APVO-Justiz-GVD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Justiz-Gerichtsvollzieherdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 499 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen5
Inhalt der Ausbildung6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse9
Prüfungsteile10
Schriftliche Prüfung11
Mündliche Prüfung12
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis13
Niederschrift14
Wiederholung der Prüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte18
Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes19
Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes20
Inkrafttreten21

§ 1 APVO-Justiz-GVD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst (§§ 2 bis 18) und

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes (§§ 19 und 20).

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-Justiz-GVD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat,

  2. 2.

    nach Abschluss dieser Berufsausbildung mindestens drei Jahre lang eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht.

§ 3 APVO-Justiz-GVD - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt.

(2) 1Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat. 3Beihilfe im Sinne des § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, ein Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.

(3) Die Auszubildenden führen die Dienstbezeichnung "Gerichtsvollzieher-Anwärterin" oder "Gerichtsvollzieher-Anwärter".

§ 4 APVO-Justiz-GVD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten.

(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Vorbereitungslehrgang
6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Berufspraxis I
2 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Lehrgang I
4 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Berufspraxis II
4 Monate,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Lehrgang II
4 Monate,
6.Ausbildungsabschnitt 6:
Berufspraxis III
4 Monate.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums mit einer Dauer von sechs Monaten anzurechnen, wenn die Tätigkeit mindestens drei Jahre und sechs Monate lang ausgeübt wurde. 2Die Ausbildung beginnt in diesem Fall mit dem Ausbildungsabschnitt Berufspraxis I.