§ 11 APVO-Justiz-GVD - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-GVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Prüfungsfächer sind das Vollstreckungsrecht, das Kostenrecht und das Zustellungsrecht. 3Im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht sind eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden und eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden anzufertigen. 4Im Prüfungsfach Kostenrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden und im Prüfungsfach Zustellungsrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden anzufertigen.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Fachlehrerin oder Fachlehrer sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 4Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(3) 1Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht und mindestens eine Aufsichtsarbeit in den Prüfungsfächern Kostenrecht und Zustellungsrecht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 20 Punkte, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.