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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-Justiz-GVD - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Auszubildenden sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Gerichtsvollzieherdienst sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere

  1. 1.

    in das Vollstreckungsrecht,

  2. 2.

    in das Zustellungsrecht,

  3. 3.

    in das Kostenrecht,

  4. 4.

    in das Insolvenzrecht,

  5. 5.

    in die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und die Gerichtsvollzieherordnung,

  6. 6.

    in die für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes bedeutsamen Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsrechts, des Abgabenrechts, des öffentlichen Rechts und des Straf- und Strafprozessrechts,

  7. 7.

    in die Büroorganisation und

  8. 8.

    in die Grundlagen der Kommunikationstheorie und der Konfliktbewältigung

einzuführen.

(3) 1In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers im Innen- und Außendienst kennenlernen. 2Ihnen soll die Gelegenheit gegeben werden, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 3Hierbei sollen sie die Dienstaufgaben zunächst unter Anleitung und mit fortschreitendem Wissensstand zunehmend selbständig erfüllen.

(4) Das Justizministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne, die

  1. 1.

    die Einzelheiten von Fächern in den Lehrgängen und

  2. 2.

    den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz

näher regeln.