Abschnitt 2.9 DfBrucVO - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
Die Anordnung auch anderer Maßregeln als in § 8 Abs. 1 Nrn. 5, 9 und 10 ist dann notwendig, wenn auch nur die geringste Gefahr besteht, daß die Seuche verschleppt werden kann.