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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 499 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen5
Inhalt der Ausbildung6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse9
Prüfungsteile10
Schriftliche Prüfung11
Mündliche Prüfung12
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis13
Niederschrift14
Wiederholung der Prüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte18
Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes19
Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes20
Inkrafttreten21