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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-Justiz-GVD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten.

(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Vorbereitungslehrgang
6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Berufspraxis I
2 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Lehrgang I
4 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Berufspraxis II
4 Monate,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Lehrgang II
4 Monate,
6.Ausbildungsabschnitt 6:
Berufspraxis III
4 Monate.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums mit einer Dauer von sechs Monaten anzurechnen, wenn die Tätigkeit mindestens drei Jahre und sechs Monate lang ausgeübt wurde. 2Die Ausbildung beginnt in diesem Fall mit dem Ausbildungsabschnitt Berufspraxis I.