§ 15 APVO-Justiz-GVD - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-GVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(3) Wird ein Lehrgang wiederholt, so ist die Ausbildungsnote am Ende des Lehrgangs neu zu ermitteln; § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Auf Antrag des Prüflings wird die gesamte Prüfung wiederholt. 3Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt eingehen.