Abschnitt 2.19 DfBrucVO - Zu § 19
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
Ein Rinderbestand, in dem der Verdacht auf Brucellose festgestellt wurde, kann die amtliche Anerkennung als brucellosefrei erlangen:
1.
wenn der Bestand vor Auftreten des Verdachtes nicht anerkannt war nach § 19 - sofern die Untersuchungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit 6 Monaten keine klinischen Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind;
2.
wenn die Anerkennung des Bestandes widerrufen worden ist, ohne erneute Untersuchung
nach § 21 Abs. 3 - sofern sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (vgl. Nr. 3.2 zu § 17);
3.
wenn das Ruhen der Anerkennung des Bestandes angeordnet worden ist, durch Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 - sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind.