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Abschnitt 2.3 DfBrucVO - Zu § 3

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25.7.1980 (ABl. EG Nr. L 224 S. 14) zur Festlegung der Kontrollmethoden für die Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland nur alle drei Jahre durchzuführen. Die Verpflichtung zur Untersuchung gilt nur für alle über 24 Monate alten Rinder.

2.1
Für die Durchführung der Untersuchungen hat der Tierbesitzer Sorge zu tragen. Für die Untersuchungen dürfen nur Blutproben, die von Tierärzten entnommen sind, Verwendung finden.

2.2
Die Kosten der Blutentnahme für die Untersuchungen sowie die Kosten für die Untersuchung der Probe in den Untersuchungsstellen werden gemäß § 5 Abs. 2 der Beihilfesatzung Tierseuchenkasse vom 18.6.1973 (Bek. vom 9.7.1973, Nds. MBl. S. 1176), zuletzt geändert durch Satzung vom 16.9.1981 (Bek. vom 14.12.1981, Nds. MBl. 1982 S. 26), von der Tierseuchenkasse übernommen.

2.3
Für die Durchführung der Untersuchungen werden die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:

  1. a)

    für den Bereich der Bezirksregierung Weser-Ems

    das Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Weser-Ems in Oldenburg,

  2. b)

    für die Stadt Hannover sowie die Landkreise Diepholz, Hameln, Hannover, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Schaumburg, Celle, Cuxhaven - ausgenommen die Stadt Cuxhaven sowie die Samtgemeinden Am Dobrock, Börde Lamstedt, Hadeln, Hemmoor und Sietland -, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Soltau-Fallingbostel, Uelzen und Verden

    das Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Hannover in Hannover,

  3. c)

    für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade sowie die Stadt Cuxhaven und die Samtgemeinden Am Dobrock, Börde Lamstedt, Hadeln, Hemmoor und Sietland des Landkreises Cuxhaven

    das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Stade,

  4. d)

    für die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie die Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg

    das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Braunschweig,

  5. e)

    für die Landkreise Göttingen, Northeim, Osterode (Harz)

    das Tierärztliche Institut der Universität Göttingen in Göttingen.

2.4
Die Untersuchungsämter haben die Untersuchungsergebnisse dem Tierbesitzer und dem zuständigen Landkreis/der zuständigen kreisfreien Stadt zuzustellen.

3.
Treten bei den Untersuchungen nach Absatz 1 einzelne zweifelhafte Befunde auf, so sind zur Sicherung der Diagnose weitere Untersuchungen nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes durchzuführen.

4.
Anlaß zu einer früheren Untersuchung besteht z. B., wenn in einem Rinderbestand nicht nur vereinzelt Früh- oder Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen auftreten oder wenn Rinder des Bestandes mittelbaren oder unmittelbaren Kontakt zu Rindern eines verseuchten Bestandes gehabt haben.

5.
Bei Ochsen bedarf es keiner Untersuchung nach Absatz 1.

6.
Die Bezirksregierungen legen einen Untersuchungsmodus fest, der eine gleichmäßige Auslastung der Untersuchungsämter gewährleistet.