordnung auch anderer Maßregeln als in § 8 Abs. 1 Nrn. 5, 9 und 10 ist dann notwendig, wenn auch nur die geringste Gefahr besteht, daß die Seuche verschleppt werden kann.