§ 5 AVNHintG - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) In Fällen häuslicher Gewalt ist das Geheimhaltungsinteresse in der Regel anzuerkennen:
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)