Abschnitt 15 PolGewORdErl - 15. Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
15.1
Die Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere bei Gewalttätigkeiten, Widerstand, Fluchtversuchen, bei Gefahr der Selbsttötung oder wenn besondere Umstände für eine mögliche Gefangenenbefreiung sprechen, richten sich nach den Vorschriften des Nds. SOG.
15.2
Für die vollständige Entziehung der Bewegungsfreiheit durch Fesselung von Armen, Beinen und ggf. der Körpermitte in der Weise, dass die betroffene Person ihre Sitz- oder Liegeposition nicht mehr selbständig verändern kann (Fixierung), gelten folgende Regelungen:
- 15.2.1
Eine Person darf nur fixiert werden, wenn die Gefahr einer erheblichen Selbst- oder Fremdverletzung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Ist die Fixierung aus medizinischen Gründen erforderlich, ist die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
- 15.2.2
Zur Fixierung sind Mittel einzusetzen, die eine möglichst schonende Behandlung gewährleisten und so beschaffen sind, dass durch sie keine Verletzungen verursacht werden können. In Betracht kommen z. B. Kletthandfesseln; Polizeihandschellen dürfen nicht verwendet werden. Eine Fixierung darf nicht in Bauchlage durchgeführt werden.
- 15.2.3
Jede fixierte Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen. Nummer 8.6 gilt entsprechend. Der angeforderten Ärztin oder dem angeforderten Arzt ist der Zustand der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person zu schildern. Jede Verweigerung der ärztlichen Hilfeleistung ist zu dokumentieren.
- 15.2.4
Die fixierte Person ist ständig, unmittelbar und persönlich zu überwachen.
- 15.2.5
Der fixierten Person sind die Gründe für die Maßnahme zu nennen, sobald ihr psychischer und physischer Zustand dies zulassen.