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  • ab 18.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.19 DfBrucVO - Zu § 19

Bibliographie

Titel
Durchführung der Brucellose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBrucVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000034001

Ein Rinderbestand, in dem der Verdacht auf Brucellose festgestellt wurde, kann die amtliche Anerkennung als brucellosefrei erlangen:

1.
wenn der Bestand vor Auftreten des Verdachtes nicht anerkannt war nach § 19 - sofern die Untersuchungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit 6 Monaten keine klinischen Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind;

2.
wenn die Anerkennung des Bestandes widerrufen worden ist, ohne erneute Untersuchung nach § 21 Abs. 3 - sofern sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (vgl. Nr. 3.2 zu § 17);

3.
wenn das Ruhen der Anerkennung des Bestandes angeordnet worden ist, durch Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 - sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind.