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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.8 DfBrucVO - Zu § 8

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.1
Zur Desinfektion von Geräten und Personen vgl. zu § 16.

1.2
Der Stall, in dem die seuchenkranken und -verdächtigen Tiere sind, darf von Personen nur in Schutzkleidung einschließlich Überschuhen bzw. Gummistiefeln betreten werden. Nach Verlassen des Stalles sind die Schutzkleidung und Überschuhe in einem Vorraum oder eigens hierfür bestimmten, in unmittelbarer Nähe des Stalles gelegenen Raum abzulegen und zu desinfizieren. Hände und Arme sind gründlich zu waschen und zu desinfizieren; als Desinfektionsmittel hierzu sind handelsübliche Hautdesinfektionsmittel geeignet.

2.
Nachgeburten von Kühen aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestand sind stets als brucelloseverdächtig zu behandeln und - soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden - unschädlich zu beseitigen. Als unschädliche Beseitigung kommt auch tiefes Vergraben - unter Verwendung von Chlorkalk (Überstreuen oder Einschlämmen) - in Betracht.

3.
Die mit infektiösem Material in Berührung gekommene Streu ist vor dem Transport aus dem Stall mit einem Desinfektionsmittel zu übergießen, um eine Verschleppung der Erreger beim Transport zu verhindern (vgl. Nr. 1 zu § 16).

4.
Ausnahmen von dem Verbot der künstlichen Besamung können zugelassen werden, wenn alle seuchenkranken und -verdächtigen Rinder aus dem Bestand entfernt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen bestehen auch keine Bedenken gegen das Decken der Rinder mit einem zum Bestand gehörenden Bullen.

5.
Ausnahmen von den einschränkenden Bestimmungen über die Befugnis zum Betreten der Standorte usw. sollten nur dann gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation keine Gefahr der Seuchenverschleppung besteht. Dies kann z.B. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. a, b und d zutreffen.

6.
Anträge auf Zulassung einer Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 2 für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) sind über den beamteten Tierarzt unter Angabe der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Ortes und Zeitpunktes der beabsichtigten Schlachtung zu stellen. Der beamtete Tierarzt hat dem Antrag eine gutachtliche Stellungnahme beizufügen, ob bei dem Rind Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt ist.

7.
Der Landkreis/die kreisfreie Stadt hat auch die Tötung der seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Rinder nach § 8 Abs. 3 2. Halbsatz anzuordnen, wenn dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes zur Verhütung einer Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.

8.
Rinder, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt ist und die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c oder auf Grund einer Tötungsanordnung nach § 8 Abs. 3 geschlachtet werden sollen, sind in öffentlichen Schlachthöfen oder in einer anderen geeigneten, vom beamteten Tierarzt bestimmten Schlachtstätte zu schlachten. Von der zuständigen Behörde des Schlachtortes ist das Einverständnis zur Verbringung an den Schlachtort rechtzeitig vorher einzuholen.

9.
Rinder, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt ist, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter während der Beförderung weder durchsickern noch herausfallen können.