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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 APVO-Justiz-GVD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst (§§ 2 bis 18) und

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes (§§ 19 und 20).

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.