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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.11 DfBrucVO - Zu § 11

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

1.
Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 sollte in der Regel nur für Schweine erteilt werden, die zur Schlachtung verbracht werden.

2.
Zur Beseitigung aller Seuchenerreger-Quellen müssen Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder -verdächtige Schweine gehalten wurden, gesäubert (Entfernung des Kots, Abtragen verunreinigten Bodens), die Suhlplätze gründlich entseucht werden, z.B. durch Überstreuen mit Chlorkalk oder Einschlämmen von dünner Chlorkalkmilch in die oberste Bodenschicht.

3.
Eine Genehmigung zum Verbringen von Schweinen in den Bestand sollte nur für Schweine, die zur Mast aufgestallt werden, erteilt werden.

4.
Zur Desinfektion von Geräten sowie zum Betreten der Ställe, Weideflächen und sonstigen Standorte vgl. Nrn. 1.1 und 1.2 zu § 8.

Zur unschädlichen Beseitigung der abgestorbenen Früchte, totgeborenen Ferkel oder Nachgeburten vgl. Nr. 2 und zur Beseitigung der mit infektiösem Material in Berührung gekommenen Streu vgl. Nr. 3 zu § 8.

5.
Nach Absatz 1 Nr. 3 ist für die seuchenkranken und die seuchenverdächtigen Schweine in jedem Falle die Tötung anzuordnen. Nach Absatz 2 kann darüber hinaus auch für ansteckungsverdächtige Schweine die Tötung angeordnet werden. Der Landkreis/die kreisfreie Stadt hat die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anzuordnen, wenn dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes zur Verhütung einer Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.

6.
Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6 sind nur zulässig, wenn die Flächen von Kotresten gesäubert, ggf. die oberste Bodenschicht bis zu 25 cm Tiefe abgetragen und die Wühlplätze und Einfriedigungen desinfiziert worden sind (vgl. Nr. 1 zu § 16).

7.
Ausnahmen von Nr. 7 setzen voraus, daß alle seuchenkranken und -verdächtigen Schweine aus dem Bestand entfernt worden sind. Ausnahmen können z.B. auch zugelassen werden bei den Schweinen, die bereits vor Feststellung der Brucellose oder des Verdachts auf Brucellose getrennt von dem verdächtigen Teilbestand in einem anderen Stallgebäude untergebracht waren und getrennt versorgt werden und Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose dort nicht aufgetreten ist.

8.
Ausnahmen von Nr. 9 sind nur in Einzelfällen vertretbar, wenn keine Gefahr der Seuchenverschleppung besteht.

9.
Für die Schlachtung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine gilt Nr. 8 zu § 8 sinngemäß. Die Schweine sind in besonders hierfür zugelassenen Betrieben zu schlachten und zu verwerten. Der beamtete Tierarzt hat vor dem Abtransport die dauerhafte Kennzeichnung der Schweine zu prüfen und zu veranlassen, daß dem Transportführer Unterlagen mitgegeben werden, aus denen hervorgeht, bei welchen Tieren Brucellose festgestellt ist.

10.
Ist eine Verwertung der Schweine nicht möglich, so sind diese in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu töten und unschädlich zu beseitigen.

11.
Der Landkreis/die kreisfreie Stadt hat dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers seuchenkranker oder verdächtiger Schweine sowie das bei der Schlachtung oder unschädlichen Beseitigung der Schweine tätige Personal auf die Ansteckungsgefahr für Menschen aufmerksam gemacht wird.