Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 30.07.2014, Az.: 2 A 56/14

militärische Anlage; gesetzliche Befriedung; gewillkürte Befriedung; Wegfall des Bestandsschutzes; Bestandsschutz; befriedeter Bezirk; Ermessen; leerstehendes Gebäude; wilddichte Umfriedung; Umfriedung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
30.07.2014
Aktenzeichen
2 A 56/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Dauerhaft leerstehende Gebäude unterfallen nicht der gesetzlichen Befriedung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG.

2. Von einer vollständig eingefriedeten Grundfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG kann nur ausgegangen werden, wenn die Umfriedung das Ein- und Auswechseln von Wild mit Ausnahme von Federwild, Kaninchen und Raubwild verwehrt, keine Einsprünge besitzt und den unbefugten Zutritt von Menschen dauerhaft ausschließt.

3. Eine Befriedung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG muss der Vermeidung von abstrakten Gefahren der Jagdausübung für Menschen und Sachwerte dienen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde des Beklagten, zwei in seinem Eigentum stehende Grundstücke zu einem befriedeten Bezirk zu erklären.

Der Kläger betreibt nach den Erkenntnissen des Einzelrichters zusammen mit seinem Vater an seinem Wohnort ein Waffengeschäft und betätigt sich daneben sowohl als Sachverständiger für die Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten als auch als Mitgeschäftsführer der B. GmbH, die offenbar einen Handel mit pyrotechnischen Produkten zum Gegenstand hat. Er ist wohl seit Mitte des vorigen Jahrzehnts Nutzungsberechtigter und seit 2010 Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Außenbereich von H., die zum ehemaligen Standortübungsplatz und zur Standortmunitionsniederlage der Bundeswehr - Garnison Göttingen - gehörten, welche aus Teilen der ehemaligen Luftmunitionsanstalt 3/VI („Muna“) hervorgegangen waren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um das 185.774 m² große, nördlich gelegene Flurstück I. der Flur xx der Gemarkung D. und zum anderen um das 36.188 m² große, südlich gelegene Flurstück J. der Flur x der Gemarkung H.. Die beiden Buchgrundstücke sind als laufende Nummern 1 und 2 im Grundbuch des Amtsgerichts Göttingen, Grundbuch für den Bezirk D., Grundbuchblatt K. eingetragen. Sie sind vollständig mit Laubhölzern bewaldet und wurden in der Vergangenheit einheitlich militärisch genutzt. Aus dieser Zeit stehen dort auch heute noch diverse Lagerbunker auf, deren Eingangsbereiche sichtbar, die Bunker im Übrigen durch Erdschichten und darüber durch Baum- und Strauchbewuchs verdeckt sind. Die beiden Grundstücke sind im Wesentlichen mit Maschendrahtzaun eingefriedet. Im Bereich der Eingänge der ehemaligen Standortmunitionsniederlage stehen daneben einzelne Gebäude auf, die von der Bundeswehr zu Wach- und Schutzzwecken genutzt wurden und seit der Aufgabe der militärischen Nutzung dem Zerfall preisgegeben sind.

An das Flurstück I. grenzt im nördlichen und nordwestlichen Bereich der gemeinsame Jagdbezirk D. - der Jagdbezirk der Beigeladenen -, im östlichen Bereich der gemeinsame Jagdbezirk L. und im südwestlichen Bereich der Eigenjagdbezirk des Bundesforstamts an, der aus den Flurstücken M., N. und O. der Flur x der Gemarkung H. gebildet wird. Das Flurstück J. grenzt im westlichen und südlichen Bereich an den Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes und im östlichen Bereich an den gemeinsamen Jagdbezirk L. an; die nördliche Flurstücksgrenze hat das Flurstück J. mit der südlichen Grenze des Flurstücks I. gemeinsam.

Bis zur Veräußerung der klägerischen Grundstücke durch die Bundesimmobilienanstalt gehörten diese dem benachbarten Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes an und wurden bejagt. Auch nach Übergang der Nutzungsrechte an diesen Grundstücken auf den Kläger fanden dort - anfangs offenbar mit dessen Zustimmung, später wohl ohne sein Wissen - revierübergreifende Jagden statt, die der für den angrenzenden Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes zuständige Bundesförster P. unter Einbindung der Pächter der Beigeladenen organisierte und durchführte. Aufgrund des Widerstands des Klägers gegen diese revierübergreifenden Jagdaktivitäten finden auf dessen Grundstücken jedenfalls seit 2011 keinerlei jagdliche Aktivitäten mehr statt.

Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte die Untere Jagdbehörde des Beklagten der Beigeladenen mit, dass das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück I. durch den Verkauf bereits kraft Gesetzes zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöre. Mit weiterem Schreiben vom 5. April 2011 gab die Untere Jagdbehörde diesen Hinweis auch an den Kläger weiter und hörte ihn gleichzeitig zu der beabsichtigten Angliederung des Flurstücks J. an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen an. Mit im Verfahren 2 A 396/12 streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Februar 2012 verfügte die Untere Jagdbehörde des Beklagten die Angliederung des klägerischen Flurstücks J. an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen. Hiergegen erhob der Kläger am 10. März 2012 die parallel verhandelte Klage - 2 A 396/12 -, mit der er sein Begehren auf Freiheit seines Grundeigentums von jeglichen Jagdhandlungen weiterverfolgt hat.

Mit dieser Motivation beantragte der Kläger während des laufenden Klageverfahrens 2 A 396/12 gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom  27. Februar 2013 sinngemäß, seine beiden Grundstücke zu befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte beschied diesen Antrag zunächst nicht, sondern wartete eine vom Kläger angekündigte Antragsbegründung sowie den Ausgang des Klageverfahrens 2 A 396/12 ab. Hierdurch sah sich der Kläger veranlasst, am 8. Februar 2014 die vorliegende Klage - zunächst in Gestalt der Untätigkeitsklage - zu erheben.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 27. Februar 2013 an und wies darauf hin, dass die klägerischen Grundstücke nicht schon nach § 9 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) von Gesetzes wegen befriedet seien. Die Erklärung zu einem befriedeten Bezirk nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG komme nicht in Betracht, da sich die Umzäunung der klägerischen Grundstücke derzeit in einem Zustand befinde, der ein Aus- und Einwechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Kaninchen und Raubwild) und den unbefugten Zutritt von Menschen nicht verhindere. Vielmehr sei der Zaun an mehreren Stellen zerstört, sodass die klägerischen Grundstücke ohne große Anstrengungen betreten werden könnten. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 24. und 30. März 2014 und betonte wiederholt, seine Grundflächen seien für die Jagdausübung vollkommen ungeeignet. Aufgrund flächendeckender Bebauung sowie Unübersichtlichkeit sei die Sicherheit für Menschen und Sachwerte bei der Schussabgabe generell nicht gegeben. Er sei Inhaber des Hausrechts für seine Grundstücke, die eine Betriebsstätte darstellten; er werde daher eine Jagdausübung nicht gestatten. Insoweit wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen, das auch Gegenstand des Verfahrens 2 A 396/12 gewesen ist.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befriedung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke ab. Zur Begründung führte er aus, diese fielen nicht unter die Tatbestände, für die bereits nach § 9 Abs. 1 NJagdG eine gesetzliche Befriedung greife. Eine Befriedung durch Erklärung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG scheide aus den im Anhörungsschreiben dargestellten Gründen aus. Er bleibe auch nach der klägerischen Darstellung bei seiner Einschätzung, dass sich die Umzäunung der klägerischen Grundstücke in einem desolaten Zustand befinde. Es komme hinzu, dass die vom Kläger beabsichtigte zivile Nutzung einer ehemaligen militärischen Liegenschaft regelmäßig eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Bestandsschutz für die Liegenschaften des Klägers entfallen. Der Ablehnung des klägerischen Antrags habe der Jagdbeirat auf seiner Sitzung vom 3. April 2014 zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2014, am 9. Juni 2014 beim erkennenden Gericht eingegangen, hat der Kläger die Einbeziehung des streitgegenständlichen Bescheids des Beklagten vom 6. Mai 2014 in das vorliegende Klageverfahren erklärt und sein Klagebegehren entsprechend angepasst. Seinen zahlreichen und umfangreichen Schriftsätzen kann zur sachlichen Begründung desselben lediglich entnommen werden, dass er der Zustandsbeschreibung der Umfriedung seiner Grundstücke durch den Beklagten entgegentritt und diese erklärend darauf verweist, dass die darin durchaus vorhandenen Löcher illegal von Dritten verursacht worden seien. Das Ausmaß der Löcher sei gleichwohl vernachlässigbar; er gehe von ca. 10 Metern auf über 2 Kilometern Zaunlänge aus. Daneben wiederholt und vertieft er seine bereits im Verfahren 2 A 396/12 vorgebrachte Argumentation, es handele sich bei seinen Grundstücken um eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 müsse aufgrund starker Zahnschmerzen als entschuldigt gelten; er habe deswegen einen Anspruch auf Vertagung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. Mai 2014 diesen zu verpflichten, seine Grundstücke - Flurstück I. der Flur xx der Gemarkung D. und Flurstück J. der Flur x der Gemarkung H. - zu befriedeten Bezirken im Sinne des § 9 Abs. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und ergänzt, sein zuständiger Sachbearbeiter habe sich anlässlich eines Termins vor Ort am 16. Mai 2014 von dem schlechten Zustand der Umfriedung der klägerischen Grundstücke überzeugt. Die hierüber gefertigten Lichtbilder lege er als Beweismittel vor.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und sieht von einer Äußerung im vorliegenden Verfahren ab. Ihre Jagdpächter Q. und R. haben in der mündlichen Verhandlung den schlechten Zustand der Umfriedung der klägerischen Grundstücke der Sache nach bestätigt.

Der Einzelrichter und die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Umfriedung der klägerischen Grundstücke (Anlagen 3 bis 24 der Niederschrift) in Augenschein genommen. Diesbezüglich wird auf die farbigen Ausdrucke (Blatt 369 bis 390 des 2. Bandes der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 2 A 396/12) verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und derselben zum Parallelverfahren 2 A 396/12 sowie die dort beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Heftstreifen, Beiakten B und C) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Einzelrichters gewesen sind.

Entscheidungsgründe

1.) Der Einzelrichter konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 den vorliegenden Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist zu diesem Termin mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. Juli 2014 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 8. Juli 2014 (Bl. 144 der Gerichtsakte) am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt worden; die Ladung enthielt den Hinweis, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (vgl. Bl. 140 der Gerichtsakte).

Die mündliche Verhandlung am 30. Juli 2014 war weder auf den Antrag des Klägers noch von Amts wegen gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu vertagen, weil der Kläger sein Ausbleiben am Morgen des Sitzungstages mit einem von seinem Vater unterschriebenen Telefax (Empfang 6:57 Uhr) unter Hinweis auf akute Zahnschmerzen und einen daraus resultierenden zahnärztlichen Behandlungsbedarf sowie geltend gemachter Reiseunfähigkeit infolge der Einnahme starker Schmerzmittel entschuldigt hat. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ergibt. Wird die Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hierfür generell nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr., u.a. des BVerwG).

Ein solches aussagekräftiges zahnärztliches Attest hat der Kläger bis zur Abfassung dieser Entscheidung nicht zu den Gerichtsakten gereicht. Insbesondere genügt nach der zitierten Rechtsprechung die von ihm am 31. Juli 2014 per Telefax übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zahnarztes Dr. S. T. in U. nicht den dargelegten strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit am vorangegangenen Terminstag. Ihr Aussagegehalt erschöpft sich in der Feststellung, dass der Kläger am 30. Juli 2014 für einen Tag arbeitsunfähig war. Das gleiche gilt hinsichtlich des mit Telefax vom 7. September 2014 nachgereichten zahnärztlichen Attestes des Dr. T., aus dem lediglich hervorgeht, dass ein entzündlicher Weisheitszahn im linken Unterkiefer mit Lokalanästhesie und Gazestreifen behandelt und ein Antibiotikum rezeptiert sowie Schmerzmittel und Ruhe verordnet wurden. Der Kläger hat damit bis heute nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, wann (Uhrzeit) er welche Schmerzmittel (Name) am Terminstag eingenommen haben will, die seine Verkehrstüchtigkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen haben sollen. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass angesichts der Geschehnisse im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung keine Veranlassung bestand, dem klägerischen Antrag auf Vertagung mit besonderer Milde zu begegnen. Der Kläger hat mit Telefaxen vom 23. und 27. Juli wiederholt erfolglos versucht, unter Angabe verschiedenster Gründe - persönliche Überlastung durch Prozessführung, mehrfache Krankschreibungen u.a. aufgrund schwerer Zahnentzündungen, Wahrnehmung von Kundenterminen, unzureichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (hierfür seien mindestens 3 Monate notwendig), Abwarten des Ausgangs des Berufungszulassungsverfahrens gegen das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 23. Juni 2014 - 1 A 77/13 - usw. - eine Verlegung der für den 30. Juli 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erreichen. Der Einzelrichter hat den Kläger jeweils unmittelbar nach Eingang seiner Anträge darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Gründe gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO keine Vertagung zu rechtfertigen vermögen. Auf das Telefax vom 31. Juli 2014 hat der Einzelrichter umgehend reagiert und dem Kläger noch am selben Tage mehrfach Gelegenheit gegeben (vgl. die Telefaxe von 9:49 Uhr, Bl. 352 ff. der Gerichtsakte 2 A 396/12, und von 12:18 Uhr, Bl. 393 ff. der Gerichtsakte 2 A 396/12, sowie den Gesprächsvermerk über das Telefonat mit dem Kläger um 14:55 Uhr, Bl. 396 der Gerichtsakte 2 A 396/12), seine Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit durch die vom Einzelrichter gegenüber dem Gesundheitsamt des Landkreises Trier-Saarburg ersuchte amtszahnärztliche Untersuchung zu belegen (vgl. zur Möglichkeit einer amtsärztlichen Bestätigung der Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit bei besonderer Veranlassung: BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - IX B 121/12 -, zit. nach juris). Diese Gelegenheit hat der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen verstreichen lassen. Sein pauschaler Verweis auf hierdurch ausgelöste zusätzliche Fahrtkosten verfängt schon deshalb nicht, weil ihm die notwendigen Reisekosten im Falle seines Obsiegens als Kosten der Prozessführung vom Beklagten ersetzt worden wären. Bei dieser Sachlage kommt es letztlich auch nicht mehr darauf an, dass das vom Kläger in seinen letzten Schriftsätzen angekündigte ärztliche Attest seines Neurologen Dr. V. bis zur Abfassung des vorliegenden Urteils nicht mehr zur Gerichtsakte gelangt ist.

2.) Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erklärung seiner beiden Grundstücke zu einem (oder zwei) befriedeten Bezirk(en). Er hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts, denn der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.

a) Gemäß § 6 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I, S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), ruht auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken die Jagd. Das Bundesrecht als ehemaliges Rahmenrecht nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, welches nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgilt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 233/09 -, BGHZ 184, 334, zit. nach juris Rn. 27), beschränkt sich danach darauf anzuordnen, dass in befriedeten Bezirken die Jagd ruht. Es obliegt den Landesgesetzgebern zu definieren, welche Tatbestände unter den Begriff des „befriedeten Bezirks“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fallen sollen (vgl. B. Frank in: Schuck, BJagdG Kommentar, § 6 BJagdG Rn. 1; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 4. Aufl., § 6 BJagdG Rn. 2). Die Landesgesetzgeber erhalten durch § 6 Satz 1 BJagdG einen weiten Regelungsspielraum (Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, Kommentar, 4. Aufl., § 6 BJagdG Rn. 15). Hiervon hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 9 Abs. 1 und 2 NJagdG vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. 2001, S.  100), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 353), Gebrauch gemacht.

b) Nach § 9 Abs. 1 NJagdG sind befriedete Bezirke Gebäude (Nr.1), Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind (Nr. 2), eingefriedete Campingplätze (Nr. 3), Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (Nr. 4), Friedhöfe (Nr. 5), alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile (Nr. 6) und Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, zur Schau gestellt werden (Schaugehege) (Nr. 7 a)) oder zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege; Nr. 7 b)).

Danach scheidet der Anspruch des Klägers auf die begehrte Befriedung seines Grundbesitzes durch jagdbehördliche Verfügung des Beklagten nicht schon deshalb aus, weil die ihm gehörenden Flächen bereits von Gesetzes wegen - § 9 Abs. 1 NJagdG - als befriedet gelten (sog. gesetzliche befriedete Bezirke). Insbesondere liegt kein Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG vor, denn die auf den klägerischen Grundstücken aufstehenden Gebäude (z.B. das alte Wachgebäude), die der vormaligen militärischen Nutzung durch die Bundeswehr dienten, stehen zur Überzeugung des Einzelrichters leer und sind dem Zerfall ausgesetzt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des zuständigen Sachbearbeiters der Unteren Jagdbehörde des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der am 16. Mai 2014 eine Besichtigung vor Ort durchgeführt hatte. Diese Feststellung stützt sich zusätzlich auf die Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. Zudem haben die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen über das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und den Flecken L. keine Erkenntnisse für eine legale betriebliche oder sonst gewerbliche Tätigkeit des Klägers auf dem streitbefangenen Areal ergeben; insbesondere liegt diesen Behörden keine Gewerbeanmeldung des Klägers etwa für den Betrieb einer Lagerstätte für pyrotechnische Produkte, Schwarzpulver, Sprengstoffe vor. Von einer Betriebs- oder Arbeitsstätte, wie sie der Kläger einwendet, kann daher - jedenfalls offiziell - keine Rede sein. Der Einzelrichter vermag nicht auszuschließen, dass der Kläger die noch intakten Bunkeranlagen ggf. ohne behördliche Genehmigung bereits zu Lagerstätten umfunktioniert oder mit der Anmietung derselben zu diesen Zwecken in der Vergangenheit bundesweit geworben hat, wofür es nach den Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte gibt. Dem brauchte der Einzelrichter jedoch nicht weiter nachzugehen, denn Gebäude i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG sind nur solche selbständig nutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind bzw. räumlich umfriedete Bauwerke, in denen sich Menschen bestimmungsgemäß aufhalten und gegen äußere Einflüsse Schutz finden können. Insoweit ist der Begriff des Gebäudes hier enger gefasst als in § 2 Abs. 2 NBauO (vgl. dazu Große-Suchsdorf, Kommentar zur NBauO, 9. Aufl., § 2 Rn. 35 ff.). Gebäude, die dauerhaft leer stehen oder wegen Baufälligkeit nicht mehr von Menschen genutzt werden können, wie z.B. Industriebrachen oder zerfallene Burgruinen, fallen mangels bestimmungsgemäßen Aufenthalts nicht unter diesen Tatbestand (vgl. Pardey/Blume/Hons, Jagdrecht in Niedersachsen, Loseblatt-Kommentar, Stand: 10. Erg.lfg. Mai 2013, Erl. 1.1 zu § 9 NJagdG; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 6 BJagdG und Art. 8 LJagdG, Rn. 7). Von einem dauerhaften Leerstand der ehemals militärisch genutzten baulichen Anlagen auf den Grundstücken des Klägers ist hier von Rechts wegen auszugehen; für illegale Nutzungen vermag jedenfalls das Niedersächsische Jagdrecht keinen Anspruch auf Jagdruhe vermitteln. Daraus folgt zugleich, dass eine Befriedung - ohnehin nur von kleinen Teilflächen der klägerischen Grundstücke; überwiegend handelt es sich um bewaldete Flächen, vgl. die Feststellungen im Urteil des Einzelrichters vom heutigen Tage im Parallelverfahren 2 A 396/12, UA S. 17, dort zu ee) - gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG hier ebenfalls ausscheidet, weil Hofräume im Sinne dieser Vorschrift nur solche sein können, die „an ein Gebäude anschließen“, d.h. als Wirtschaftsflächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Gebäude i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG stehen (Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 1.2 zu § 9 NJagdG).

c) Gemäß § 9 Abs. 2 NJagdG kann die Jagdbehörde vollständig eingefriedete Grundflächen, die nicht nach Absatz 1 befriedet sind (Nr. 1), öffentliche Anlagen (Nr. 2), Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln (Nr. 3), Sportplätze (Nr. 4) und Golfplätze (Nr. 5) zu befriedeten Bezirken erklären (sog. gewillkürte befriedete Bezirke). Die Beteiligten gehen hiernach zutreffend davon aus, dass ein Anspruch des Klägers auf Befriedung seiner Grundflächen einzig aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG hergeleitet werden könnte. Mit dem Beklagten legt der Einzelrichter hierfür zugrunde, dass aus der Formulierung „vollständig eingefriedete Grundflächen“ zu schließen ist, dass die Umfriedung das Ein- und Auswechseln von Wild mit Ausnahme von Federwild, Kaninchen und Raubwild verwehren muss und keine Einsprünge besitzen darf; zudem muss der unbefugte Zutritt von Menschen dauerhaft ausgeschlossen sein (vgl. Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 2.1 zu § 9 NJagdG).

Diese Voraussetzung erfüllt die heute noch vorhandene Umfriedung der klägerischen Grundstücke aus der vorangegangenen Zeit der militärischen Nutzung durch die Bundeswehr nicht mehr. Dies steht zur Überzeugung des Einzelrichters nach Inaugenscheinnahme der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 22 Lichtbilder (Bl. 369 ff. der Gerichtsakte 2 A 396/12) fest. Sie dokumentieren den Zustand der Zaunanlage am 16. Mai 2014 bei vollständiger Abschreitung deren Gesamtlänge durch den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten, die der Kläger mit zirka 2 km angegeben hat, tatsächlich wohl etwas darüber liegen dürfte. Zu sehen sind Durchbrüche im Maschendrahtzaun, die offenbar zur Herrichtung einer Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer durch das klägerische Areal angelegt worden und nach dem Erscheinungsbild dieses Pfades in ständiger Benutzung sind (vgl. Bl. 369, 371, 383). Daneben weist der Maschendrahtzaun - teilweise bodentiefe (Bl. 372 f., 379, 381 f.) - Aufbrüche auf, die den Zutritt von Menschen (Bl. 370, 382) und Wildwechsel ermöglichen. Dokumentiert sind weiterhin Anhebungen des Maschendrahtzauns in Bodennähe, die offenbar dem Kleinwild das Ein- und Auswechseln ermöglichen sollen (Bl. 374, 380). Hinzu kommen weite Teile, in denen die Zaunanlage durch um- bzw. herabgestürzte Bäume und Äste (Bl. 375 ff., 386 ff.) vollständig zerstört ist. Erkennbar wird zwar auch, dass es - offenbar klägerische - Bemühungen gegeben hat, die vorhandenen Lücken in der Umfriedung wieder zu schließen (Bl. 384 f.); hierauf kommt es angesichts des desolaten Gesamtzustandes der Zaunanlage, die die Gewähr der Wilddichtheit nicht mehr bietet, jedoch genauso wenig an wie auf den Umstand, dass dem Kläger punktuell darin beizupflichten ist, dass die in seiner Zaunanlage vorhandenen Aufbrüche teilweise wohl von Menschenhand und damit illegal hervorgerufen wurden. Gegen derartige vorsätzliche Sachbeschädigungen hätte sich der Kläger mit den im Straf- und Strafprozessrecht sowie im Zivilrecht vorgesehenen Mitteln zur Wehr zu setzen. Nicht zielführend ist auch der klägerische Ansatz, die Umfriedung künftig wieder instantzusetzen. Abgesehen davon, dass diese Absichtsbekundung keinen Einfluss auf die zum heutigen Zeitpunkt entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat, verkennt der Kläger, dass in baurechtlicher Hinsicht eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung keinen Bestandsschutz mehr genießt (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36/00 -, NVwZ 2001, S. 557, zit. nach juris Leitsatz 1), mithin der Wegfall der Privilegierung im Außenbereich auch die ehemalige Zaunanlage der Bundeswehr erfasst (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2012 - 1 LA 231/09 -, zit. nach juris Rn. 29 ff.). Dies hat bauordnungsrechtlich weiter zur Folge, dass selbst bei einer Genehmigungsfreiheit nach § 60 Abs. 1 NBauO i.V.m. Ziffer 6.1 des Anhangs zur NBauO bzw. § 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO der Beklagte als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde jederzeit die Beseitigung der Zaunanlage des Klägers verlangen könnte (vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 34).

d) Es kommt hinzu, dass die Erklärung einer Grundfläche zu einem befriedeten Bezirk nach § 9 Abs. 2 NJagdG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Jagdbehörde steht. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensentscheidung hat sich nach § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf Ermessensfehler zu beschränken (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 1990 - 3 L 177/89 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 111, zur Vorgängernorm Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG). Nur ausnahmsweise kommt eine Verpflichtung der zuständigen Jagdbehörde zur Erklärung einer Grundfläche zu einem befriedeten Bezirk in Betracht; hierfür muss das Ermessen derselben im Einzelfall auf Null reduziert sein. Die Ermessensausübung hat sich am Sinn und Zweck der Befriedung einer Grundfläche zu orientieren, der darin zu erblicken ist, die Bevölkerung vor Belästigungen und Gefahren durch die Jagd zu schützen und die Totenruhe auf Friedhöfen zu wahren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 1990, a.a.O.; Pardey/Blume/ Hons, a.a.O., Erl. 2 zu § 6 BJagdG). Zudem ist dabei zu berücksichtigen, dass bereits das Verbot des § 20 Abs. 1 BJagdG den Schutz von Menschen und Sachwerten vor konkreten Gefahren der Jagdausübung im Einzelfall bezweckt (näher dazu das im Parallelverfahren des Klägers ergangene Urteil vom heutigen Tage - 2 A 396/12 -, UA S. 16 f.), deshalb auf § 9 Abs. 2 NJagdG gestützte behördliche Maßnahmen generell der Vermeidung von abstrakten Gefahren der Jagdausübung für Menschen und Sachwerte dienen sollen. Da eine Befriedung von Grundflächen nach der Systematik sowie Sinn und Zweck der §§ 4 ff. BJagdG, die grundsätzlich von der Bejagbarkeit aller Flächen ausgehen, die Ausnahme sein soll, sind sowohl die gesetzlichen als auch die gewillkürten Befriedungstatbestände des § 9 NJagdG eng auszulegen und auf das zur Einhaltung der vorstehend beschriebenen Zielsetzung unumgängliche Maß zu beschränken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der nach § 9 Abs. 2 NJagdG zu treffenden Ermessensentscheidung die Wünsche des geschützten Personenkreises (z.B. Eigentümer, Besitzer, Allgemeinheit) generell keine Berücksichtigung finden können (vgl. zum Vorstehenden Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 6 BJagdG und Art. 8 LJagdG, Rn. 6).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Einzelrichter derzeit nicht zu erkennen, dass die Befriedung der klägerischen Grundstücke - ihre wilddichte Umfriedung einmal unterstellt - nahe liegt, geschweige denn sich aufdrängt oder wegen einer Ermessensreduktion auf Null geboten ist. In eine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG wäre nämlich einzustellen, dass es dem Kläger bislang nicht gelungen ist, ein berechtigtes Nutzungsinteresse seiner Grundstücke als Arbeits- bzw. Betriebsstätte nachzuweisen. Jedenfalls fehlt es für eine Nutzung der Grundstücke als Lagerstätte für pyrotechnische Produkte, Schwarzpulver, Sprengstoffe an den erforderlichen behördlichen Genehmigungen; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu b) verwiesen.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt zum einen das vollständige Unterliegen des Klägers, zum anderen den Umstand, dass die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt, sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl., § 162 Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.