Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.1999, Az.: III 352/98

Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung; Qualifizierung von Kosten als Berufsausbildungskosten; Zuordnung eines erstmaligen Studium stets als Berufsausbildung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
24.02.1999
Aktenzeichen
III 352/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0224.III352.98.0A

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1997

Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung - Hochschule für Berufstätige - sind Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 24. Februar 1999,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin Landwirtin
ehrenamtliche Richterin Dipl.-Landwirtin
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Aufwendungen für den Besuch der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung - Hochschule für Berufstätige - als Verbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Sparkassen-Betriebswirt und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr als Teamleiter in der Firmenkreditabteilung eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für Seminar- und Prüfungsgebühren sowie Nebenkosten der AKAD-Hochschule in Höhe von 6.080 DM sowie insoweit entstandene Fahrtkosten von 869,40 DM, insgesamt 6.949,40 DM, geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17. April 1998 nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Ausbildungskosten mit 1.800 DM. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom 10. August 1998 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94, BStBl II 1996, S. 450, als unbegründet zurück.

3

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Die hier streitigen Aufwendungen seien als Werbungskosten zu qualifizieren, weil sie der Weiterbildung in einem von ihm bereits ausgeübten Beruf dienten. Das Studium an der AKAD führe zu einer Vertiefung seiner bereits in der Ausbildung zum Sparkassen-Betriebswirt erworbenen Kenntnisse. Damit habe er gleichzeitig eine Basis dafür geschaffen, entsprechend seiner verbesserten Qualifikation zukünftig auf höherwertigen Positionen eingesetzt zu werden. Zudem habe er bereits im Laufe seines Studiums weitere berufsrelevante Qualifikationen erworben und damit seine beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbessert. Die vom BFH (Urteil vom 17. April 1996, a.a.O.) hervorgehobenen Abgrenzungsschwierigkeiten in der steuerlichen Behandlung von Kosten eines Erststudiums rechtfertigten nicht die Versagung des Werbungskostenabzugs. Die Abgrenzung zwischen Berufsfortbildungskosten und Berufsausbildungskosten sei nach Maßgabe der bisherigen Tätigkeit und des damit gegebenen Zusammenhangs mit den Studieninhalten vorzunehmen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17. April 1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10. August 1998 dahingehend zuändern, dass - unter Wegfall der Ausbildungskostenpauschale von 1.800 DM gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG - weitere 5.149,40 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

5

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Es bleibt bei seiner Auffassung, dass es sich im Streitfall um Aufwendungen für ein Erststudium handele und dass nach der einschlägigen typisierenden Betrachtung der BFH-Rechtsprechung von Ausbildungskosten auszugehen sei.

7

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführten Einkommensteuerakten (Steuernummer ...) Bezug genommen.

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Als Werbungskosten abzugsfähige Berufsfortbildungskosten sind gegeben, wenn die Aufwendungen vom Steuerpflichtigen für die berufliche Weiterbildung getätigt werden, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder um innerhalb des ausgeübten Berufs besser voranzukommen bzw. aufzusteigen (BFH-Urteil vom 6. März 1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, S. 661 m.w.N.). Demgegenüber sind lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähige Berufsausbildungskosten gegeben, wenn die Aufwendungen dem Erwerb von Kenntnissen dienen, die die Grundlage für einen künftigen erstmaligen Beruf oder die Grundlage dafür bilden, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln und die mithin einen Berufswechsel vorbereiten sollen (BFH-Urteil vom 17. April 1996, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG 17. Aufl. 1998, § 19 Rz. 60 "Ausbildungskosten" m.w.N.). Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1996 a.a.O.) geht im Wege der typisierenden Beurteilung davon aus, dass ein erstmaliges Studium stets der Berufsausbildung zugeordnet wird. Auch in dem - dem vorliegenden Sachverhalt gleichgelagerten - Fall der von einem Sparkassenbetriebswirt erbrachten Aufwendungen für ein Studium an der AKAD im Fach Betriebswirtschaft hat der BFH (Urteil vom 17. April 1996, a.a.O.) Berufsausbildungskosten angenommen. Begründet liegt diese Rechtsprechung in den andernfalls kaum zu bewältigenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei einer etwaigen Differenzierung nach dem Erststudium an einer Universität, Hochschule oder Fachschule sowie im Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die angegriffenen Bescheide sind daher rechtmäßig.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

12

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die vorgenannte typisierende Betrachtung zur Qualifizierung der Kosten eines Erststudiums als Berufsausbildungskosten und speziell das vorgenannte BFH-Urteil vom 17. April 1996 (a.a.O.) beachtlicher Kritik ausgesetzt ist (vgl. Schmidt/Drenseck a.a.O., § 19 Rdz. 60 "Ausbildungskosten" unter d); Drenseck, Steuer und Wirtschaft 1998, S. 3 ff.). In diesen gegen die vorgenannte BFH-Rechtsprechung erhobenen Einwendungen werden neue Gesichtspunkte erkennbar, die nach Ansicht des Senats eine erneute Prüfung und Entscheidung der hier fraglichen Rechtsfrage erforderlich machen.