§ 9 APVO-Justiz-GVD - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-GVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover abgelegt.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Das Justizministerium bestellt eine Richterin oder einen Richter zur Leiterin oder zum Leiter des Prüfungsamtes und eine Richterin oder einen Richter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. 2Weitere Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Rechtspflegerprüfung bestanden haben oder im Gerichtsvollzieherdienst tätig oder tätig gewesen sein. 3Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.
(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Mindestens ein Mitglied soll Fachlehrerin oder Fachlehrer sein. 4Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.
(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle.