§ 19 APVO-Justiz-GVD - Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-GVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
- 1.
bereits die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen,
- 2.
ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben und
- 3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entsprechen,
wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist.