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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-Justiz-GVD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Während der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II sind insgesamt mindestens 15 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet (Fachlehrerin oder Fachlehrer), bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der oder dem Auszubildenden mit. 3Am Ende der Ausbildungsabschnitte Vorbereitungslehrgang, Lehrgang I und Lehrgang II sind die Leistungen in jedem Fach von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu beurteilen; dabei sind die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit mindestens 50 Prozent zu berücksichtigen. 4In den Lehr- und Stoffverteilungsplänen kann bestimmt werden, dass die Leistungen in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden.

(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte Berufspraxis I, Berufspraxis II und Berufspraxis III beurteilt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit die Leistungen der oder des Auszubildenden. 2Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen.

(3) 1Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II treten die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unter dem Vorsitz der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu einer Konferenz zusammen. 2Die Konferenz ermittelt die Ausbildungsnote. 3Hierfür errechnet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahlen der Beurteilungen in den einzelnen Fächern der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II. 4Die Konferenz kann von dem errechneten Mittelwert bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung und der Beurteilungen der berufspraktischen Ausbildung den Leistungsstand der oder des Auszubildenden besser kennzeichnet. 5Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 6Die Ausbildungsnote und die Punktzahl der Ausbildungsnote sind der oder dem Auszubildenden mitzuteilen.