Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.1998, Az.: 3 L 4745/95
Rechtmäßigkeit einer Angliederung von Flurstücken von 105 ha Gesamtgröße an einen 75 ha großen Eigenjagdbezirk aufgrund einer jagdbehördlichen Verfügung; Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege und der Interessen der Jagdausübung i.R.d. Angliederung von Flächen an einen Eigenjagdbezirk; Gewährleistung einer störungsfreien Jagd
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.02.1998
- Aktenzeichen
- 3 L 4745/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 31465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0223.3L4745.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.3.1993
- VG - 31.3.1992
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BJG
- § 3 Abs. 4 BJG
- § 3 Abs. 7 BJG
- § 5 Abs. 1 BJG
- Art. 14 Abs. 1 GG
Fundstelle
- RdL 2000, 14-17
Amtlicher Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Angliederung von Flurstücken von 105 ha Gesamtgröße an einen 75 ha großen Eigenjagdbezirk aufgrund einer jagdbehördlichen Verfügung.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies wegen Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig ist.
- 2.
Die Jagdbehörde soll von Amts wegen eingreifen, wenn Jagdbezirke aus Gründen der Jagdpflege notwendig abgerundet werden müssen und sich die Beteiligten hierüber nicht gütlich einigen können.
- 3.
Voraussetzungen für eine Angliederung von Grundflächen sind erstens das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen, die weder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk noch einem Eigenjagdbezirk zugehören, zweitens das Nichtzustandekommen einer gütlichen Einigung über die Abrundungsmaßnahme, drittens Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung, die eine Abtrennung aus dem Eigenjagdbezirk und eine Angliederung von jagdbezirksfreien Grundflächen an diesen Bezirk notwendig machen und viertens eine ermessensgerechte gestaltende Entscheidung im Sinne von § 40 VwVfG aufgrund § 5 Abs. 1 BJG über die Abtrennung und Angliederung von Grundflächen.
- 4.
Unter Jagdpflege ist nicht nur die Hege zu verstehen, sondern auch der Jagdschutz und die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Regulierung des Wildbestandes nach Zahl, bei Schalenwild auch nach Qualität durch Abschuß.
- 5.
Es besteht ein öffentliches Interesse darin, dass die Jagdausübung in größeren zusammenhängenden Bezirken ermöglicht wird, weil auf diese Weise eine gegenseitige Störung der Jagdberechtigten verhindert oder doch auf ein geringes Maß begrenzt wird; auch Sicherheitsinteressen sprechen für die Bildung größerer zusammenhängender Jagdbezirke, weil der Jagdberechtigte an ungestörten Stellen des Jagdbezirkes die Jagd konzentrieren kann und auf diese Weise Gefahren für Menschen und Sachgüter nur gering sind.
- 6.
Bei der Schaffung von Jagdbezirken ist zwar die Einheitlichkeit des Lebensraumes für das Wild wünschenswert. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt indessen eine Angliederung nicht zwingend, weil das Jagdrecht an das Grundstückseigentum und das Jagdausübungsrecht an die Jagdbezirke geknüpft wird und nicht an die Lebensräume des Wildes.
- 7.
Das BJG ist vom Grundgedanken beherrscht, dem Eigentümer einer Fläche auch das Jagdrecht zuzuordnen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies wegen Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig ist.
- 2.
Die Jagdbehörde soll von Amts wegen eingreifen, wenn Jagdbezirke aus Gründen der Jagdpflege notwendig abgerundet werden müssen und sich die Beteiligten hierüber nicht gütlich einigen können.
- 3.
Voraussetzungen für eine Angliederung von Grundflächen sind erstens das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen, die weder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk noch einem Eigenjagdbezirk zugehören, zweitens das Nichtzustandekommen einer gütlichen Einigung über die Abrundungsmaßnahme, drittens Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung, die eine Abtrennung aus dem Eigenjagdbezirk und eine Angliederung von jagdbezirksfreien Grundflächen an diesen Bezirk notwendig machen und viertens eine ermessensgerechte gestaltende Entscheidung im Sinne von § 40 VwVfG aufgrund § 5 Abs. 1 BJG über die Abtrennung und Angliederung von Grundflächen.
- 4.
Unter Jagdpflege ist nicht nur die Hege zu verstehen, sondern auch der Jagdschutz und die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Regulierung des Wildbestandes nach Zahl, bei Schalenwild auch nach Qualität durch Abschuß.
- 5.
Es besteht ein öffentliches Interesse darin, dass die Jagdausübung in größeren zusammenhängenden Bezirken ermöglicht wird, weil auf diese Weise eine gegenseitige Störung der Jagdberechtigten verhindert oder doch auf ein geringes Maß begrenzt wird; auch Sicherheitsinteressen sprechen für die Bildung größerer zusammenhängender Jagdbezirke, weil der Jagdberechtigte an ungestörten Stellen des Jagdbezirkes die Jagd konzentrieren kann und auf diese Weise Gefahren für Menschen und Sachgüter nur gering sind.
- 6.
Bei der Schaffung von Jagdbezirken ist zwar die Einheitlichkeit des Lebensraumes für das Wild wünschenswert. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt indessen eine Angliederung nicht zwingend, weil das Jagdrecht an das Grundstückseigentum und das Jagdausübungsrecht an die Jagdbezirke geknüpft wird und nicht an die Lebensräume des Wildes.
- 7.
Das BJG ist vom Grundgedanken beherrscht, dem Eigentümer einer Fläche auch das Jagdrecht zuzuordnen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Abrundungsverfügungen des Beklagten.
In der Gemeinde S., in der Gemarkung M., liegen sechs Eigenjagdbezirke. Der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1 28 besteht aus acht verschiedenen Flurstücken und hat eine Gesamtgröße von ca. 122,365 ha. Der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 3 29 a besteht aus drei Flurstücken und hat eine Größe von ca. 78,22 ha. Der Eigenjagdbezirk der Klägerin 31 a besteht aus verschiedenen kleineren Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. 75,04 ha, der weitere Eigenjagdbezirk 31 nördlich des B. Weges aus verschiedenen Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 214,5 ha. Der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 4 33 besteht aus 22 einzelnen Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. 90,76 ha. Ferner gibt es den Eigenjagdbezirk H. 8 bestehend aus einer Reihe von Flurstücken mit einer Gesamtgröße von 96 ha.
Seit 1980 bemüht sich der Beklagte um die Regelung der jagdlichen Verhältnisse im Bereich der Gemarkung. Er verfügte gemäß § 5 Abs. 1 BJG ab 1981 bis 1985 verschiedene Abrundungen der Eigenjagdbezirke. Diese Verfügungen wurden nicht wirksam.
1985 versuchten die Eigenjagdinhaber eine vertragliche Einigung über die Abrundung. Fünf Eigenjagdinhaber, unter ihnen die Klägerin, schlossen am 24.3.1985 einen Abrundungsvertrag, der in einem Plan erläutert wurde. Dieser Vertrag wurde jedoch wegen Nichterfüllung einiger Vertragsklauseln nicht wirksam.
Der Beklagte verfügte am 23.10.1987 eine Abrundung der einzelnen Eigenjagdbezirke, unter anderem auch der beiden Eigenjagdbezirke der Klägerin, insbesondere des Bezirkes 31 a. Diese Verfügung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Senats aufgehoben.
Der Beklagte erließ eine Verfügung vom 31.3.1992 über die Neuregelung der jagdlichen Verhältnisse. Er stellte die Größe des Eigenjagdbezirkes der Klägerin 31 a mit 75,04 ha fest und gliederte diesem Eigenjagdbezirk eine Reihe von Flurstücken an, andere Flurstücke des Eigenjagdbezirkes wurden abgetrennt und an die Eigenjagdbezirke des Beigeladenen zu 4, des Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 3 angegliedert. Festgestellt wurde die Größe des Eigenjagdbezirkes 31 a mit nunmehr 182,09 ha. Der Eigenjagdbezirk der Klägerin 31, bestehend aus mehreren nördlich des B. Weges gelegenen Flurstücken und einem südlich des Weges liegenden einzelnen Flurstück mit einer Gesamtgröße von ca. 214,5 ha, wurde zugunsten des Eigenjagdbezirkes 33 verkleinert, so daß die Größe des Eigenjagdbezirkes 31 der Klägerin noch 208,04 ha betrug. Die Klägerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein.
Der Beklagte und die Grundstückseigentümer der Gemarkung überprüften daraufhin erneut die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Sie sahen wegen der Gesamtfläche von nur 247,1104 ha die Möglichkeit der Gründung einer Jagdgenossenschaft als unmöglich an, was den Beteiligten im März 1993 mitgeteilt wurde.
Der Beklagte gestaltete mit Verfügung vom 26.3.1993 den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1 27 neu und gliederte diesem Bezirk eine Reihe von Grundstücken an. Die angegliederten Flurstücke hatten zu anderen gemeinschaftlichen Jagdbezirken keine Verbindung, sie bildeten weder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk noch gehörten sie zu einem Eigenjagdbezirk. Eine freiwillige Einigung über die Abrundung gemäß Art. 6 Abs. 1 LJagdG war auch hier nicht zustande gekommen, daher erschien die Angliederung durch Verfügung notwendig. Die Klägerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Die Bezirksregierung wies mit Bescheid vom 9.9.1993 die Widersprüche der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, es liege kein Grund vor, eine Ausnahme zum Bestehen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gemäß Art. 10 Abs. 1 LJagdG abzulehnen. Durch Angliederung die Bejagbarkeit des stark verzahnten Eigenjagdbezirkes 33 herzustellen, sei nicht zulässig.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage gewandt.
Das VG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Aus den Gründen
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das VG hat die Anfechtungsklage gegen die Verfügungen des Beklagten vom 31.3.1992 und vom 26.3.1993 zu Recht abgewiesen.
Die Verfügung vom 31.3.1992 betrifft mehrere Eigenjagdbezirke in der Gemarkung. Die Regelung unter Nr. 3 sieht vor, daß der nördlich des B. Weges gelegene Eigenjagdbezirk der Klägerin 31 um eine forstlich genutzte Fläche von 6,46 ha, belegen südlich des B. Weges, verkleinert wird, so daß sich die Größe des Bezirkes von bisher 214,5 ha auf 208,04 ha vermindert. Die weitere Abrundungsmaßnahme betrifft den Eigenjagdbezirk der Klägerin 31 a von bisher 75,04 ha Größe. Diesem Bezirk werden die aus der der Verfügung beigefügten Karte ersichtlichen Flächen zugeordnet. Es entstehen zwei große zusammenhängende Teile des Bezirkes, die an einer Wegekreuzung punktartig miteinander verbunden sind, die Größe des neugebildeten Bezirkes 31 a beträgt 280,09 ha.
Die Verfügung vom 26.3.1993 regelt die nördlich des B. Weges gelegene Abrundung des Eigenjagdbezirkes des Beigeladenen zu 1 27, sie sieht die Angliederung einer Reihe von Flurstücken vor, unter anderem auch zwei Flurstücke der Klägerin mit einer Größe von zusammen 8,07 ha Größe.
Die Verfügungen beruhen auf folgenden bundes- und landesrechtlichen Grundlagen: Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies wegen Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig ist (§ 5 Abs. 1 BJG). Jagdbezirke können abgerundet werden durch Vertrag zwischen den Beteiligten oder von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde; wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Revierinhaber einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses (Art. 6 Abs. 1 und 4 Satz 2 LJagdG). Die Jagdbehörde soll von Amts wegen eingreifen, wenn Jagdbezirke aus Gründen der Jagdpflege notwendig abgerundet werden müssen und sich die Beteiligten hierüber nicht gütlich einigen können (Nr. 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmung zum Landesjagdgesetz vom 4.7.1989, zuletzt geändert am 15.2.1995 (Nds. MBI. S. 551])
Beide Verfügungen sind auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BJG zu Recht ergangen; sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin wird durch die Regelungen in Nrn. 3 und 4 der Verfügung vom 31. 3. 1992 nicht in der Ausübung ihres Jagdrechts gemäß §§ 3 Abs. 1, 4, 7 BJG, Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Die Voraussetzungen für eine Angliederung von Grundflächen zu ihrem aus den im Bescheid unter Nr. 4 genannten Flurstück bestehenden Eigenjagdbezirk lagen vor. Voraussetzung ist erstens das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen, die weder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk noch einem Eigenjagdbezirk zugehören, zweitens das Nichtzustandekommen einer gütlichen Einigung über die Abrundungsmaßnahme, drittens Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung, die eine Abtrennung aus dem Eigenjagdbezirk und eine Angliederung von jagdbezirksfreien Grundflächen an diesen Bezirk notwendig machen und viertens eine ermessensgerechte gestaltende Entscheidung im Sinne von § 40 VwVfG aufgrund § 5 Abs. 1 BJG über die Abtrennung und Angliederung von Grundflächen.
Die vom Beklagten getroffene Abrundungsmaßnahme ist insoweit bedenkenfrei, als die den Eigenjagdbezirken angegliederten Flächen der Gemarkung bis dahin zu keinem Jagdbezirk gehörten, also jagdbezirksfrei waren (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 1986, § 5 BJG, RdNr. 6). In der Gemarkung besteht kein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kraft Gesetzes (§§ 8 Abs. 1, 4 BJG, Art. 10 Abs. 1 LJagdG), weil die Mindestgröße von 250 ha als Summe aller Grundflächen in der Gemarkung einschließlich der befriedeten Bezirke (§ 6 BJG, Art. 8 LJagdG), nicht erreicht wird. Soweit die Klägerin auch noch im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, daß die Größe von 250 ha in der Gemarkung überschritten sei, widerspricht dies der Berechnung sämtlicher Flächen in der Gemarkung durch die Gemeindeverwaltung, festgestellt in der Versammlung am 4.3.1993. An der Berechnung der Größe der jagdbezirksfreien Flächen besteht kein Zweifel, der Kläger hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen gebracht. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schreiben vom 28. 11. 1997 unter Vorlage einer Karte überzeugend dargelegt, daß die für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erforderlichen 250 ha bis heute nicht erreicht werden, weil sie sich ohne die Angliederung sogar noch vermindern würden. Er hat darauf hingewiesen, daß der Beklagte mehrere Flurstücke erworben hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Eigenjagdbezirk des Landkreises ständen, so daß diese, die Angliederung hinweggedacht, nicht für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk zur Verfügung stehen und sich deshalb die bisher berücksichtigten Flächen in der Gemarkung weiter vermindern würden. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß zum Zeitpunkt der Abrundungsmaßnahme die Mindestgröße von 250 ha deutlich unterschritten war und sich wegen der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse 1992/1993 die Summe der jagdbezirksfreien Flächen sogar noch weiter vermindern würde.
Zwar kann eine Jagdbehörde bei Bezirken mit einer Größe über 200 ha Ausnahmen zulassen, d.h. einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk als bestehend anerkennen, soweit Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Hierzu weist der Beklagte in der Verfügung indessen überzeugend darauf hin, daß die außerhalb der Eigenjagdbezirke liegenden Flächen nicht zusammenhängen, sich vielmehr in der Gemarkung so stark verteilen, daß eine Jagdausübung und Jagdpflege praktisch unmöglich wäre. Dies wird aus der Lage der Grundstücke deutlich, wie sie in der Karte der Gemarkung dargestellt ist. Auch die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat gezeigt, daß die verschiedenen jagdbezirksfreien Flächen nicht zu einem Bezirk zusammengefaßt werden können. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme bei Überschreitung der Größe von 200 ha gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LJagdG lagen sonach deutlich erkennbar nicht vor. Jedenfalls war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte von der ihm eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, daß eine freiwillige Einigung unter ihnen in Form einer vereinbarten Abrundung gemäß Art. 6 Abs. 1 LJagdG nicht zustande gekommen und eine gütliche Einigung auch in Zukunft nicht mehr zu er warten ist. Bei dieser Lage ist der Beklagte als Jagdbehörde verpflichtet, durch Verfügung die jagdbetriebsfreien Flächen den Eigenjagdbezirken anzugliedern.
Die gerichtlich in vollem Umfang selbst vorzunehmende Beurteilung der Rechtsfrage, ob Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung die Abrundungsmaßnahme erfordern (Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJG, RdNr. 26), zeigt eine rechtsfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Gestaltung der Abrundung. Zutreffend hat der Beklagte einmal auf die Notwendigkeit der Jagdpflege und der Jagdausübung auf den jagdbezirksfreien Flächen in der Gemarkung hingewiesen. Diese Flächen in der Gemarkung bedürfen unabweisbar der jagdlichen Pflege und der gewissenhaften Bejagung. Unter Jagdpflege ist nicht nur die Hege zu verstehen, sondern auch der Jagdschutz und die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Regulierung des Wildbestandes nach Zahl, bei Schalenwild auch nach Qualität durch Abschuß (HessVGH , RdL 1971, 211 [213]). Dieser Gesichtspunkt hat für die Flächen in der Gemarkung Bedeutung, weil die jagdbezirksfreien Grundstücke einem erheblichen Wildschadensrisiko ausgesetzt sind. Es handelt sich um erhebliche Flächen von über 200 ha Größe, die zum größten Teil landwirtschaftlich intensiv und zum kleineren Teil auch forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Schwarzwild hat in den umgebenden, zum Teil anmoorigen Wäldern und Gebüschen artgerechte Einstände, es muß ständig damit gerechnet werden, daß die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gemarkung unvorhergesehen zum "Brechen" aufgesucht werden.
Auch die Interessen an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung durch Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJG) fordern die Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen an die vorhandenen Eigenjagdbezirke. Es besteht ein öffentliches Interesse darin, daß die Jagdausübung in größeren zusammenhängenden Bezirken ermöglicht wird, weil auf diese Weise eine gegenseitige Störung der Jagdberechtigten verhindert oder doch auf ein geringes Maß begrenzt wird, auch Sicherheitsinteressen sprechen für die Bildung größerer zusammenhängender Jagdbezirke, weil der Jagdberechtigte an ungestörten Stellen des Jagdbezirkes die Jagd konzentrieren kann und auf diese Weise Gefahren für Menschen und Sachgüter nur gering sind. Größere Jagdbezirke führen erfahrungsgemäß zur ungestörten Jagdausübung, die die Grundlage für die Jagd nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und den Zielen der Hege ist. Die Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen an die bestehenden Eigenjagdbezirke war sonach unabweisbar notwendig (Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJG, RdNr. 66 ff.).
Die Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen mußte sich an dem Zweck der in § 5 Abs. 1 BJG enthaltenen Ermächtigung zur Ermessensentscheidung orientieren, d.h. an den Belangen der Jagdpflege und der Jagdausübung. Vorrangig war das verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG begründete Jagdrecht des Eigentümers auf seinem Grund und Boden zu achten, eine einseitige Angliederung von Teilen eines Jagdbezirkes an andere Jagdbezirke ohne einen Flächenaustausch war tunlichst zu vermeiden (OVG Lüneburg, Urteil vom 8. 8.1991 - 3 L 170/90 -, RdL 1991, 291 [293]).
Hieraus folgt, hinsichtlich der Gestaltung des östlichen Teils des Eigenjagdbezirkes der Klägerin 31 a sind weder Rechts- noch Ermessensfehler im Sinne vom § 114 VwGO erkennbar. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung über die Abtrennung einzelner Flächen vom Bezirk 31 a (Flurstücke 57, 195/55, 8/2, 79/10) ist durch Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung gerechtfertigt und widerspricht auch nicht dem Grundsatz, daß dem Eigentümer möglichst das Jagdrecht zuzuordnen ist. Sachliche Gesichtspunkte haben den Beklagten auch bei der nördlichen Grenzziehung des Bezirkes 31 a geleitet. Die Abtrennung der genannten Flurstücke führt zu einer klaren Begrenzung des Eigenjagdbezirkes im Norden durch den R. Weg. Erfahrungsgemäß sind Wege geeignete Jagdgrenzen, da sie von den beiderseitigen Nachbarn eindeutig zu erkennen sind, außerdem sind Wege bei Nachsuchen auf krankgeschossenes Wild von großem Nutzen, weil die Fluchtrichtung des Wildes leicht feststellbar ist. Auch für die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an dem verendet auf gefundenen Wild ist ein Wegeverlauf stets praktisch (§§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 1 BJG). Aus diesen Erwägungen hat der Beklagte bei der Gestaltung der beiden Teile des Eigenjagdbezirkes der Klägerin 31 a weitgehend die allseitig vorhandenen Wege als Grenzen vorgesehen. Die Angliederung der Flurstücke 218/123, 120 und 211/118 ist aus den gleichen Gründen von dem Leitgedanken der Jagdpflege und der Jagdausübung getragen, weil auf diese Weise durch Wege im Westen, Süden und Osten die beiden klar abgegrenzten Eigenjagdbezirke 31 a und 33 entstehen. Die Zuordnungen der Flurstücke 195/5 und 79/10 sowie weiterer Flächen im Norden des Eigenjagdbezirkes 31 a zum Bereich 33 widersprechen diesem Prinzip klarer Grenzziehungen ebenfalls nicht, wie die Ortsbesichtigung bestätigt hat.
Soweit die Klägerin einen anderen Grenzverlauf im Osten für rechtmäßig und geboten hält, überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht. Eine Zuordnung eines Teils der an die Flurstücke 196/113 und 198/130 im Osten angrenzenden Waldflächen (220/135) zu diesem Teil des Bezirkes 31 a ist von den Grundsätzen der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht zwingend geboten. Zwar würde den westlich an das Flurstück jenseits des Weges angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen auch ein Teil des im Wald gelegenen Einstandes des Wildes zugeordnet. Dieser Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Lebensraumes für das Wild fordert die Zuordnung des östlich gelegenen Waldstücks an den östlichen Teil des Bezirkes 31 a jedoch nicht. Bei der Schaffung von Jagdbezirken ist zwar die Einheitlichkeit des Lebensraumes für das Wild wünschenswert, dieser Gesichtspunkt rechtfertigt indessen eine Angliederung nicht zwingend, weil das Jagdrecht an das Grundstückseigentum und das Jagdausübungsrecht an die Jagdbezirke geknüpft wird und nicht an die Lebensräume des Wildes, hier des Rotwildes, des Rehwildes und des Schwarzwildes (OVG Münster, RdL 1984, 94, 1985, 126; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.1985 - 14 OVG A 53/83 -).
Das im Eigentum des Beigeladenen zu 3 stehende forstlich genutzte Flurstück 220/135 von 20,01 ha Größe ist aus Gründen der Jagdpflege und der Jagdausübung einleuchtend dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 3 29 a zugeordnet worden. Die Klägerin hat ohne Beeinträchtigung der Belange der Jagdpflege und der Jagdausübung die Möglichkeit der Bejagung des von Osten her in Richtung Westen anwechselnden Wildes, das Äsungsflächen im östlichen Teil des Bezirkes 31 a aufsucht. Diese Art der Jagdausübung ist gefahrlos und weidgerecht. Eine mit dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 BJG und dem Eigentumsrecht unvereinbare Entscheidung des Beklagten ist aus diesem Gesichtspunkt nicht gegeben. Der in Nordsüdrichtung verlaufende Bach auf dem Flurstück 220/135 des Beigeladenen zu 3 stellt keine so deutliche Grenze dar, daß der Beklagte nach dem Zweck der Regelung über Abrundungsmaßnahmen die Grenzen des Bezirkes 31 a in Richtung Osten an den Bachlauf hätte verschieben müssen. Der von Norden nach Süden verlaufende Bach stellt keine jagdlich klare Grenze dar, weil er beiderseits mit Bäumen bestanden und sein Verlauf auch sonst unübersichtlich ist, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat. Ohnehin würde die Angliederung des Flurstücks 220/135 des Beigeladenen zu 2 an den Eigenjagdbezirk der Klägerin jagdlich keine Vorteile bringen, weil es sich um forstlich genutzte Flächen handelt, in denen eine Jagdausübung durch Ansitz kaum möglich ist. Insgesamt sind die Erwägungen des Beklagten damit vom Zweck der Ermächtigung gedeckt und die Entscheidung sonach ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 VwGO.
Darüber hinaus ist auch die Zuordnung des mit jungen Fichten und Douglasien bestandenen Flurstücks 79/10 von 2,71 ha Größe zum Nachbarbezirk 28 rechtsfehlerfrei. Soweit die Klägerin die Jagd dort mit dem Ziel der Verminderung von Verbißschäden durch Rehwild ausüben will, erscheint die von ihr angestrebte Möglichkeit der eigenen Jagdausübung auf diesem ihr gehörigen Flurstück nicht sinnvoll. In dem forstlich genutzten Grundstück ist eine Ansitzjagd ebenfalls wenig erfolgversprechend, Auch hier kann auf das Wild, das seinen Einstand auf diesem Flurstück hat, erfolgversprechend nur beim Austreten in westlicher Richtung auf die Flächen des östlichen Teils des Bezirkes 31 a die Jagd ausgeübt werden; Rechte der Klägerin sind mithin nicht beeinträchtigt. Nach allem erweist sich die Abtrennung und Angliederung der Flurstücke des östlichen Teils des Bezirkes 31 a rechtsfehlerfrei.
Auch die Angliederungen im neugeschaffenen westlichen Teil des Eigenjagdbezirkes 31 a stehen mit den Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung in Einklang und erscheinen ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung sprechen zunächst eindeutig für die Schaffung des ca. 70 ha großen Teilbezirkes, da zum einen zwei Wege, der Weg K. und der nordöstlich/südwestlich verlaufende Weg, zum anderen der Ort M. natürliche Abgrenzungen darstellen. Ohnehin kamen bei der Entscheidung über die Angliederung der Fläche nur zwei Möglichkeiten in Betracht: Einmal bot sich wegen der mehrere 100 m langen gemeinsamen Grenze am Weg K. zwischen den Flurstücken 204/21 und den nördlich gelegenen vier größeren Flurstücken die von der Klägerin bevorzugte Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 4 33 an; andererseits kam die vom Beklagten getroffene Gestaltung in Betracht.
Eine Verbindung mit der Eigenjagd des Beigeladenen zu 4 im Norden war jedoch aus Rechtsgründen gemäß § 5 Abs. 1 BJG nicht zwingend geboten, da weder Belange der Jagdpflege noch Interessen der Jagdausübung das gestaltende Ermessen des Beklagten bei der Entscheidung über die verschiedenen Möglichkeiten der Angliederung einengten. Pflege und Jagd in diesem Teil des Eigenjagdbezirkes würden nicht erleichtert, wenn der Beigeladene zu 4 das Jagdausübungsrecht eingeräumt erhielte. Vorteile für Hege und Jagdausübung beständen in diesem Falle nicht, weil sich der Teilbezirk vom Gesichtspunkt des einheitlichen Lebensraums her nicht dem nördlichen Bezirk 33 zuordnen läßt. Beiderseits des Weges befinden sich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen, auf denen die vorkommenden Hauptwildarten Reh und Wildschwein keine Deckung haben und deshalb dort ihren Einstand nicht nehmen können. Eine Zuordnung in der von der Klägerin gewünschten Weise wäre allenfalls dann zwingend geboten, wenn nördlich des Weges K. forstlich genutzte Flächen lägen, in denen das Wild in Richtung Süden austreten würde und deshalb von dem Jagdausübungsberechtigten des Bezirkes 33 a dort die Jagd ausgeübt werden müßte. In den Bereichen nördlich und südlich des Weges K. kommt indessen eine Hege kaum in Betracht, auch die Jagdausübung hat hier keine große Bedeutung. Nach gerichtsbekannter jagdlicher Erfahrung pflegen Wildschweine bei ausreichendem Büchsenlicht kaum auf freien landwirtschaftlichen Flächen zu brechen, zumal wenn Störungen durch einen nahe gelegenen Ort vorhanden sind. Wildschweine werden in diesem Bereich allenfalls nur bei voller Dunkelheit außerhalb der Vollmondzeiten brechen, auch das hier häufig vorkommende Rehwild wird nur ausnahmsweise bei Licht die freien Flächen zum Äsen aufsuchen, dies wird nur zur Nachtzeit sein, in der eine Jagdausübung auf Rehwild ohnehin verboten ist. Wildschäden in diesen Bereichen durch Schwarzwild sind kaum zu erwarten, sie würden durch eine Jagdausübung durch den Beigeladenen zu 4 nicht in größerem Umfang verhindert werden können als bei Jagdausübung durch den Berechtigten im östlichen Teil des Bezirkes 31 a.
Aus einem weiteren Grunde erscheint die Angliederung der Teilfläche des Eigenjagdbezirkes 31 a ermessensfehlerfrei. Die im Eigentum der Klägerin stehende Fläche 194/119 von 23,2 ha Größe stellt aus der Sicht des Eigenjagdbezirkes 31 a im Osten eine Exklave dar, deren Angliederung an den östlichen Eigenjagdbezirk der Klägerin naheliegt. Das BJG ist vom Grundgedanken beherrscht, dem Eigentümer einer Fläche auch das Jagdrecht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 6.4.1967 - BVerwG 1 C 23.66 -, RdL 1967, 219 [220]). Dem Flurstück 194/119 mußten wegen der erwähnten ringsum vorgegebenen Wegebegrenzung die weiteren umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zugeordnet werden.
Soweit die Klägerin angeblich unzumutbare Risiken von Wildschäden auf dem westlichen Teil des neugeschaffenen Bezirkes 31 a geltend macht, vermag dies nicht zu überzeugen. Der von ihr für die Jahre 1993/1994 bezifferte Wildschaden ist nicht übermäßig hoch, er könnte vielleicht durch intensive Bejagung des Schwarzwildes noch vermindert werden. Die Aufwendungen für Zäune sind auf mehrere Jahre zu verteilen und deshalb ebenfalls tragbar.
Der Angliederung steht auch nicht die lediglich in einem Punkt bestehende Verbindung zwischen den beiden Teilen des Eigenjagdbezirkes 31 a entgegen. Die Berührung zweier Flächen in einem Punkt (Punktverbindung) genügt für den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes (BVerwG, Beschluß vom 12.12.1967 - BVerwG I B 44.66 -, RdL 1968, 80). Ohnehin besteht die Verbindung zwischen den beiden Teilen nicht in einem Punkt, sondern, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat, in einem 10 bis 20 m breiten Streifen an der Wegekreuzung. Der Jagdausübungsberechtigte in dem neugestalteten Eigenjagdbezirk kann leicht von einem in den anderen Bezirk gelangen, ohne den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 4 betreten zu müssen.
Für die getroffene Angliederung spricht schließlich auch der von der Klägerin mitunterzeichnete Abrundungsvertrag, der ausweislich der dem Vertrag beigefügten Karte eine nahezu gleiche Gestaltung des Eigenjagdbezirkes 31 a vorsieht. Dieser Vertrag ist nach der Darstellung der Beteiligten nicht wegen rechtlicher Bedenken gegen die Gestaltung des Eigenjagdbezirkes 31 a gescheitert, sondern wegen Nichterfüllung einzelner Klauseln des Vertrages, die die vorliegende Streitfrage nicht betreffen. Auch die Gestaltung dieses Vertrages spricht für die vom Beklagten getroffene Entscheidung.
Die Verfügung vom 26.3.1993 ist ebenfalls rechts- und ermessensfehlerfrei. Zutreffend hat bereits das VG darauf hingewiesen, daß es sich bei den Flurstücken 84/46 und 85/48 der Flur 8 um jagdbezirksfreie Flächen handelt, weil, wie oben dargelegt, die Gemarkung nach den zuverlässigen Berechnungen der Beigeladenen und des Beklagten die erforderliche Gesamtgröße von 250 ha nicht erreicht. Diese Flächen mußten mit anderen Flächen dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 127 angegliedert werden, weil dies aus Gründen der Jagdpflege und der Jagdausübung unabweisbar geboten war.