Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.1999, Az.: V (VIII) 315/97
Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Umbaumaßnahmen; Dauernde Last; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umbaumaßnahmen als dauernde Last
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.1999
- Aktenzeichen
- V (VIII) 315/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 17987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:0204.V.VIII315.97.0A
Fundstelle
- DStRE 2000, 1074-1077 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Der Beklagte lässt die von den Klägern gezahlten Grundsteuern für das Streitjahr 1991 mit 144,00 DM, für das Streitjahr 1992 mit 288,00 DM und für das Streitjahr 1993 mit 144,00 DM zum Sonderausgabenabzug zu.
Die von den Klägern gezahlten Beiträge zur Feuerversicherung werden für die Streitjahre 1992 und 1993 jeweils mit 111,00 DM vom Beklagten zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages und die Steuerfreiheit der entnommenen Altenteilerwohnung.
Der Kläger ist Diplomforstwirt, seine Ehefrau ausgebildete Landwirtin.Die Klägerin war im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters angestellt, bevor sie mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 1. Mai 1991 die Bewirtschaftung des Hofes zum 1. Juli 1991 übernahm.
Zum Betrieb gehören das Betriebsleiterwohnhaus H... Nr. 2 und das ehemalige Deputatarbeiterhaus H... Nr. 2 a. Das Wohnhaus Nr. 2 a ist in den Jahren 1986 bis 1988 mit einem Kostenaufwand von rd. 300.000,00 DM umgebaut worden. Seit 1989 wurde es von den Klägern aufgrund eines Mietvertrages genutzt.
In der Folgezeit renovierten die Kläger das Wohnhaus Nr. 2, das immer noch von den Eltern der Kläger bewohnt wurde, für eigene Wohnzwecke.
Die entstandenen Umbaukosten machten die Kläger in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.
Nach § 6 des genannten Wirtschaftsüberlassungsvertrages sind die gewöhnlichen Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, ... auf Kosten der Übernehmerin (Klägerin) zu bewirken. Durch handschriftlichen Zusatz ist ein zweiter Absatz eingefügt worden, wonach besondere Aufwendungen durch einen Zusatzvertrag geregelt werden, der zu Beginn der Aufwendungsmaßnahmen abzuschließen ist. Mit Vertrag vom 4. August 1991 vereinbarten die Klägerin und ihr Vater in Ergänzung zu § 6 des Wirtschaftsüberlassungsvertrages folgenden 1. Nachtrag:
"Die Übernehmerin verpflichtet sich, sämtliche Aufwendungen an dem Wohnhaus des Hofes zu übernehmen, gleich, ob sie aus steuerlicher Sicht Reparaturen oder Verbesserungen darstellen.
Sie ist berechtigt, Umfang und Art der Reparaturen nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchzuführen.Sollte die Übernehmerin nicht Hofeigentümerin des jetzt durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag bewirtschafteten Betriebes werden, ist zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes zu treffen."
Mit Hofübergabevertrag vom 13. Juli 1993 übertrug der Vater die Hofstelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin. Gleichzeitig wechselten die Kläger in die Betriebsleiterwohnung Nr. 2 und die Eltern und jetzigen Altenteiler in das Wohnhaus Nr. 2 a.
Die Überführung des Altenteilerwohnhauses behandelten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerfreie Entnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung ließ der Beklagte die Umbaukosten für die Betriebsleiterwohnung in Höhe von 16.659,00 DM für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 und 54.400,00 DM für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 nicht zum Steuerabzug zu. Gleichzeitig behandelte er die Entnahme des Wohnhauses H... Nr. 2 a in Höhe von 155.920,00 DM im Wirtschaftsjahr 1993/1994 als steuerpflichtig.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Die Kläger tragen vor, sie hätten die Aufwendungen für das Wohnhaus Nr. 2 aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrages erbracht. Daher seien die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Nachtragsvereinbarung vom 4. August 1991 sei lediglich als Klarstellung der ursprünglichen Vereinbarung in § 6 des Wirtschaftsüberlassungsvertrages zu verstehen. Sie enthalte keine zusätzliche neue Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme.
Die Aufwendungen hätten sich konkret wie folgt zusammengesetzt:
Wj. 1991/1992 | Wj. 1992/1993 | |
---|---|---|
Unterhaltung Wohnhaus | 16.260,00 DM | 54.000,00 DM |
Grundsteuer Wohnhaus | 288,00 DM | 288,00 DM |
Feuerversicherung Wohnhaus | 111,00 DM | 111,00 DM |
Die Grundsteuer und die Feuerversicherung seien auf jeden Fall als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil die Kläger diese nach § 7 Nr. 3 des Wirtschaftsüberlassungsvertrages zu tragen hätten.
Hinsichtlich des Wohnhauses H... Nr. 2 a lägen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Entnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG vor. Durch die Renovierung der Landarbeiterwohnung sei keine neue Wohnung entstanden, da keine identitätsändernde Erweiterung der Wohnung gegeben sei. Die während der Renovierung nicht mögliche Nutzung der Wohnung sei unschädlich. Mit dem Tage der Betriebsübertragung am 1. Juli 1993 sei diese Wohnung steuerfrei in das Privatvermögen überführt worden.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass die renovierte Wohnung bereits vor dem Umbau als eine Wohnung anzusehen gewesen sei. Denn die Schwester des Vaters der Klägerin, die seinerzeit einen Teil der Wohnung bewohnt habe, hätte bereits vor dem Umbau über eine kleine Türluke Zugang zu den übrigen Wohnräumen gehabt. Der von ihr genutzte Wohnraum habe sich im Wesentlichen auf eine Schlafkammer, eine kleine Küche und eine Waschgelegenheit beschränkt.
Die Kläger beantragen,
- 1.
den Beklagten zu verpflichten, die Unterhaltungskosten des Wohnhauses H... Nr. 2 im Wirtschaftsjahr 1991/1992 in Höhe von 16.659,00 DM und im Wirtschaftsjahr 1992/1993 in Höhe von 54.399,00 DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen;
- 2.
die Entnahme des Wohnhauses H... Nr. 2 a im Wirtschaftsjahr 1993/ 1994 statt als steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von 155.920,00 DM als steuerfreie Entnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG zu behandeln.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Aufwendungen für das Betriebsleiterwohnhaus H... Nr. 2 hätten das ursprünglich vertraglich festgelegte Maß bei weitem überschritten. Daher seien die Aufwendungen als steuerlich nicht abziehbare Zuwendungen unter nahen Angehörigen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien müssten bereits im Wirtschaftsüberlassungsvertrag festgelegt sein; nachträglich übernommene Verpflichtungen könnten nicht mehr mit der Nutzungsübernahme im Ursprungsvertrag begründet werden.
Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 1. Mai 1991 habe nur die Übernahme gewöhnlicher Ausbesserungen vorgesehen. Folglich könne die Nachtragsvereinbarung nur als zusätzlich übernommene Verpflichtung angesehen werden, die die Nutzungsübernahme aus dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nicht berühre.
Die Entnahme der Altenteilerwohnung (H... Nr. 2 a) aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen sei steuerpflichtig.
Die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG sei nicht einschlägig, weil die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 noch gar nicht bestanden habe. Vielmehr sei die Wohnung erst nach dem Abschluss der Umbauarbeiten in 1988 entstanden.
Das Gebäude sei nach vorheriger Fremdvermietung von Mitte 1986 bis Dezember 1988 grundlegend umgebaut worden. Die Kläger hätten seinerzeit in der Einheitswertsache erklärt, dass sämtliche Fußböden, Türen und Fester entfernt und das Gebäude nicht mehr nutzungsfähig gewesen sei.
Nach den Ermittlungen in der Einheitswertsache und der damaligen Betriebsprüfung beim Vater der Klägerin als Voreigentümer habe es sich um so gravierende Umbaumaßnahmen gehandelt (Wohnraumvergrößerung, Verlegung der Treppe, Verlegung des Hauseingangs, neue Dachgaube, Außenverklinkerung zur Wärmedämmung, usw.), dass in der Einheitswertsache von einer neu geschaffenen Wohnung ausgegangen worden sei. Die entsprechenden Aufwendungen seien auch ertragssteuerlich in voller Höhe als Herstellungskosten angesetzt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte anerkannt, die von den Klägern gezahlten Grundsteuern sowie die Beiträge zur Feuerversicherung zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 1999 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer 47/241/28088 vorgelegen.
Gründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Der Beklagte lässt die von den Klägern gezahlte Grundsteuer für das Streitjahr 1991 mit 144,00 DM, für das Streitjahr 1992 mit 288,00 DM und für das Streitjahr 1993 mit 144,00 DM zum Sonderausgabenabzug zu.
Die von den Klägern gezahlten Beiträge zur Feuerversicherung werden für die Streitjahre 1992 und 1993 jeweils mit 111,00 DM vom Beklagten zum Sonderausgabenabzug zugelassen.Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1.
Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für den Umbau des Betriebsleiterwohnhauses H... Nr. 2 sind wegen § 12 Nr. 2 EStG nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG - dauernde Lasten) abzugsfähig.
Wie bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handelt es sich beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, dem in aller Regel - wie auch vorliegend - die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt. Insoweit gelten die Erwägungen des Großen Senats zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung entsprechend (BFH, Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78).
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer des Vermögens zugesagt werden, sich durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 12 EStG unterscheiden. Hieraus folgt im Gegenschluss, dass es für freiwillig zugesagte Versorgungsleistungen außerhalb des Vermögensübertragungsvertrages keinen rechtlichen Grund für eine einschränkende Anwendung des § 12 EStG gibt. Soweit wiederkehrende Leistungen ohne Bezug zu einem vom Versprechensempfänger dafür erhaltenen Vermögenswert gewährt werden, sind sie als Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar (BFH, Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847).
Die Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen haben die Kläger nicht aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrages, sondern aufgrund einer freiwillig übernommenen Rechtspflicht zu tragen.
Nach § 6 des Wirtschaftsüberlassungsvertrages vom 1. Mai 1991 waren die Kläger lediglich verpflichtet, die gewöhnlichen Ausbesserungen an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zu übernehmen. Die vorgenommenen Umbaumaßnahmen in Höhe von insgesamt ca. 70.000,00 DM übersteigen den Umfang und das Ausmaß von"gewöhnlichen Ausbesserungen". Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Sofern die Kläger vortragen, dass sie aufgrund des Nachtragsvertrages sämtliche Aufwendungen zu tragen gehabt hätten, ist dem zuzustimmen. Dieser Verpflichtung haben sie sich jedoch - unabhängig von dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag - freiwillig unterworfen.Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag sieht in § 6 neben der bereits genannten Bestimmung vor, dass besondere Aufwendungen durch Zusatzvertrag geregelt werden. Wie dieser Zusatzvertrag aussehen soll, also welche besonderen Aufwendungen abweichend von dem bisher vereinbarten durchzuführen sind, ist in § 6 des Vertrages ebensowenig geregelt wie die Frage, wer die Kosten für die"besonderen Aufwendungen"zu tragen hat.
Den Klägern stand es insoweit frei, ob sie später noch weitere "besondere Aufwendungen"tragen wollten. Der Vater der Klägerin hatte aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrages keinen Anspruch darauf, dass die Kläger andere als gewöhnliche Ausbesserungen auf ihre Kosten vornehmen. Wenn sich die Kläger dennoch durch Vertrag vom 4. August 1991 verpflichten, sämtliche Aufwendungen für das Wohnhaus zu übernehmen, so begründen sie damit eine freiwillige Rechtspflicht i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG, die ohne Bezug zu dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag steht. Denn die Nutzungsüberlassung erfolgte bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1991 und unabhängig davon, ob die Kläger sich noch zur Übernahme weiterer "besonderer Aufwendungen"bereit erklären würden.
Auf einen etwaigen durch die Umbaumaßnahmen begründeten Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 547, 590 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können sich die Kläger nicht berufen.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt eines solchen Anspruchs erfolgten, sondern eine steuerlich nicht abziehbare Zuwendung an den Vater beinhaltet haben.
Die Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus sind dem Vater als dem Eigentümer des Objekts zugute gekommen. Dass sie diesem auch endgültig verbleiben sollten, ergibt sich aus der Zusatzvereinbarung vom 4. August 1991 und dem folgend auch daraus, dass die Kläger ausweislich ihrer Bilanzen den möglichen Anspruch auf Verwendungsersatz nicht bilanziert haben. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass ein solcher Anspruch gegen den Vater der Klägerin geltend gemacht werden solle. Vielmehr haben sie in der Zusatzvereinbarung auf den Aufwendungsersatzanspruch für den - vorliegend eingetretenen - Fall verzichtet, dass die Klägerin Hofeigentümerin wird. Verzichtet der Nutzungsberechtigte aber auf den Aufwendungsersatzanspruch, so sind die ohne rechtliche Verpflichtung getragenen Aufwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar.
2.
Das Wohnhaus H... 2 a (ehemaliges Deputatarbeiterhaus) ist von den Klägern steuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen entnommen worden.
Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG liegen nicht vor, da die Übergangsregelung zur Nutzungswertbesteuerung voraussetzt, dass bereits 1986 eine Wohnung bestanden hat. Daran fehlt es vorliegend. Die im Jahre 1988 fertiggestellte Wohnung ist aufgrund der umfangreichen Umbaumaßnahmen nicht identisch mit der vorherigen Wohnung.
Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 24. September 1996 wurde das Grundstück Nr. 2 a einheitswertrechtlich auf den 1. Januar 1974 als Mietwohngrundstück mit einem Bauteil I links 112 qm (Baujahr 1905) und einem Bauteil II rechts 140 qm (Baujahr 1935) geführt. Bei einer Wertfortschreibung auf den 01.01.1985 wurde Bauteil II wegen unterschiedlicher Ausstattungsmerkmale zu Bauteil II und III. Bauteil III wurde seinerzeit von der Schwester des Vaters der Klägerin bewohnt.
Wegen der Bauteile II und III beantragte der Prozessbevollmächtigte am 11. Dezember 1986 eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1987 mit der Begründung, dass die Kläger im Kalenderjahr 1986 mit den Umbauarbeiten an dem Wohnhaus begonnen haben. Zur Zeit (11. Dezember 1986) seien sämtliche Fußböden, Türen und Fenster nicht mehr vorhanden. Die Bauteile II und III seien daher bestenfalls im Rohbauzustand und nicht mehr nutzungsfähig. Die Umbauarbeiten seien frühestens 1988 fertiggestellt.
Auf den 01.01.1989 erfolgte eine Art- und Wertfortschreibung zum Mietwohngrundstück, da der rechte Wohnungsteil (ehemals Bauteil II und III) mit einer Wohnung von 170 qm und einem Kostenaufwand von 285.000,00 DM bezugsfertig geworden war. Der Beklagte ging dabei wegen der festgestellten gravierenden Umbaumaßnahmen (Wohnraumvergrößerungen, neue Dachgaube, Verlegung des Eingangs und der Treppe etc.) sowohl in der Einheitswertsache als auch ertragssteuerlich (durch Aktivierung der entsprechenden Herstellungskosten) von einer neu geschaffenen Wohnung aus.
Das Gericht schließt sich dieser Bewertung an mit der Konsequenz, dass die 1993 entnommene Wohnung im maßgebenden Veranlagungszeitraum 1986 noch nicht vorhanden war.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass der rechte Wohnungsteil (Bauteil II und III) bereits vor dem Umbau als eine Wohnung anzusehen gewesen sei. Denn die Schwester des Vaters der Klägerin, die damals einen Teil der Wohnung (ehemals Bauteil III) bewohnt habe, hätte bereits vor dem Umbau über eine kleine Türluke Zugang zu den übrigen Wohnräumen gehabt. Der von ihr genutzte Wohnraum habe sich im Wesentlichen auf eine Schlafkammer, eine kleine Küche und eine Waschgelegenheit beschränkt.
Das Gericht vermag diesen Ausführungen der Kläger nicht zu folgen. Wenn die Wohnung sowohl zu einem Teil fremdvermietet als auch zu einem Teil von der Schwester zu Wohnzwecken genutzt wurde, spricht dies gerade für das Vorhandensein von zwei Wohnungen. Dass diese über eine Luke oder Tür miteinander verbunden gewesen sein sollen, vermag daran nichts zu ändern.Diese zwei Wohnungen sind jedenfalls - das haben die Kläger eingeräumt - durch den Einbau einer großräumigen Innentreppe miteinander zu der Altenteilerwohnung verbunden worden. Insoweit ist auch dadurch eine Identitätsänderung der Wohnung eingetreten.
Schließlich streitet auch der Umstand, dass die Wohnfläche der renovierten Wohnung mit 170 qm angegeben wird, gegen die Annahme einer identischen Wohnung. Denn die Wohnfläche des rechten Wohnungsteils wurde vor der Renovierung mit 140 qm angegeben. Wenn aber trotz des Einbaus der Innentreppe, der sich eigentlich zu Lasten der Wohnfläche auswirken müsste, sich die Wohnfläche erhöht, muss mit dem Umbau eine erhebliche identitätsändernde Wohnraumvergrößerung verbunden gewesen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.